Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_166/2017 KI-generiert

Swiss Compensation Fund v. Former Managing Director (Statute of Limitations for Unpaid AHV Contributions)

Geschäftsnummer 9C_166/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a former managing partner of a company that went bankrupt, which resulted in outstanding social security contribution claims. After the company's bankruptcy filing in 2013 and its subsequent closure due to lack of assets, a social security agency sought compensation from the individual for unpaid contributions amounting to over 44,000 CHF. Following an administrative appeal and a subsequent court decision reducing the compensation to approximately 35,000 CHF, the individual challenged this ruling, arguing that the claim had expired due to the lapse of the relevant limitation period, as they contended that the agency should have been aware of the damage situation much earlier. The case focuses on the interpretation of the timing and knowledge of the alleged damage related to the unpaid contributions and the applicability of legal limitation periods in this context.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Swiss Compensation Fund v. Former Managing Director (Statute of Limitations for Unpaid AHV Contributions): After the company's bankruptcy filing in 2013 and its subsequent closure due to lack of assets, a social security agency sought compensation from the individual for unpaid contributions amounting to over 44,000 CHF. Following an administrative appeal and a subsequent court decision reducing the compensation to approximately 35,000 CHF, the individual challenged this ruling, arguing that the claim had expired due to the lapse of the relevant limitation period, as they contended that the agency should have been aware of the damage situation much earlier. The case focuses on the interpretation of the timing and knowledge of the alleged damage related to the unpaid contributions and the applicability of legal limitation periods in this context.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Haftung des Arbeitgebers Verwirkung) Verjährungsfrist Beitragsforderung AHV-Beiträge Ausgleichsfonds Schadenersatzzahlung Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

This article was cited in the dispositive section to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the case.

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9C_395/2024 (2024-10-15)
Board Member Liable for Unpaid Social Insurance Contributions Despite Limitations Defense
«…Auflage des Kollokationsplanes (vgl. dazu SVR 2022 AHV Nr. 12 S. 30, 9C_260/2021 E. 4.1-4.1.2.1; 2017 AHV Nr. 21 S. 71, 9C_166/2017 E. 4.2-4.2.1; BGE 126 V 443 E. 3), rechtfertigen würden. Die Kasse habe erst durch die Mitteilung der Konkursliquidat…»
S 2021 124 (2024-05-27) · zg
Appeal on Subsidiary Liability for Unpaid Social Security Contributions
«…Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt bzw. kennen muss (BGer 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2). Da die ausstehende Beitragsforderung Grundlage für die Höhe des Schadens bildet, kann die S…»
AHV.2022.12 (2024-02-12) · sg
Managing Director's Liability for Unpaid Social Security Contributions
«…nsplans sowie die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2017, 9C_166/2017, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Eine fristauslösende Schadenskenntnis kann jedoch unter qualifizierten Umständen bereits vor…»
AHV.2022.12 (2024-02-12) · sg
Shareholder/Manager Subsidiary Liability for Unpaid Social Security Contributions Upheld Despite Limitation Defense
«…nsplans sowie die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2017, 9C_166/2017, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Eine fristauslösende Schadenskenntnis kann jedoch unter qualifizierten Umständen bereits vor…»
S 2022 120 (2023-12-12) · zg
Former Managing Director's Subsidiary Liability for Unpaid Social Security Contributions Upheld
«…ebenen Bei- träge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen vermag (vgl. BGer 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1 und 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1, je mit weiteren Urteil S 2022 120 8 Hinw…»
9C_425/2022 (2023-06-26)
Liability of Corporate Officers for Unpaid Social Security Contributions Following Bankruptcy
«…mstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt bzw. kennen muss (Urteil 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2 [mit Hinweis auf BGE 116 V 72 E. 3b], in: SVR 2017 AHV Nr. 21 S. 71). In diesem Sinne zumut…»
9C_321/2022 (2023-03-29)
Former President and Board Member Subsidiary Liability for Unremitted Social Security Contributions
«…Auflage des Kollokationsplans sowie die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven ( BGE 126 V 443 E. 3; Urteil 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2017 AHV Nr. 21 S. 71; vgl. auch BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweise…»
AHV.2022.3 (2023-03-21) · sg
Director Liability for Unpaid Social Security Contributions
«…r, dass sie aus dem Konkurs keine Befriedigung mehr erwarten konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2017 [9C_166/2017] E. 4.2.1 mit Hinweisen). Nachdem bei Inkrafttreten der neuen Verjährungsfristen am 1. Januar 2020 die Verwirkungsfrist…»
AHV.2022.3 (2023-03-21) · sg
Director Liability for Unpaid Social Security Contributions
«…r, dass sie aus dem Konkurs keine Befriedigung mehr erwarten konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2017 [9C_166/2017] E. 4.2.1 mit Hinweisen). Nachdem bei Inkrafttreten der neuen Verjährungsfristen am 1. Januar 2020 die Verwirkungsfrist…»
9C_373/2022 (2022-12-19)
Former Company Organ's Liability for Unpaid Social Insurance Contributions Upheld
«…mstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt bzw. kennen muss (Urteil 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2 [mit Hinweis auf BGE 116 V 72 E. 3b], in: SVR 2017 AHV Nr. 21 S. 71). In diesem Sinne zumut…»
AHV.2021.13 (2022-10-27) · sg
Manager Liable for Unremitted Social Security Contributions Despite Health Issues
«…r, dass sie aus dem Konkurs keine Befriedigung mehr erwarten konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2017 [9C_166/2017] E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die zweijährige relative Verwirkungsfrist ab Schadenskenntnis dauerte somit bis zum 19. Juli…»
AHV.2021.13 (2022-10-27) · sg
Director Liable for Unpaid Social Security Contributions Due to Gross Negligence
«…r, dass sie aus dem Konkurs keine Befriedigung mehr erwarten konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2017 [9C_166/2017] E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die zweijährige relative Verwirkungsfrist ab Schadenskenntnis dauerte somit bis zum 19. Juli…»
2022.07.21.sv.1 (2022-07-21) · bl
Former Board Members Liable for Unpaid Social Security Contributions
«…llokation der Forderungen eröffnet, der Kol- lokationsplan also zur Einsicht aufgelegt wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_166/2017 vom 8. August 2017, E. 4.2.1 und 9C_325/2010 vom 26. Juni 2018, E. 4.5.2). Für eine fristauslösende Schadenkenntnis aus…»
9C_260/2021 (2021-12-06)
Federal Court Annuls Damages Claim Against Former Board Member Due to Expired Statute of Limitations
«…mstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt bzw. kennen muss (Urteil 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2 [mit Hinweis auf BGE 116 V 72 E. 3b], in: SVR 2017 AHV Nr. 21 S. 71). In diesem Sinne zumut…»
S 2019 125 (2021-03-22) · zg
Social Insurance Contribution Liability of Former Company Director Upheld
«…st, die voraussichtliche Höhe des infolge der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen (BGer 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2). Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nich…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_166/2017

Urteil vom 8. August 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Haftung des Arbeitgebers; Verwirkung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. A.________ war seit 17. August 2010 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der B.________ GmbH im Handelsregister eingetragen. Nachdem am xxx 2013 der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet und am xxx 2013 mangels Aktiven eingestellt worden war, verlangte die Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen, der die Gesellschaft als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war, von A.________ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 44'746.55 für im Zeitraum von September 2010 bis zur Konkurseröffnung unbezahlt gebliebene AHV-Beiträge (Verfügung vom 15. August 2014). Daran wurde auf Einsprache hin mit Entscheid vom 16. April 2015 festgehalten.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. Januar 2017 teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. April 2015 auf und setzte den von A.________ zu leistenden Schadenersatz auf Fr. 35'065.05 fest.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter seien der angefochtene Entscheid, der Einspracheentscheid vom 16. April 2015 sowie die Verfügung der Ausgleichskasse vom 15. August 2014 aufzuheben.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein das Verfahren abschliessender Entscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ( Art. 82 lit. a BGG ), wobei die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- ( Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 137 V 51 ) erreicht ist. Auf die Beschwerde kann daher grundsätzlich eingetreten werden.

1.2. Soweit jedoch - eventualiter - die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2014 verlangt wird, ist darauf nicht einzugehen. Der Einspracheentscheid vom 16. April 2015 bildete Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens und trat damit an die Stelle der Verfügung. Diese, soweit angefochten, hat seit Erlass des Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren ( BGE 132 V 368 E. 6.1 am Ende S. 374 f.; 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; Urteil 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E. 1.2, in: SVR 2016 AHV Nr. 15 S. 42).

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art 105 Abs. 2 BGG ). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist ( BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1).

2.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 35'065.05 geschützt hat.

3.2. Zu beurteilen ist gestützt auf die letztinstanzlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich noch, ob der betreffende Schadenersatzanspruch verjährt ist oder nicht (E. 2.2 hiervor).

Die Vorinstanz erachtete dabei den Zeitpunkt der Publikation der Einstellung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) als für die Schadenskenntnis massgebend (xxx 2013), sodass die zweijährige relative Verjährungsfrist mit Verfügungserlass der Beschwerdegegnerin am 15. August 2014 gewahrt worden sei. Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, die Beschwerdegegnerin habe als Folge der vom Betreibungsamt in den Pfändungsverfahren Nr. yyy und zzz ausgestellten Pfändungsurkunden vom 4. (nicht 14.) xxx und 25. xxx 2012 bereits im Juli 2012 Kenntnis des Schadens gehabt. Der mit Verfügung vom 15. August 2014 geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei deshalb verjährt.

4.

4.1. Art. 52 Abs. 3 AHVG sieht vor, dass der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, und jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens verjährt. Dabei handelt es sich, wie aus Gesetzeswortlaut und Materialien (BBl 1994 V 983 f., 1999 4763) hervorgeht, um Verjährungs-, nicht um Verwirkungsfristen ( BGE 134 V 353 E. 3.1 S. 356; 131 V 425 E. 3.1 S. 427).

Kenntnis des Schadens ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können ( BGE 134 V 353 E. 1.2 S. 355; 131 V 425 E. 3.1 S. 427; 128 V 15 E. 2a S. 17).

4.2. Voraussetzung für die ausreichende Schadenskenntnis ist, dass die Ausgleichskasse alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt (bzw. kennen muss; BGE 116 V 72 E. 3b S. 76). Da die ausstehende Beitragsforderung Grundlage für die Höhe des Schadens bildet, kann die Schadenskenntnis erst angenommen werden, sobald die Ausgleichskasse in der Lage ist, die voraussichtliche Höhe des infolge der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen ( BGE 128 V 10 E. 5a S. 12 f.; 126 V 443 E. 3c S. 445 mit Hinweisen; Urteil 9C_407/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.1 mit Hinweisen; ferner: Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG , 2008, Rz. 818).

4.2.1. Für die einzelnen Konstellationen, in denen der Ausgleichskasse ein Schaden entsteht, haben sich nach der Praxis Regelzeitpunkte entwickelt, in welchen die Schadenskenntnis üblicherweise angenommen wird. Es sind dies namentlich die Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, die Auflage des Kollokationsplans sowie die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven ( BGE 126 V 443 E. 3 S. 444 f.; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 131/00 vom 21. Dezember 2001 E. 2a; Reichmuth, a.a.O., Rz. 822). Die fristauslösende Schadenskenntnis kann unter Umständen schon vor dem jeweiligen Regelzeitpunkt vorliegen. Indes fällt eine Verlegung des Zeitpunkts der zumutbaren Schadenskenntnis vor den massgebenden Regelzeitpunkt nur ausnahmsweise und unter qualifizierten Umständen in Betracht. Rechtsprechungsgemäss wird diesbezüglich ein strenger Massstab angelegt und nicht nur eine Vermutung, sondern die gesicherte Kenntnis des entstandenen Schadens verlangt ( BGE 118 V 193 E. 3b S. 196 f.; 116 V 72 E. 3c S. 76 ff.; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 307/99 vom 6. Februar 2001 E. 4b; Reichmuth, a.a.O., Rz. 823 mit weiteren Hinweisen).

4.2.2. In der Betreibung auf Pfändung ( Art. 15 Abs. 2 AHVG ) wird ein definitiver Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG ausgestellt, wenn die Ausgleichskasse nach durchgeführtem Pfändungs- und Verwertungsverfahren für ihre Beitragsforderung nicht vollständig befriedigt werden kann. Damit manifestiert sich, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nicht nachkommen kann ( BGE 113 V 256 E. 3c S. 256 ff.). Stellt sich bereits anlässlich der Pfändung heraus, dass überhaupt kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, bildet die Pfändungsurkunde den definitiven Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 SchKG ). Die Ausgleichskasse hat somit in der Regel in dem Zeitpunkt Kenntnis des Schadens, in welchem sie den definitiven Pfändungsverlustschein zugestellt erhält ( BGE 113 V 256 E. 3c S. 257 f.; Reichmuth, a.a.O., Rz. 828 f.).

Vor der Ausstellung des definitiven Pfändungsverlustscheins besteht regelmässig kein Anlass für die Einleitung eines Schadenersatzverfahrens, insbesondere nicht schon im Zeitpunkt der Ausstellung der Pfändungsurkunde (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 142/04 vom 12. August 2005 E. 4.2 und H 222/03 vom 8. Oktober 2004 E. 4.3.1). Namentlich begründet auch die Zustellung eines provisorischen Pfändungsverlustscheins ( Art. 115 Abs. 2 SchKG ) noch keine Kenntnis des Schadens; die Ausgleichskasse ist diesfalls verpflichtet, die Verwertung zu verlangen und deren Ergebnis abzuwarten. Ausnahmen bilden jene Fälle, in denen nach den Umständen vom Verwertungsverfahren offensichtlich keine weitere Befriedigung erwartet werden kann ( BGE 116 V 72 E. 3c S. 77; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 116/85 vom 23. November 1990 E. II.2a, in: ZAK 1991 S. 125, und H 157/87 vom 18. Februar 1988 E. 3c, in: ZAK 1988 S. 299; Reichmuth, a.a.O., Rz. 830 f.).

5. Die Beschwerdeführerin stützt sich zur Begründung ihres Standpunkts auf die beiden Pfändu ngsurkunden in den Verfahren Nr. yyy und zzz vom 4. xxx und 25. xxx 2012.

5.1. Soweit sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem die Vorinstanz es unterlassen habe, die im Verfahren Nr. yyy ergangene Pfändungsurkunde vom 4. xxx 2012 bei der Beschwerdegegnerin zu edieren, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer letztinstanzlichen Vernehmlassung vom 10. Mai 2017 zu Recht ausführt, befindet sich das fragliche Dokument in vollständiger Fassung unter den Akten, die sie im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereicht hatte. Sie stand dem kantonalen Gericht bei seiner Entscheidfindung somit zur Verfügung.

5.2.

5.2.1. Die definitiven Pfändungsverlustscheine (betr. der Verfahren Nr. yyy und zzz), welche rechtsprechungsgemäss Regelzeitpunkte darstellten, in denen die Schadenskenntnis seitens der Ausgleichskasse üblicherweise angenommen wird (E. 4.2.1 f. hiervor), wurden am 14. und 28. xxx 2013 und damit nach Einstellung des Konkurses am 8. xxx 2013 mangels Aktiven ausgestellt. Die Pfändungsurkunden vom 4. xxx und 25. xxx 2012 hatte das Betreibungsamt ausdrücklich als provisorische Verlustscheine gemäss Art. 115 Abs. 2 SchKG deklariert. Beiderorts war vermerkt worden, dass der Vertreter der Schuldnerin regelmässige Zahlungen in Aussicht gestellt habe, weshalb auf eine sofortige Ausfertigung eines definitiven Verlustscheins gemäss Art. 115 Abs. 1 SchKG verzichtet und sinngemäss eine Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein ausgestellt worden sei. Die eingehenden Zahlungen würden ohne Verwertungsbegehren an die Gläubiger verteilt unter Berücksichtigung eines allfälligen Pfändungsvorgangs und der Rangordnung der Gläubiger nach Art. 219 SchKG . Sollten die Betreibungen - so das Betreibungsamt abschliessend - nicht innert Jahresfrist bezahlt sein, würden definitive Verlustscheine gemäss Ar. 149 SchKG ausgestellt.

5.2.2. Wie hiervor dargelegt, besteht vor der Ausstellung des definitiven Pfändungsverlustscheins regelmässig kein Anlass für die Ausgleichskasse, ein Schadenersatzverfahren einzuleiten, insbesondere nicht bereits im Zeitpunkt des Vorliegens des provisorischen Pfändungsverlustscheins. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde waren für die Beschwerdegegnerin bei Ausstellen der Pfändungsurkunden am 4. xxx und 25. xxx 2012 keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, wonach nach den Umständen vom Verwertungsverfahren offenkundig keine weitere Befriedigung erwartet werden konnte und der Schadenersatzprozess deshalb ausnahmsweise schon in diesem Moment hätte aufgegleist werden müssen. Namentlich ergibt sich Derartiges auch nicht allein aus dem Hinweis in der Pfändungsurkunde vom 25. xxx 2012, Herr C.________, Geschäftsführer und Vertreter der schuldnerischen Gesellschaft, habe unterschriftlich erklärt, dass die Gesellschaft keinerlei pfändbare Aktiven, insbesondere keine Mobilien, Immobilien, Barschaften, Wertschriften, Schmucksachen, Bank- und Postcheck oder andere Guthaben, Forderungen, Warenlager, Fahrzeuge und Beteiligungen, besitze und er auch keine solche verwalte oder verwahre. Vielmehr durfte die Beschwerdegegnerin angesichts der vom Vertreter der Schuldnerin gleichenorts in Aussicht gestellten regelmässigen Zahlungen davon ausgehen, dass zwar im damaligen Zeitpunkt nicht genügendes Vermögen vorhanden war, sich die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft inskünftig jedoch verbessern würden.

5.3. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, für den Zeitpunkt der Schadenskenntnis der Beschwerdegegnerin sei - im Sinne des Regelzeitpunktes (vgl. E. 4.2.1 hiervor) - die Publikation der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven im SHAB (am xxx 2013) als massgebend anzusehen, weshalb die relative zweijährige Verjährungsfrist bei Verfügungserlass am 15. August 2014 noch nicht eingetreten sei, nicht beanstanden. Letztinstanzlich zu keinen Weiterungen Anlass gegeben hat sodann die Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid, die absolute fünfjährige Verjährungsfrist habe mit Schadenseintritt, d.h. mangels früherer definitiver Verlustscheine bei Konkurseröffnung am 21. xxx 2013 zu laufen begonnen. Die Schadenersatzverfügung vom 15. August 2014 ist somit auch diesbezüglich rechtzeitig ergangen.

6. Die übrigen Voraussetzungen der subsidiären Haftung als Arbeitgeberorgan nach Art. 52 Abs. 1 AHVG werden nicht bestritten. Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen (vgl. E. 2 hiervor).

Der angefochtene Entscheid verletzt daher kein Bundesrecht.

7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. August 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl