Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_158/2016 KI-generiert

Bus Driver Invalidity Pension Revocation Upheld After Eczema Improvement

Geschäftsnummer 9C_158/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was employed as a bus driver and subsequently performed different roles due to health issues, which led to him receiving a partial pension from the invalidity insurance. In 2012, a revision of his pension was initiated, resulting in a medical assessment that suggested significant improvement in his health condition. Based on this assessment, the insurance authorities proposed to revoke his pension, a decision which was later upheld by the social insurance court. The individual then appealed to the Federal Tribunal, challenging the decision to cancel his pension, asserting that he continued to be entitled to it due to his ongoing health issues.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV; Bus Driver Invalidity Pension Revocation Upheld After Eczema Improvement: In 2012, a revision of his pension was initiated, resulting in a medical assessment that suggested significant improvement in his health condition. Based on this assessment, the insurance authorities proposed to revoke his pension, a decision which was later upheld by the social insurance court. The individual then appealed to the Federal Tribunal, challenging the decision to cancel his pension, asserting that he continued to be entitled to it due to his ongoing health issues.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Revision) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit ärztlicher Bericht gesundheitliche Beeinträchtigung Arbeitsbedingungen Krankenversicherung Invalidenrentenrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the Federal Tribunal's review duties, but not explicitly in the operative part (dispositive). Excluded based on strict rule.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited to order the appellant to bear the court costs because they lost the case.

Art. 95 f. BGG

Cited in the reasoning regarding the admissibility of the appeal, but not explicitly in the operative part (dispositive). Excluded based on strict rule.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

VBE.2024.167 (2025-03-18) · ag
Plaintiff Denied Disability Pension Due to Unchanged Earning Capacity
«…3.), kommt denn auch kein Abzug aufgrund des Beschäftigungsgrades in Betracht (vgl. z. B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_158/2016 vom 5. April 2016 E. 4.2, wo die versicherte Person gar lediglich 80 % arbeitsfähig war; vgl. auch BfS, LSE 2018, Tabel…»
S1 19 206 (2022-03-31) · vs
Heirs' Appeal of Limited Disability Pension Denial Based on Contradictory Psychiatric Evidence
«…ne déduction à cause de l’âge (ATF 126 V 75 consid. 5a/cc, Pratique VSI 1999 246 consid. 4c, arrêts du Tribunal fédéral 9C_158/2016 du 5 avril 2016 consid. 4.2.2 et la référence, 8C_808/2013 du 14 février 2014 consid. 7.3 et les références, 8C_529/200…»
C-4171/2019 (2021-02-22)
Discontinuation of Disability Pension Upheld Due to Improved Condition
«…ründet ein vollschichtig umsetzbares Teilpensum nicht auto- matisch einen leidensbedingten Abzug (vgl. Urteile des BGer 9C_158/2016 vom 5. April 2016 E. 4.2.2; 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 6.2.2). Be- stehen über das ärztlich beschriebene Beschäft…»
2020.07.02.sv.5 (2020-07-02) · bl
Disability Pension Denial Upheld: No Vocational Rehabilitation Obligation Before Pension End
«…chichtig ausführen kann, ist bei dieser Konstellation kein leidensbedingter Abzug zulässig (Urteil des Bun- desgerichts 9C_158/2016 vom 5. April 2016, E. 4.2.2), andernfalls diese Einschränkungen dop- pelt berücksichtigt würden. Unabhängig davon hat d…»
9C_38/2019 (2019-05-09)
Claimant v. Insurance Institution: Partial Grant of Quarter-Pension Based on Adjusted Comparison Earnings
«…sicherte eine angepasste Tätigkeit vollschichtig ausüben könne bei lediglich eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Urteil 9C_158/2016 vom 5. April 2016 E. 4.2.2; vgl. auch Urteil 8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3). Schliesslich würden Hilfsarbeiten…»
8C_148/2017 (2017-06-19)
Invalidity Pension Denial: Residual Earning Capacity Calculation
«…htig zumutbar ist bei vermehrtem Pausenbedarf (vgl. E. 6.1 hiervor; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 9.2; Urteil 9C_158/2016 vom 5. April 2016 E. 4.2.2). 6.3. Selbst wenn das Valideneinkommen für die Dauer der Anstellung der Beschwerdeführerin…»
2016.10.20.sv.6 (2016-10-20) · bl
Disability Pension Calculation Upheld Despite Claimant's Objections
«…rbeiten kann, ihre Leistungsfähigkeit jedoch um 10% eingeschränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. April 2016 9C_158/2016 E. 4.2.2). Dies ist beim Versicherten der Fall. Weitere Anhaltspunkte, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen w…»
C-6771/2013 (2016-07-20)
«…Ar- beitsfähigkeit, die vollschichtig mit reduziertem Rendement und leicht er- höhtem Pausenbedarf möglich ist (Urteil 9C_158/2016 vom 05. April 2016 E. 4.2.2). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war der Beschwerde- führer 56-jährig. Praxisgemä…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_158/2016

Urteil vom 5. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2016.

Sachverhalt:

A. Der 1966 geborene A.________, ausgebildeter Automechaniker, war seit Juni 2001 zunächst in einem 100 %- und ab April 2005 in einem 60 %-Pensum als Busfahrer bei den Verkehrsbetrieben B.________ angestellt. Nachdem 2011 gesundheitsbedingt ein Wechsel in den internen Hausdienst erfolgt war, wurde ihm auf Ende März 2012 gekündigt (mit Lohnfort- bzw. Krankentaggeldzahlung bis Ende Februar 2013). Er bezieht seit 1. Oktober 2006 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 11. September 2008).

Im Rahmen eines 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlassten die IV-Organe u.a. eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH, welche ihre Expertise am 25. März 2014 erstattete (samt Ergänzung vom 13. Mai 2014). Gestützt darauf kündigte die Verwaltung im Rahmen des Vorbescheidverfahrens die revisionsweise Aufhebung der bisherigen Rente an. Am 15. September 2014 verfügte sie in diesem Sinne.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 19. Januar 2016).

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin eine Invalidenrente auszurichten.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden ( BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).

2.

2.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. von Art. 29 Abs. 2 BV durch das kantonale Gericht. Er macht geltend, die Vorinstanz habe sein Replikrecht verletzt, indem sie ihm die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2015 samt Bericht des Sanatoriums C.________ vom 26. Januar 2015nicht eröffnet habe.

2.2. Wie dem vorinstanzlichen Dossier entnommen werden kann, wurden dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter während des Beschwerdeverfahrens weder die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2015 noch der Bericht des Sanatoriums C.________ vom 26. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht. Insbesondere bildeten sie auch nicht Bestandteil der dem Versicherten auf sein am 26. Januar 2015 gestelltes Gesuch um Akteneinsicht hin ausgehändigten Unterlagen. Ob das kantonale Gericht auf Grund des Vermerks "Kopie an Herrn lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt, Werdstrasse 36, 8004 Zürich" auf dem genannten Bericht in guten Treuen von einer auf diesem Weg erfolgten - vom Beschwerdeführer indes verneinten - Zustellung ausgehen durfte, welche die Gewährung des Replikrechts seinerseits obsolet machte, kann offen bleiben. Im angefochtenen Entscheid wurde einlässlich und in allen Teilen überzeugend dargelegt, dass die betreffenden ärztlichen Angaben geraume Zeit nach dem für die richterliche Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vom 15. September 2014) datieren und überdies eine zusätzliche, bis dahin nicht erwähnte Diagnose beinhalten ("Verdacht auf Bestehen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung [F60.0]"). Daraus kann mit dem kantonalen Gericht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der fragliche Bericht in Bezug auf den vorliegenden Streitgegenstand keinerlei Aussagekraft besitzt. Die letztinstanzlich vorgebrachten Einwendungen, wonach sich Vorinstanz und Beschwerdegegnerin dadurch hätten veranlasst sehen sollen, weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten, verfangen nicht. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf die Dauer der im Sanatorium C.________ durchgeführten Behandlung (seit Oktober 2012 und nicht, wie im angefochtenen Entscheid angegeben, Oktober 2010), etwas zu Gunsten seines Standpunktes abzuleiten.

Eine Rückweisung der Angelegenheit an das kantonale Gericht, damit es allfällig verletzte Verfahrensrechte gewähre und hernach erneut über die Sache entscheide, erwiese sich vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht des Verfahrensausgangs als prozessualer Leerlauf und hat deshalb zu unterbleiben.

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die am 15. September 2014 durch die Beschwerdegegnerin verfügte revisionsbedingte Aufhebung der bisherigen Viertelsrente des Beschwerdeführers zu Recht bestätigt hat.

