Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_164/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Legal Violation Regarding Orphan's Pension Revocation

Geschäftsnummer 9C_164/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an appellant who lodged a complaint against a decision by the Federal Administrative Court, which had confirmed the retroactive revocation of her orphan's pension as of November 30, 2016. The appeal was directed at the Swiss Federal Tribunal, challenging the administrative court’s decision. The appellant argued issues related to the timely resumption of education and invoked principles of trust protection but failed to substantiate a fundamental rights violation. The appeal included criticisms of the lower court's decision but did not convincingly demonstrate how the court's judgment violated the law or contained errors in fact or law.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 99 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV, Art. 9 BV; Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Legal Violation Regarding Orphan's Pension Revocation: The appeal was directed at the Swiss Federal Tribunal, challenging the administrative court’s decision. The appellant argued issues related to the timely resumption of education and invoked principles of trust protection but failed to substantiate a fundamental rights violation. The appeal included criticisms of the lower court's decision but did not convincingly demonstrate how the court's judgment violated the law or contained errors in fact or law.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Rentenaufhebung Waisenrente verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation Recht auf Bildung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not to be entertained (nicht einzutreten) under the simplified procedure because the grounds for appeal were insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court fees due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_164/2020

Urteil vom 3. März 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch B.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom

5. Dezember 2019 (C-3624/2018).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. Februar 2020 (Poststempel) gegen den beim Bundesverwaltungsgericht eingeholten Entscheid C-3624/2018 vom 5. Dezember 2019, mit dem dieses die rückwirkende Aufhebung der Waisenrente auf den 30. November 2016 bestätigt hat,

in Erwägung,

dass der in der Beschwerde genannte Entscheid C-3624/2018 nicht eingereicht wurde (vgl. Art. 42 Abs. 3 BGG ), und es sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt, im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist zur Behebung dieses Mangels anzusetzen,

dass offenbleiben kann, ob resp. inwieweit es sich bei den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen um unzulässige Noven handelt (vgl. Art. 99 BGG ),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), und in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),

dass die Beschwerdeführerin zwar auf die vorinstanzliche Erwägung 3.3 Bezug nimmt und sich auf darin angeführte Vorgaben ( Art. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV [SR 810.101] und Rz. 3368.2 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL]) beruft, indessen nicht darlegt, entsprechend der genannten Bestimmung (vgl. auch Rz. 3373 RWL) spätestens zwölf Monate nach dem (Ende November 2016 erfolgten) Ab- resp. Unterbruch der Ausbildung diese wieder aufgenommen zu haben,

dass sie sodann auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV und entsprechende, in Erwägung 6.1 des angefochtenen Entscheids dargelegte Voraussetzungen verweist, aber diesbezüglich lediglich in appellatorischer Weise - ohne substanziiert eine Grundrechtsverletzung durch das Bundesverwaltungsgericht zu rügen - geltend macht, die Nichtmeldung des (Ende November 2016 erfolgten) Ausbildungsab- resp. unterbruchs könne ihr nicht angelastet werden,

dass somit den Ausführungen in der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen), oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann