Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_168/2017 KI-generiert

Pharmaceutical Company v. Administrative Court (Interim Decision on Legal Costs)

Geschäftsnummer 9C_168/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a pharmaceutical company contesting a decision made by the Federal Office of Public Health regarding the pricing of a specific medication. Following a review of the medication's acceptance conditions, the office established new public prices for the drug. The company challenged this decision, and the Federal Administrative Court ruled in its favor, leading to the case being sent back to the office for further examination, specifically a comprehensive cost-effectiveness analysis. The company later filed an appeal, primarily seeking increased compensation for legal expenses awarded by the Administrative Court. The appeal was deemed inadmissible, as the requirements for further review were not satisfied.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Pharmaceutical Company v. Administrative Court (Interim Decision on Legal Costs): Following a review of the medication's acceptance conditions, the office established new public prices for the drug. The company challenged this decision, and the Federal Administrative Court ruled in its favor, leading to the case being sent back to the office for further examination, specifically a comprehensive cost-effectiveness analysis. The company later filed an appeal, primarily seeking increased compensation for legal expenses awarded by the Administrative Court. The appeal was deemed inadmissible, as the requirements for further review were not satisfied.

Schlagwörter

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Krankenversicherung (Spezialitätenliste vorinstanzliches Verfahren) Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Einstandspreis Administrativuntersuchung Emissionspreis Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used for the simplified procedure for decision-making regarding the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_168/2017

Urteil vom 16. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Eichenberger, und/oder Rechtsanwalt Claudio Helmle,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Krankenversicherung

(Spezialitätenliste; vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 25. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. Nach Durchführung der dreijährlichen Überprüfung der Aufnahmebedingungen setzte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit Verfügung vom 18. September 2013 die Publikumspreise des Arzneimittels B.________ per 1. November 2013 auf Fr. 7.95 (30 Stück) und Fr. 14.- (60 Stück) fest.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ AG hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 25. Januar 2017 dahingehend gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an das BAG zurückwies, damit dieses nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (Durchführung einer umfassenden Wirtschaftlichkeitsprüfung) über die Preissenkung neu verfüge. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtete es und sprach der A.________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.- zu Lasten des BAG zu.

C. Die A.________ AG erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt im Wesentlichen, Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids (Parteientschädigung) sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung von Fr. 17'907.15 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Erwägungen:

1. Beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ( BGE 142 V 26 E. 1.1 S. 28 mit Hinweis auf BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.; vgl. auch Urteil 9C_713/2015 vom 9. Februar 2016). Solche (selbstständig eröffnete) Entscheide sind nur unter den alternativen Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, d.h. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt der Fall, dass das Vorliegen eine der beiden Voraussetzungen geradezu in die Augen springt ( BGE 142 V 26 E. 1.2 S. 28).

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG , wobei die in lit. b alternativ genannte Prozessvoraussetzung von vornherein ausser Betracht fällt, da ein bundesgerichtliches Urteil über die Höhe der Parteientschädigung im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht zu einem Endentscheid in der Hauptsache (Publikumspreis des Arzneimittels B.________ per 1. November 2013) führte, mit keinem Wort auseinander. Ein Nachteil im Sinne von lit. a ist in concreto auch nicht evident. Vielmehr bewirkt die Kosten- und Entschädigungsregelung in einem Zwischenentscheid als solche in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil ( BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607 mit zahlreichen Hinweisen). Mithin ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig bzw. erfüllt die Beschwerdeschrift die Anforderungen an die Begründungspflicht offensichtlich nicht.

2. Der Zwischenentscheid vom 25. Januar 2017 wird bezüglich der Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung mittels Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein ( Art. 93 Abs. 3 BGG ). Gelangt der Streit nicht mehr vor das Bundesverwaltungsgericht, etwa weil das BAG aufgrund der Ergebnisse seiner weiteren Abklärungen voll zu Gunsten der Beschwerdeführerin entscheidet, kann gegen dessen Verfügung direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden, und es können dabei die betreffenden Punkte gerügt werden ( BGE 139 V 604 E. 3.3 S. 607).

3. Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG zu erledigen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. März 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Furrer