Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_166/2007 KI-generiert

Claimant v. IV Office: Appeal Regarding Denial of Invalidity Pension

Geschäftsnummer 9C_166/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint regarding a claim for an invalidity pension, where the relevant authority denied entitlement based on insufficient evidence of a qualifying degree of disability. The claimant, born in 1949, appealed the denial, asserting the need for a minimum pension due to impaired ability to work as a construction worker. The appeal was dismissed by the provincial insurance court, which determined that the claimant was fit for a lighter, adapted form of employment. The claimant's subsequent appeal to the Federal Tribunal also sought a review of the denial of free legal assistance, and ultimately, the Tribunal addressed the application of legal standards and evidential findings in the invalidity assessment process.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a-c BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 28 Abs. 1 IVG; Claimant v. IV Office: Appeal Regarding Denial of Invalidity Pension: The claimant, born in 1949, appealed the denial, asserting the need for a minimum pension due to impaired ability to work as a construction worker. The appeal was dismissed by the provincial insurance court, which determined that the claimant was fit for a lighter, adapted form of employment. The claimant's subsequent appeal to the Federal Tribunal also sought a review of the denial of free legal assistance, and ultimately, the Tribunal addressed the application of legal standards and evidential findings in the invalidity assessment process.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Leistungsanspruch anrechenbares Einkommen Feststellung der Erwerbsfähigkeit Resterwerbsfähigkeit Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed as evidently unfounded under this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs as the losing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_166/2007

Urteil vom 26. Juni 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien

G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Februar 2007.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 16. November 2005 und Einspracheentscheid vom 12. April 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch des 1949 geborenen G.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 2007 ab.

G.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer "mindestens 60%igen IV-Rente"; eventuell sei "eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung anzuordnen".

Mit Zwischenbeschluss vom 14. Mai 2007 wies das Gericht das Gesuch von G.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt ( Art. 95 lit. a-c BGG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG ). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle ( BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf Ende 2006 aufgehobenen OG).

1.3 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden.

2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung über den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3. Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (Erw. 1) angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht zu beachten gilt - gestützt auf die gesamte Aktenlage zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner diversen somatischen Beschwerden nicht mehr in der Lage ist, den bisherigen Beruf als Bauarbeiter auszuüben, hingegen einer leidensangepassten Tätigkeit (in körperlicher Hinsicht leicht, wechselbelastend, links ausschliesslich auf Tischhöhe zu verrichten, ohne regelmässiges Tragen von Lasten über 12 kg) weiterhin uneingeschränkt nachzugehen und damit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen vermöchte. Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz keine Rede sein (auch nicht im Hinblick auf die letztinstanzlich eingereichte Verfügung der SUVA vom 2. Februar 2007, wonach der Unfallversicherer eine 18%ige Invalidenrente ausrichtet). Für die beantragten ergänzenden medizinischen Abklärungen bleibt demnach kein Raum. In der Beschwerde werden ausschliesslich blosse Tat- und Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind.

4. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie eingangs erwähnt, wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenbeschluss vom 14. Mai 2007 abgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 26. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V.