Appeal Admissibility in Old-Age Insurance Procedural Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who submitted a complaint against a decision made by the Federal Administrative Court regarding issues related to old-age and survivors' insurance. The individual sought legal aid for the proceedings before the Federal Court and contested a procedural decision. However, the court found that the main issue had not been decided by the lower court, and the complaint did not meet the necessary legal criteria for the court's consideration. As a result, the court declined to address the complaint and rejected the request for free legal representation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 64 Abs. 1-3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Admissibility in Old-Age Insurance Procedural Order: The individual sought legal aid for the proceedings before the Federal Court and contested a procedural decision. However, the court found that the main issue had not been decided by the lower court, and the complaint did not meet the necessary legal criteria for the court's consideration. As a result, the court declined to address the complaint and rejected the request for free legal representation.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible in the simplified procedure.
Used to dismiss the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to waive the collection of court costs under the circumstances.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_163/2015
Urteil vom 20. Mai 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. April 2015 gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2015 (Abschluss des Schriftenwechsels) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung),
in Erwägung,
dass die Vorinstanz in der Hauptsache noch keinen Entscheid gefällt hat, weshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht über materielle Fragen zu entscheiden ist,
dass sich die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung und damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun hat, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Begründungspflicht nicht einmal im Ansatz nachkommt und überdies auch nicht erkennbar ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht bereits infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehren abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1-3 BGG ),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos ist,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Mai 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Furrer