Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_169/2019 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Legal Aid and Cost Deposit Case

Geschäftsnummer 9C_169/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who filed a complaint against a decision made by the Insurance Court of the Canton of Solothurn on January 29, 2019. The court had denied the appellant's request for free legal assistance and required a payment of a CHF 600 advance of costs. The appeal challenged this decision, arguing that the appellant could not afford the costs, despite having reportable assets valued at CHF 112,443. However, the appeal was deemed insufficient because it did not adequately address the legal violations allegedly made by the lower court, essentially repeating arguments from the previous complaint. The Tribunal concluded that the appeal did not meet the minimal legal requirements to demonstrate a misapplication of law or erroneous findings of fact.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Legal Aid and Cost Deposit Case: The court had denied the appellant's request for free legal assistance and required a payment of a CHF 600 advance of costs. The appeal challenged this decision, arguing that the appellant could not afford the costs, despite having reportable assets valued at CHF 112,443. However, the appeal was deemed insufficient because it did not adequately address the legal violations allegedly made by the lower court, essentially repeating arguments from the previous complaint. The Tribunal concluded that the appeal did not meet the minimal legal requirements to demonstrate a misapplication of law or erroneous findings of fact.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Invalidenversicherung substantiierte Begründung Rüge der Sachverhaltsfeststellung Rechtsgutachten Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not heard (not entered upon) based on this provision regarding simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used in the final order to waive the levying of court costs due to the inability to enter upon the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_169/2019

Urteil vom 13. März 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2019 (VSBES.2018.241).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. März 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2019, mit welchem das Gesuch des A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und er aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz in der Hauptsache noch keinen Entscheid gefällt hat, weshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht über materielle Fragen, namentlich den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung, zu entscheiden ist,

dass eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit der im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird, praxisgemäss einen Zwischenentscheid darstellt, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken ( BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; Urteile 9C_695/2017 vom 31. Oktober 2017 und 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 2.3, in: SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49), weshalb die Beschwerde unter diesem Aspekt zulässig ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen; Urteil 8C_228/2018 vom 22. Januar 2019 E. 1.3, zur Publikation vorgesehen),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da ihr nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ),

dass sich der Beschwerdeführer insbesondere nicht ansatzweise mit den Ausführungen des kantonalen Gerichts auseinandersetzt, wonach er gemäss Vermögensausweis der Bank B.________ per 31. Dezember 2018 über ein Anlagevermögen von insgesamt Fr. 112'443.- verfüge, wovon Fr. 21'564.- unter "Liquidität + ähnliche" sowie Fr. 90'879.- unter "Aktien & ähnliche" fielen, weshalb es ihm möglich und zumutbar erscheine, die Kosten für das kantonale Beschwerdeverfahren von Fr. 600.- aufzubringen,

dass die letztinstanzlichen Einwände des Beschwerdeführers vielmehr eine wortwörtliche Wiederholung des in der kantonalen Beschwerdeschrift Vorgebrachten darstellen,

dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung weder der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine angeblich prekäre finanzielle Situation, namentlich die seine 2. und 3. Säule betreffenden Verhältnisse, noch die diversen vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, etwas zu ändern vermögen,

dass aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl