Insured Person's Challenge to Limited Coverage for Gender Transition Hair Removal Deemed Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a health insurance company following the company's refusal to cover the costs of a facial hair removal treatment performed by a doctor not recognized as an authorized service provider under the applicable health insurance law. Despite having previously recognized its obligation to cover costs for treatments related to the individual's documented condition, the insurance company asserted that the individual was no longer pursuing treatment with the unrecognized doctor, leading to the dismissal of the complaint as no longer relevant. The individual subsequently escalated the matter, claiming a right to coverage for the treatment based on principles of equal treatment, challenging the dismissal by the lower court. The tribunal ultimately decided not to consider the complaint due to insufficient substantiation regarding the legal arguments made.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 25 KVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Insured Person's Challenge to Limited Coverage for Gender Transition Hair Removal Deemed Inadmissible: Despite having previously recognized its obligation to cover costs for treatments related to the individual's documented condition, the insurance company asserted that the individual was no longer pursuing treatment with the unrecognized doctor, leading to the dismissal of the complaint as no longer relevant. The individual subsequently escalated the matter, claiming a right to coverage for the treatment based on principles of equal treatment, challenging the dismissal by the lower court. The tribunal ultimately decided not to consider the complaint due to insufficient substantiation regarding the legal arguments made.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal is not to be entertained (non-entrée en matière) in the simplified procedure because it lacked proper substantiation.
Used to decide that no court costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_169/2011
Urteil vom 24. März 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
D.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. Januar 2011.
Nach Einsicht
in die Verfügung der Swica Gesundheitsorganisation, Winterthur (im Folgenden: Swica), vom 14. Juni 2010, mit welcher die Swica die Übernahme der Kosten für eine Behandlung (dauerhafte Haarentfernung im Gesicht) der bei ihr obligatorisch versicherten D.________ bei Dr. med. K.________ abgelehnt hatte, weil es sich bei Dr. med. K.________ nicht um einen anerkannten Leistungserbringer nach KVG handle,
in die während des Einspracheverfahrens geführte (elektronische) Korrespondenz zwischen D.________ und der Swica, im Rahmen welcher D.________ am 21. Juli 2010 darum ersuchte, das Spital X.________ sei als Leistungserbringer einzusetzen, da Dr. med. K.________ die Zulassung nach KVG definitiv nicht habe,
in den Einspracheentscheid der Swica vom 19. August 2010, mit welchem diese das Verfahren als gegenstandslos geworden abschrieb, da D.________ nicht mehr an einer Behandlung bei Dr. med. K.________ festhalte, welche einziger Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet habe, und ausdrücklich bestätigte, die Behandlungskosten am Spital X.________ würden übernommen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien,
in die Beschwerde der D.________, mit welcher sie beantragte, die Swica sei zur Übernahme der Behandlungskosten bei Dr. med. K.________ zu verpflichten und den dieses Begehren ablehnenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. Januar 2011,
in die hiegegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der D.________, mit welcher sie wiederum (sinngemäss) beantragt, die Swica sei zur Übernahme der Kosten einer Behandlung durch Dr. med. K.________ zu verpflichten und geltend macht, der angefochtene Entscheid verletze namentlich ihren Anspruch auf Gleichbehandlung,
in das Gesuch der D.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin unbestritten an echtem - d.h. gemäss Art. 25 KVG krankheitswertigem - Transsexualismus leidet und die Beschwerdegegnerin hiefür ihre Leistungspflicht anerkannt sowie die Kosten für bisherige Behandlungen (Hormontherapie, geschlechtsanpassende Operation) übernommen hat,
dass die Beschwerdegegnerin auch ihre Leistungspflicht für die dauerhafte Haarentfernung im Gesicht durch einen anerkannten Leistungserbringer bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen ausdrücklich anerkannt und entsprechende Kosten bereits teilweise übernommen hat (Behandlung bei Dr. med. van R.________, Facharzt für Hautkrankheiten FMH, Fertigkeitsausweis für Laserbehandlungen),
dass das Verwaltungsgericht gestützt auf die zwischen den Parteien geführte Korrespondenz zum Ergebnis gelangte, die Krankenversicherung habe davon ausgehen müssen, die Versicherte halte nicht mehr an einer Behandlung bei Dr. med. K.________ fest, weshalb die Abschreibung des Einspracheverfahrens zufolge Dahinfallens des Streitgegenstandes zu Recht erfolgt sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht ausführlich darlegt, weshalb sie - unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung - Anspruch auf Kostenübernahme für die Elektro-(Nadel-)Epilation "bei einem Arzt ihres Vertrauens" habe, hingegen nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz (Dahinfallen des Streitgegenstandes gemäss Verfügung vom 14. Juni 2010) eingeht und insbesondere nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstösst, soweit darin der Abschreibungsentscheid der Beschwerdegegnerin geschützt wurde,
dass die Beschwerde demzufolge keine sachbezogene Begründung aufweist und damit nicht rechtsgenüglich ist (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. März 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Bollinger Hammerle