3.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die diesbezüglich massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat in eingehender Würdigung der medizinischen Akten, namentlich des als beweiskräftig eingestuften ABI-Gutachtens vom 25. März 2014 (samt Ergänzung vom 13. Mai 2014), festgestellt, dass mit dem beinahe vollständigen Abklingen des für die Berentung im Jahr 2008 ausschlaggebenden Handekzems des Beschwerdeführers eine revisionsrelevante Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ausgewiesen sei. Der ABI-Expertise folgend könne sodann davon ausgegangen werden, dass in einer körperlich leichten bis mittelschweren, adaptierten Tätigkeit ohne Kontakt zu den bekannten Allergenen eine auf Grund der psychischen Leiden (leichte depressive Episode, Panikstörung mit Agoraphobie) um 20 % verminderte Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe, vollschichtig realisierbar mit reduziertem Rendement und leicht erhöhtem Pausenbedarf. Aus der Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen für das Jahr 2014 (Validen- [Fr. 82'767.-] und Invalideneinkommen [Fr. 50'617.- bei 80 %-Pensum]) resultiere, so das kantonale Gericht abschliessend, ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von nurmehr 39 %.

4.2. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern diese gestützt auf die Beweislage getroffene Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein oder auf einer anderweitigen Verletzung von Bundesrecht beruhen könnte.

4.2.1. Soweit er den Beweiswert der ABI-Expertise vom 25. März 2014 (samt Ergänzung vom 13. Mai 2014) hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsschätzung auch letztinstanzlich unter Bezugnahme insbesondere auf die Aussagen der Fachärzte des Sanatoriums C.________ (gemäss deren Berichten vom 25. April 2013, 24. April 2014 und 26. Januar 2015) anzweifelt und zu entkräften versucht, ist mit dem kantonalen Gericht auf die Unterschiedlichkeit von medizinischem Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu verweisen (u.a. Urteil 8C_567/2010 vom 19. November 2010 E. 3.2.2 mit Hinweisen). So wurden im Rahmen der ABI-Begutachtung denn auch etwa erschwerende psychosoziale Faktoren, wie vorliegend die angespannte finanzielle Situation des Versicherten, welchen grundsätzlich keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukommt ( BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.), explizit ausgeklammert. Was die Auskünfte des Sanatoriums C.________ vom 26. Januar 2015 anbelangt, erübrigen sich diesbezüglich Weiterungen aus den in E. 2.2 hievor genannten Gründen. Anhaltspunkte für eine in medizinischer Hinsicht willkürliche vorinstanzliche Beweiswürdigung sind somit nicht erkennbar.

4.2.2. Bei der Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit rechtfertigt es sich ferner entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht, das anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bemessene Invalideneinkommen um einen sog. leidensbedingten Abzug zu kürzen (dazu BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen). Insbesondere wurde den nach Auffassung des Versicherten nebst der um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit zusätzlich zu berücksichtigenden "qualitativen Einschränkungen" bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihm lediglich noch Tätigkeiten ohne Expositionen auf die bekannten Typ IV Kontaktallergene sowie ohne Feuchtarbeiten und Arbeiten mit weiteren chemischen Stoffen zugemutet werden. Bezüglich des vom im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung 48-jährigen Beschwerdeführer im Weiteren als lohnmindernd angerufenen vorgerückten Alters ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses bei Männern im Alterssegment von 40 bis 64/65 im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) sogar lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2008, 2010 und 2012 je Tabelle TA9, Median; Urteil 8C_7/2015 vom 27. April 2015 E. 5.2.4 mit Hinweis). Schliesslich ist der Versicherte in der Lage, die gutachtlich bescheinigte 80%ige Arbeitsfähigkeit vollschichtig auszuüben mit reduziertem Rendement und leicht erhöhtem Pausenbedarf. In dieser Konstellation ist kein Abzug wegen Teilzeitarbeit vorzunehmen (Urteile 8C_7/2015 vom 27. April 2015 E. 5.2.3, 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 9.2, in: SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, und 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

In Anbetracht der ansonsten unbestritten gebliebenen Invaliditätsbemessungsfaktoren hat es demnach beim vorinstanzlich ermittelten Erwerbsunfähigkeitsgrad von 39 % sein Bewenden.

4.3. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die revisionsweise Aufhebung der Viertelsrente gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2014 auf Ende Oktober 2014 bestätigt wurde, hält nach dem Gesagten vor Bundesrecht stand, woran auch die übrigen Ausführungen in der Beschwerde nichts ändern.

5. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. April 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl