Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_159/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Administrative Medical Assessment Inadmissibility

Geschäftsnummer 9C_159/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the Social Security Court of the Canton of Zurich concerning disability insurance. The appellant contends that the medical examination facility appointed for a multidisciplinary assessment lacks independence, specifically alleging biases concerning two designated medical experts. The Tribunal examined the admissibility of the complaint, referencing relevant legal provisions and prior case law, ultimately determining that the complaint was inadmissible due to insufficiently specific grounds for disqualification against the experts in question.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Administrative Medical Assessment Inadmissibility: The appellant contends that the medical examination facility appointed for a multidisciplinary assessment lacks independence, specifically alleging biases concerning two designated medical experts. The Tribunal examined the admissibility of the complaint, referencing relevant legal provisions and prior case law, ultimately determining that the complaint was inadmissible due to insufficiently specific grounds for disqualification against the experts in question.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Bemessung der Arbeitsunfähigkeit medizinische Überprüfung mangelhafte medizinische Sachverhaltsabklärung administrative Entlassung anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was declared inadmissible and not subject to the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose reduced court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_159/2017

Urteil vom 21. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 22. Dezember 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2016,

in Erwägung,

dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG richtet ( BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),

dass in diesem Rahmen ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung nur an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG ; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),

dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ),

dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, die für eine polydisziplinäre Abklärung vorgesehene Begutachtungsstelle PMEDA AG sei nicht unabhängig, was insbesondere für Dr. med. B.________, aber auch auf Dr. med. C.________ zutreffe,

dass Ausstandsgesuche gegen eine Institution als solche unzulässig sind ( BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.), während die in der Beschwerde erneuerten Ausstandsgründe gegen die als Sachverständige vorgesehenen Dres. med. B.________ und C.________ sich einzig auf eine Statistik über den Prozentsatz von Arbeits (un) fähigkeitsbescheinigungen bei Begutachtungen durch die PMEDA AG stützen und damit allgemeiner Natur, ohne Aussagekraft für den zu beurteilenden Fall, sind,

dass der Beschwerdeführer keine spezifisch auf seinen Fall bezogenen Ablehnungsgründe gegen einen der beiden Sachverständigen im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorbringt,

dass, selbst wenn aufgrund der gegen die beiden Ärzte erhobenen Vorwürfe von einer im Grundsatz zulässigen Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid auszugehen wäre, auf diese mangels fallbezogener Begründung des Ausstandsbegehrens gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht einzutreten wäre,

dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG darauf nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen sind,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. März 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer