Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_164/2022 KI-generiert

Claimant Fails to Meet Substantive Requirements for Appeal Regarding Health Insurance Premiums

Geschäftsnummer 9C_164/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss Federal Tribunal case involved a dispute over outstanding health insurance premiums and cost-sharing for the period from January 2017 to May 2020. The individual filing the appeal argued against the decision of the Cantonal Court of Valais, claiming that they had canceled their Swiss health insurance, which they considered unnecessary, as they and their family lived in South Africa. The cantonal court noted the absence of any formal cancellation notice for the insurance contract and no indication of a new insurance relationship with another health insurer. Furthermore, the court found no evidence justifying the elimination of the premium obligation due to relocation abroad. The appellant's arguments mainly reiterated previous statements without addressing the specifics of the cantonal court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 5 KVG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Fails to Meet Substantive Requirements for Appeal Regarding Health Insurance Premiums: The individual filing the appeal argued against the decision of the Cantonal Court of Valais, claiming that they had canceled their Swiss health insurance, which they considered unnecessary, as they and their family lived in South Africa. The cantonal court noted the absence of any formal cancellation notice for the insurance contract and no indication of a new insurance relationship with another health insurer. Furthermore, the court found no evidence justifying the elimination of the premium obligation due to relocation abroad. The appellant's arguments mainly reiterated previous statements without addressing the specifics of the cantonal court's decision.

Schlagwörter

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Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung) Krankenversicherungsprämien Versicherungsverhältnis Versicherungsleistungsbegehren materielle Voraussetzungen Südafrika Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted for decision in the simplified procedure because it did not meet the minimum substantive requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Court waived the collection of court fees due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_164/2022

Urteil vom 20. April 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Visana Versicherungen AG,

2. vivacare AG,

Beschwerdegegnerinnen,

B.________,

Gegenstand

Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 24. Februar 2022 (S2 21 44).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. März 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 24. Februar 2022 betreffend ausstehende Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen für die Monate Januar 2017 bis Mai 2020 (zuzüglich Verzugszins zu 5 %) sowie Mahn- und Bearbeitungskosten,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 140 III 264 E. 2.3),

dass das kantonale Gericht festgestellt hat, in den Akten fänden sich keine Schreiben, welche eine formelle Kündigung des per Januar 2017 gültig abgeschlossenen Versicherungsverhältnisses enthielten, ausserdem liege keine Mitteilung eines anderen Krankenpflegeversicherers betreffend ein allfällig neu abgeschlossenes Versicherungsverhältnis vor (vgl. Art. 7 Abs. 5 KVG ),

dass es überdies erwogen hat, auch an ausreichenden Indizien für einen relevanten Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, was den Wegfall der Prämienpflicht wegen Wegzugs aus der Schweiz rechtfertigen könnte, fehle es gänzlich,

dass die Vorinstanz gestützt darauf zum Schluss gelangt ist, in der hier fraglichen Zeitspanne habe die Pflicht zur Bezahlung der ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen fortbestanden,

dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf eine Wiederholung des bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren Vorgebrachten beschränkt, indem er erneut behauptet, die für ihn und seine Familie nutzlose Krankenversicherung in der Schweiz gekündigt zu haben, wobei sich sein eigener respektive der Lebensmittelpunkt seiner Kinder in Südafrika befinde, ohne sich sich jedoch hinreichend substanziiert mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen,

dass seinen Ausführungen insbesondere nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ),

dass die Beschwerde den vorgenannten inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. April 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder