Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_169/2015 KI-generiert

Claimant Challenges Expert Opinion Bias in Invalidity Benefit Appeal

Geschäftsnummer 9C_169/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around an individual who sustained head injuries from a fall at a construction site and subsequently applied for benefits from the invalidity insurance due to ongoing symptoms like headaches and dizziness. After multiple assessments, including a psychiatric evaluation and a multidisciplinary report indicating the individual's fitness for work, the insurance authority denied the claim, citing a low degree of disability. The individual contested this decision through a legal complaint, arguing for the nullification of the evaluative reports and requesting reassessment by independent experts. However, the complaint was ultimately dismissed by the social insurance court, leading to further appeals regarding the validity of the assessments and the sufficiency of evidence regarding the claimed disability.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG; Claimant Challenges Expert Opinion Bias in Invalidity Benefit Appeal: After multiple assessments, including a psychiatric evaluation and a multidisciplinary report indicating the individual's fitness for work, the insurance authority denied the claim, citing a low degree of disability. The individual contested this decision through a legal complaint, arguing for the nullification of the evaluative reports and requesting reassessment by independent experts. However, the complaint was ultimately dismissed by the social insurance court, leading to further appeals regarding the validity of the assessments and the sufficiency of evidence regarding the claimed disability.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Sachverständigengutachten Invalidenleistung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Verfahrensrügen Verweisungstätigkeit Arbeitsbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Applied to grant the appellant's request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

Art. 64 Abs. 4 BGG

Cited to inform the appellant that they must reimburse the court if they later become able to do so, despite receiving legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_169/2015

Urteil vom 12. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. Der 1963 geborene A.________ zog sich bei einem Sturz in eine Baugrube Kopfverletzungen (leichte traumatische Hinverletzung; Contusio labyrinthii) zu. Am 6. Juli 2009 meldete er sich wegen Kopfschmerzen und Schwindel bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Das Center B.________ führte im Auftrag der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft ein psychiatrisches Assessment durch (Bericht vom 18. Februar 2010). Die IV-Stelle Zürich zog die entsprechenden Unterlagen bei und gab beim Institut C.________ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das vom 26. Oktober 2011 datiert. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 31. Mai 2013 (Invaliditätsgrad: 25 %).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Januar 2015 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei das Gutachten des Instituts C.________ vom 26. Oktober 2011 als nichtig zu erklären; die Angelegenheit sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, und er sei durch unabhängige Experten interdisziplinär zu begutachten. Weiter beantragt A.________ eine Rentenzusprache, eventualiter sei ihm bis September 2011 eine befristete Invalidenrente auszurichten, und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1).

2. Die Vorinstanz hat dem polydisziplinären Gutachten des Instituts C.________ vom 26. Oktober 2011, wonach beim Versicherten für körperlich leichte und mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht, Beweiskraft beigemessen.

Der Beschwerdeführer stellt eine neutrale Begutachtung durch die psychiatrische Gutachterin des Instituts C.________ Dr. med. D.________ in Abrede, weil diese seinen Gesundheitszustand bereits im Rahmen des Centers B.________ beurteilt hat (Bericht vom 18. Februar 2010); er ist der Auffassung, dass die Gutachterin eine "Aufklärungspflicht" bezüglich ihrer früheren Beurteilung getroffen hätte, und erachtet die Explorationsdauer im Institut C.________ als nicht ausreichend . Der Versicherte rügt sodann, dass sich Dr. med. D.________ mit den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Psychiater unzureichend auseinandersetzte (Berichte von Dr. med. E.________ vom 12. Dezember 2009/10. Oktober 2010, der Klinik F.________ vom 6. Mai 2010 und der Klinik G.________ vom 21. Dezember 2010). Er bestreitet schliesslich die retrospektive Einschätzung der Gutachter des Instituts C.________, wonach vor dem Begutachtungszeitpunkt im September 2011 keine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.

3.

3.1. Ob es sich beim Antrag betreffend Nichtigkeit des Gutachtens des Instituts C.________ (Voreingenommenheit der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. D.________) um ein unzulässiges neues Rechtsbegehren ( Art. 99 Abs. 2 BGG ) handelt, kann offen bleiben. So oder anders trifft den Versicherten die Pflicht, einen Ausstandsgrund sofort zu rügen ( BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 4; Urteil 9C_629/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 4.3 mit Hinweisen), was vorliegend unterblieben ist. Somit besteht schon mit Blick darauf kein Grund für eine psychiatrische Neubegutachtung.

3.2. Wie der Beschwerdeführer im Übrigen selber einräumt, schliesst der Umstand, dass ein Sachverständiger sich schon einmal mit einer Person befasst hat, dessen späteren Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110 mit Hinweisen). Im Bericht über das Center B.________ vom 18. Februar 2010 ging Dr. med. D.________ explizit von einem unklaren diagnostischen Bild aus und stellte keine definitiven Diagnosen. Dass sie im Gutachten des Instituts C.________ diesbezüglich den Begriff "Differenzialdiagnosen" verwendete, führt nicht zur Unverwertbarkeit der Expertise, zumal die psychiatrische Expertin des Instituts C.________ zu ihrer früheren Beurteilung des Centers B.________ detailliert Stellung nahm. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sie versucht haben soll, diese ohne sachliche Begründung zu relativieren. Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung des Instituts C.________ war Dr. med. D.________ sodann lediglich eine von drei medizinischen Experten, deren Beurteilung im Gesamtkonsens erfolgte. Die Konstellation war insoweit eine grundlegend andere als beim Center B.________ vom 17. Februar 2010. Insgesamt liegen keine Umstände vor, die den Anschein der Befangenheit objektiv zu begründen vermögen. Ob eine "Aufklärungspflicht" der psychiatrischen Gutachterin des Instituts C.________ bestand, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben, zumal auch der Inhalt einer solchen Pflicht nicht weiter substantiiert ist und dem Beschwerdeführer Dr. med. D.________ bereits vor der (persönlichen) Untersuchung anlässlich des Centers B.________ bekannt war.

4.

4.1. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Versicherte der psychiatrischen Gutachterin des Instituts C.________ gegenüber erklärt habe, alle seine Beschwerden seien vollständig erfasst, stimmt mit den Akten überein. Der Beschwerdeführer benennt diesbezüglich keine konkreten sachrelevanten Missverständnisse zwischen ihm und der Gutachterin bzw. dem Dolmetscher, die auf eine Unverwertbarkeit der psychiatrischen Exploration hindeuten oder die Ausführungen des kantonalen Gerichts zu diesem Punkt sonst wie offensichtlich unrichtig erscheinen lassen. Die Vorinstanz hat alsdann zu Recht erwogen, dass auch eine eher kurz bemessene Explorationsdauer, die grundsätzlich im Ermessen des medizinischen Experten liegt (vgl. Urteile 9C_246/2010 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.2; 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3), am Aussagegehalt der psychiatrischen Expertise des Instituts C.________ nichts ändert, zumal diese inhaltlich den Beweiskriterien (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügt. Die Dauer sämtlicher Untersuchungen des Instituts C.________ war im Voraus auf zwei Stunden veranschlagt. Dass die psychiatrische Exploration demgegenüber lediglich 15 Minuten angehalten haben soll, wie der Beschwerdeführer geltend macht, erscheint angesichts der Ausführlichkeit von (erfragter) Anamnese und (persönlicher) Untersuchung sowie aufgrund des Umstands, dass die Angaben des Versicherten übersetzt werden mussten, nicht überwiegend wahrscheinlich.

4.2.

4.2.1. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat sodann beweiswürdigend festgestellt, wie dem Center B.________ vom 17. Februar 2010 sei auch den übrigen psychiatrischen Berichten bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten nichts abzugewinnen. Dies gelte zum einen für die kaum bzw. nicht begründeten Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________, zum anderen sei in den Berichten der Klinik F.________ und der Klinik G.________ nebst anderem wohl eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden, welche Diagnose aber von den Gutachtern des Instituts C.________ verworfen worden sei.

In Bezug auf die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat die Vorinstanz festgestellt, objektiv fassbare Gesichtspunkte, welche konkrete Zweifel an der rückblickenden Beurteilung der Sachverständigen des Instituts C.________ auslösen könnten und darauf hindeuteten, dass nach Ablauf der einjährigen Wartezeit eine rentenbegründende Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hätte, seien nicht aktenkundig. Ferner sei auch keine relevante Verschlechterung des beruflichen Leistungsvermögens des Versicherten seit der Exploration im Institut C.________ am 26./27. September 2011 bis zum Verfügungszeitpunkt am 31. Mai 2013 erstellt.

4.2.2. Einem Abstellen auf die Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ vom 12. Dezember 2009/10. Oktober 2010 steht - den Angaben der psychiatrischen Expertin des Instituts C.________ entsprechend - in der Tat entgegen, dass die Arbeitsfähigkeit darin nicht (Bericht vom 12. Dezember 2009) oder nur in Bezug auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten als Kranführer (Bericht vom 10. Oktober 2010) beurteilt wurde. Die Vorinstanz hat sodann die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in der Klinik F.________ und in der Klinik G.________ in stationäre psychiatrische Behandlung begeben hat, gewürdigt. Die im Rahmen dieser Hospitalisationen diagnostizierte depressive Störung lag gemäss der psychiatrischen Gutachterin des Instituts C.________ - wie die somatoforme Schmerzstörung - nicht (mehr) vor. Der hausärztliche Bericht von Dr. med. H.________ vom 14. Februar 2010 stützt sich weitgehend auf die subjektiven Angaben des Versicherten und enthält keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (zum Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag vgl. Urteile 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E. 5.2 und 8C_567/2010 vom 19. November 2010 E. 3.2.2); auch diese Stellungnahme hat das kantonale Gericht einbezogen . Die Vorinstanz durfte demgemäss, ohne Bundesrecht zu verletzen (E. 1), zum Schluss gelangen, dass die Berichte der behandelnden Ärzte die Beweiskraft des (psychiatrischen) Gutachtens des Instituts C.________ (zum Beweiswert von gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.

In Bezug auf die Schlussfolgerung, dass retrospektiv keine rentenbegründende Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorliegt, hat sich das kantonale Sozialversicherungsgericht auf die relevanten Punkte gestützt. Was der Beschwerdeführer - unter erneuter Berufung auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte - dagegen vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, was nicht genügt. Insbesondere führt der Umstand, dass die Gutachter des Instituts C.________ die rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als schwierig bezeichneten, nicht zur offensichtlichen Unrichtigkeit der diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen (vgl. E. 1).

4.3. Insgesamt legt der Versicherte nicht schlüssig dar, inwiefern die Feststellungen des kantonalen Sozialversicherungsgerichts offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig sind (E. 1). Im vorinstanzlichen Verzicht auf weitere Abklärungen liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 ; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung werden nicht beanstandet und geben keinen Anlass zu Weiterungen. Die Beschwerde ist unbegründet.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden ( Art. 64 BGG ; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als Rechtsbeiständin beigegeben.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder