Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_165/2013 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Administrative Court (Party Costs in Remand Decision)

Geschäftsnummer 9C_165/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the invalidity insurance benefits decision made by the relevant authority, which was initially upheld by the court. The administrative court had ruled in favor of the complainant by annulling a prior decision and awarding a compensation amount for legal costs. The complainant subsequently sought a higher amount for these costs, leading to the current appeal. The Swiss Federal Tribunal determined that the appeal was inadmissible as the underlying decision was not materially contested, and the complainant would still have avenues to challenge the final outcome once further administrative clarification had been made.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Cantonal Administrative Court (Party Costs in Remand Decision): The administrative court had ruled in favor of the complainant by annulling a prior decision and awarding a compensation amount for legal costs. The complainant subsequently sought a higher amount for these costs, leading to the current appeal. The Swiss Federal Tribunal determined that the appeal was inadmissible as the underlying decision was not materially contested, and the complainant would still have avenues to challenge the final outcome once further administrative clarification had been made.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Parteientschädigung Verwaltungskosten nicht-administrative Streitigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verfahrenspartei Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible under the simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_165/2013

Urteil vom 12. März 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter von Moos,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 23. Januar 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. Februar 2013 (Poststempel) betreffend die Höhe der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 23. Januar 2013 zugesprochenen Parteientschädigung,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 24. März 2011 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen hat (Dispositiv-Ziffer 1),

dass es die IV-Stelle verpflichtet hat, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3),

dass dieser gegen den Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt und beantragen lässt, es seien ihm unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 für das Verfahren vor Verwaltungsgericht Parteikosten im Betrag von insgesamt Fr. 6'274.80 zuzusprechen,

dass nach der mit BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 647 begründeten Rechtsprechung auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen - wie hier - materiell nicht angefochtenen Rückweisungsentscheid nicht einzutreten ist,

dass das im Rückweisungsurteil mit Bezug auf die Höhe der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren Entschiedene durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein wird ( Art. 93 Abs. 3 BGG ),

dass dem Beschwerdeführer, sollte die nach erfolgter Abklärung von der IV-Stelle zu erlassende Verfügung nicht streitig werden, der direkte Weg ans Bundesgericht zur Rüge des die Parteientschädigung betreffenden Punktes offen steht ( BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 647; Urteil 9C_117/2010 vom 23. Juli 2010 E. 3.2 mit Hinweisen) und daher kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht,

dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der IV-Stelle Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz