Health Insurer Appeal Against Remand Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA case brought before the Swiss Federal Tribunal involved a dispute over health insurance coverage. The case originated from a decision by the Social Security Court of the Canton of Zurich, which overturned a previous objection decision by the insurance provider. The court sent the matter back to the insurance company for further investigation and a new determination regarding the insured individual's entitlement to benefits, specifically concerning whether a contested treatment was medical or dental. The insurance company subsequently appealed the Zurich court's decision, seeking an immediate ruling from the Federal Tribunal. However, the Tribunal considered whether they should accept the appeal, which typically focuses on whether such intermediate decisions could cause irreparable harm or save significant resources.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Health Insurer Appeal Against Remand Dismissed: The case originated from a decision by the Social Security Court of the Canton of Zurich, which overturned a previous objection decision by the insurance provider. The court sent the matter back to the insurance company for further investigation and a new determination regarding the insured individual's entitlement to benefits, specifically concerning whether a contested treatment was medical or dental. The insurance company subsequently appealed the Zurich court's decision, seeking an immediate ruling from the Federal Tribunal. However, the Tribunal considered whether they should accept the appeal, which typically focuses on whether such intermediate decisions could cause irreparable harm or save significant resources.
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KI-generiertUsed for the procedural handling of the appeal by simplified procedure because the entry requirements were not met.
Used to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_168/2019
Urteil vom 26. März 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
Vivao Sympany AG, Rechtsdienst, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2019 (KV.2017.00034).
Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2019, mit dem es die Beschwerde der A.________ in dem Sinne guthiess, als es den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2017 aufhob und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung über den Leistungsanspruch der Versicherten an die Vivao Sympany AG (nachfolgend: Sympany) zurückwies,
in die dagegen erhobene Beschwerde der Sympany vom 4. März 2019 (Poststempel),
in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen selbstständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 140 V 282 E. 2 S. 284 mit Hinweisen),
dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn der betreffende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, führen sie doch lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens ( BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen),
dass von diesem Grundsatz nur abzuweichen ist, wenn durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt und sie dadurch gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen ( BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen),
dass, weil Zwischenentscheide somit nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es grundsätzlich der Beschwerde führenden Partei (hier der Verwaltung) obliegt darzutun, in welcher Weise die genannten Eintretenserfordernisse erfüllt sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen; vgl. auch PETRA FLEISCHANDERL, Die Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden gemäss Art. 92 f. BGG, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, SZS 2013 S. 334),
dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf die Eintretensvoraussetzungen eingeht und auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern einer der Tatbestände von Art. 93 Abs. 1 BGG hier erfüllt sein sollte,
dass die Vorinstanz die Sympany angewiesen hat, weitere Abklärungen (betreffend die Einordnung der umstrittenen Behandlung als ärztliche oder zahnärztliche Behandlung) zu tätigen, und somit weder die Bedingung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG noch jene der Ersparnis eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (offenkundig) ersichtlich ist,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist und die Beschwerdeführerin in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. März 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Dormann