Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_157/2014 KI-generiert

Supplementary Benefits Recipient vs. Imputation of Forfeited Income from Usufruct Relinquishment

Geschäftsnummer 9C_157/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an elderly individual who applied for supplementary benefits due to insufficient income from her old-age pension. During her application, she indicated that she had previously transferred ownership of assets, leading the social insurance agency to classify her as having additional income from the relinquished usufruct rights of two properties. After initial calculations established her monthly benefit, she disputed the agency's assessment, arguing that the relinquishments were not made without compensation as she received a significant sum from her son in exchange for these rights. A subsequent court ruling adjusted her monthly benefits based on these considerations, and the case ultimately reached a higher court for a final decision regarding the recalculation of her entitlement to supplementary benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 102 BGG, Art. 107 Abs. 1 BGG, Art. 107 BGG, Art. 9 Abs. 1 ELG, Art. 10 ELG, Art. 11 ELG; Supplementary Benefits Recipient vs. Imputation of Forfeited Income from Usufruct Relinquishment: During her application, she indicated that she had previously transferred ownership of assets, leading the social insurance agency to classify her as having additional income from the relinquished usufruct rights of two properties. After initial calculations established her monthly benefit, she disputed the agency's assessment, arguing that the relinquishments were not made without compensation as she received a significant sum from her son in exchange for these rights. A subsequent court ruling adjusted her monthly benefits based on these considerations, and the case ultimately reached a higher court for a final decision regarding the recalculation of her entitlement to supplementary benefits.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs) Anspruch auf Ergänzungsleistungen Einkommensanrechnung Leistungsberechnung Versicherungsentschädigung Nutzniessung Entzug von Sozialversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the binding effect of the appellant's requests.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to order the respondent to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied in the dispositive to order the respondent to pay the appellant's legal fees.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of the appeal response (Anschlussbeschwerde).

Art. 10 ELG

Cited in the reasoning to define recognized expenses for supplementary benefits.

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG

Cited in the reasoning to define what constitutes income in case of waiver of assets, which is the core issue of the dispute.

Art. 9 Abs. 1 ELG

Cited in the reasoning to define the calculation basis for the supplementary benefit.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

S1 22 48 (2024-04-12) · vs
Appellate Court Ruling on Imputed Rental Value of Renounced Usufruct for Benefit Determination
«…pas 10% environ de la valeur de la prestation (art. 11a al. 3 LPC ; ATF 122 V 400 consid. 5 ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_157/2014 du 24 juin 2014 consid. 5.1 ; FERRARI, Dessaisissement volontaire et prestations complémentaires à l’AVS/AI, in : RSAS…»
VBE.2023.261 (2023-12-06) · ag
Supplemental Benefits Agency v. Rental Value Difference
«…auf den ka- pitalisierten Jahreswert des Wohnrechts oder der Nutzniessung abzustel- len (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2014 vom 24. Juni 2014 E. 5.1. f. sowie WEL Rz. 3532.07). Die Kapitalisierung von wiederkehren- den Leistungen – insbesonder…»
A/4156/2021 (2022-12-23) · ge
Applicant's Excess Assets Bar Supplementary Benefits Claim
«…réputée adéquate lorsqu’elle représente environ 90% de la valeur de la prestation (arrêt du Tribunal fédéral 9C_157/2014 du 24 juin 2014 consid. 5.1). Aux termes de l’art. 17 OPC-AVS/AI, la fortune prise en compte doit être évaluée…»
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«…estation et la contre-prestation n’excède pas 10% environ de la valeur de la prestation (ATF 122 V 400 consid. 5, arrêt 9C_157/2014 du 24 juin 2014 consid. 5.1 ; Pierre Ferrari, Dessaisissement volontaire et prestations complémentaires à l’AVS/AI, in…»
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«…zessualen Ausgangslage lediglich im Rahmen der Prüfung der Anträge der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden (Urteil 9C_157/2014 vom 24. Juni 2014 E. 1). Die Vorinstanz wird mit der Rückweisung erneut zu prüfen haben, ob dem Beschwerdegegner eine t…»
II 2020 5 (2020-05-15) · sz
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1B_5/2016 (2016-05-23)
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«…werdegegner 3 in der Sache mehr verlangt als die Abweisung der Beschwerde, kann darauf nicht eingetreten werden (Urteil 9C_157/2014 vom 24. Juni 2014 E. 1; ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, N. 2 z…»
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«…s –, ist die Frage eines Einkommensverzich- tes zu prüfen (vgl. E. 2.3.3 hiervor; Entscheid des BGer vom 24. Juni 2014, 9C_157/2014, E. 5.1). Nach dem Gesagten wurde die Aufhebung der Nutzniessung weder ganz noch auch nur in Teilen abgegolten, weshal…»
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«…echung die Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (vgl. BGE 122 V 394 E. 4a S. 399 f. und Urteil 9C_157/2014 vom 24. Juni 2014, E. 5.1). Die Beschwerdegegnerin (Jahrgang 1925) ist im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft im…»
EL.2014.31 (2015-11-26) · sg
Appeal Against Denial of Supplementary Benefits Due to Deemed Asset Waiver from Real Estate Gift with Usufructuary Right
«…echung die Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (vgl. BGE 122 V 394 E. 4a S. 399 f. und Urteil 9C_157/2014 vom 24. Juni 2014, E. 5.1). Die Beschwerdegegnerin (Jahrgang 1925) ist im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft im…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_157/2014

Urteil vom 24. Juni 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse , Ottostrasse 24, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 28. Januar 2014.

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1928, zeitweilig in Genf wohnhaft, meldete sich am 6. Juni 2012 bei der AHV-Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (nachfolgend: Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Sie erklärte, mit ihrer AHV-Rente von monatlich Fr. 1'054.- kein Auskommen zu haben. Bei der Anmeldung kreuzte sie die Frage, ob sie in früheren Jahren Vermögen, Vermögenswerte oder Grundeigentum an Dritte übertragen, verkauft, als Erbvorempfang abgetreten oder auf Einkünfte verzichtet habe, mit "Ja" an. Die Ausgleichskasse rechnete A.________ wegen des Verzichts auf Nutzniessungserträge aus zwei Wohnungen einen Betrag von insgesamt Fr. 15'076.- an zusätzlichem Einkommen an. Damit beliefen sich die anrechenbaren Einnahmen auf Fr. 27'724.- und resultierte eine Differenz von Fr. 8'306.- zu den anrechenbaren Ausgaben von Fr. 36'030.-. Mit Verfügung vom 26. November 2012 bejahte die Ausgleichskasse den Anspruch auf Ergänzungsleistungen und bezifferte diesen auf Fr. 693.- pro Monat. In der dagegen erhobenen Einsprache machte A.________ geltend, der ihr angelastete Verzicht auf die Nutzniessungsrechte sei nicht unentgeltlich erfolgt, habe ihr doch der Sohn dafür im Jahr 2008 einen Betrag von Fr. 155'640.- bezahlt. Diesen habe sie angesichts der geringen Jahresrente von Fr. 12'648.- und wegen der hohen Kosten der Miete in Genf verbraucht. Mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2013 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Sie begründete es damit, A.________ sei rechtlich nicht verpflichtet gewesen, auf den ihr zustehenden Nutzniessungsertrag zu verzichten.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 28. Januar 2014 teilweise gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2013 auf und stellte fest, dass A.________ für die Zeit ab dem 1. Juni 2012 Anspruch auf eine Ergänzungsleistung für das Jahr 2012 von Fr. 932.- pro Monat hat.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichen. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, die Ergänzungsleistung unter Verzicht auf die Aufrechnung "Einnahmen diverse" im Betrag von Fr. 15'076.- neu zu berechnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid und die Verfügung zu bestätigen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: Bundesamt) äussert sich einlässlich in der Sache, verzichtet aber auf einen Antrag.

Erwägungen:

1. Auf den in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag der Beschwerdegegnerin, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid und die Verfügung zu bestätigen, ist nicht einzutreten, weil das Bundesgerichtsgesetz die Anschlussbeschwerde nicht vorsieht ( Art. 90 ff. BGG ; BGE 134 III 332 E. 2.5 S. 335; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar zum BGG, Basel 2011, N. 4 zu Art. 102 BGG ). Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen ( Art. 107 Abs. 1 BGG ), wobei Ausgangspunkt der Bindungswirkung das Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, nicht jenes der Beschwerdegegnerin ist ( MEYER/DORMANN, a.a.O., N. 2 zu Art. 107 BGG ). Deren Vorbringen sind im Rahmen der Prüfung der Anträge der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

2. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG ). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG . Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprechende ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibt der Tatbestand des Vermögensverzichts: Als Einnahmen werden angerechnet Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ; BGE 127 V 248 E. 4a S. 249).

3. Die Beschwerdeführerin verkaufte ihrem Sohn am 19. Dezember 1994 die Stockwerkeigentumswohnung Nr. 14 (3 1/2-Zimmer-Wohnung) und Miteigentumsanteile mit Sonderrecht an zwei Autoabstellplätzen in B.________. Am 11. August 2004 verkaufte sie ihm zudem die Stockwerkeigentumswohnung Nr. 10 (1-Zimmer-Wohnung) mit Benützungsrecht an einem Autoabstellplatz und einen Miteigentumsanteil mit Sonderrecht an einer Doppelgarage. Im Gegenzug räumte der Sohn seiner Mutter ein lebenslängliches Nutzungsrecht/Nutzniessungsrecht an diesen Grundstücken ein. Die Nutzniessungsrechte hatten einen Jahreswert von Fr. 15'076.-. Am 22. August 2008 wurden sie im Grundbuch gelöscht. Der Sohn richtete der Beschwerdeführerin dafür eine Entschädigung von insgesamt Fr. 155'640.- aus.

4.

4.1. Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin wegen des Verzichts auf Nutzniessungserträge aus zwei Wohnungen einen Betrag von jährlich insgesamt Fr. 15'076.- an zusätzlichem Einkommen an.

4.2. Die Vorinstanz erwog, in der vorliegenden Konstellation sei der Ertrag aus der konkret erhaltenen Summe von Fr. 155'640.- zu berücksichtigen, welcher der Beschwerdeführerin hypothetisch anzurechnen sei. Bei der Bestimmung dieses Ertrags als anrechenbares Einkommen sei von einem mittleren Zinsfuss auf Eidgenössischen Obligationen und Termingelder ("bon de caisse") für das Jahr, das der Gewährung der Ergänzungsleistung voranging, auszugehen. Abzustellen sei vorliegend auf das Jahr 2011, in dem der entsprechende durchschnittliche Zinssatz für Kassenobligationen bei 1.85 % gelegen sei. Dies ergebe einen für das Jahr 2012 massgeblichen Ertrag von Fr. 2'879.35. Dieser sei vom Mietwert von Fr. 15'076.- abzuziehen. Damit resultiere ein Betrag von Fr. 12'197.-. Nur dieser sei bei der Berechnung der Ergänzungsleistung für das Jahr 2012 als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Dies ergebe eine der Beschwerdeführerin zustehende monatliche Ergänzungsleistung für das Jahr 2012 von Fr. 932.-. In diesem Sinne sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

5.

5.1. Wie das Bundesamt in der Vernehmlassung festhält, ist die Frage eines Vermögensverzichtes zu prüfen, wenn die Leistung der versicherten Person in einem Vermögenswert besteht. Besteht die Leistung in der Löschung oder in der Nichtinanspruchnahme eines geldwerten Rechts, ist die Frage eines Einkünfteverzichtes zu prüfen. Wird wie hier ein solches Aktivum gegen Erhalt eines Vermögenswertes gelöscht, dann ist der Vermögenswert in eine wiederkehrende Leistung umzuwandeln, damit er mit der preisgegebenen Position verglichen werden kann. Für die Umrechnung ist die Kapitalisierungstabelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung ("Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten"; vgl. BGE 122 V 394 E. 4b S. 399 f.) anzuwenden. Nach Rz 3481.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) liegt kein Verzicht auf Einkünfte vor, wenn die Gegenleistung mindestens 90 % der Leistung beträgt, weil diesfalls die Gegenleistung als gleichwertig angesehen werden kann. Ist die nach der Tabelle ermittelte Gegenleistung dagegen kleiner als 90 % der Leistung, dann liegt ein Einkünfteverzicht im Umfang der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung vor.

5.2. Im Jahr 2008 hat die Beschwerdeführerin die zwei Nutzniessungen löschen lassen, die einen Jahreswert von Fr. 15'076.- hatten. Als Gegenleistung hat sie Fr. 155'640.- ausbezahlt erhalten. Damit geprüft werden kann, ob die Beschwerdeführerin 2008 als damals 80-Jährige mit der Löschung der Nutzniessung auf Einkünfte verzichtet hat, ist diese Gegenleistung in eine lebenslängliche Rente umzuwandeln. Nach der Kapitalisierungstabelle entsprechen Fr. 1'000.- bei einer Frau mit Alter 80 einer Jahresrente von Fr. 89.58. Die Fr. 155'640.- entsprechen damit einem Entgelt von jährlich Fr. 13'942.-. Fr. 13'942.- entsprechen 92,48 % des Jahreswertes von Fr. 15'076.-. Da der Wert über 90 % liegt, ist nach Rz 3481.03 WEL die Gegenleistung gleichwertig. Demnach liegt kein aufzurechnender Verzicht auf Einkünfte vor.

5.3. Zudem verkennt das kantonale Gericht den Sinn der von ihm angerufenen Rechtsprechung (Urteil 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 E. 4). Dort verzichtete die Anspruchsberechtigte durch den Verkauf der Liegenschaft auf ein mittleres Jahresmieteinkommen von Fr. 39'922.-. Sie legte den Verkaufserlös auf ein Bankkonto, das lediglich zu Fr. 2'160.- pro Jahr verzinst wurde. Dies gab dazu Anlass, der Anspruchsberechtigten ein fiktives Einkommen in Abzug zu bringen, welches dem Zins auf dem Verkehrtwert der Liegenschaft entsprach. Dies betraf somit einen anderen Sachverhalt als hier.

6. Die Beschwerdegegnerin konnte das ihr als Gegenleistung für die Löschung der Nutzniessungen ausbezahlte Kapital von Fr. 155'640.- verbrauchen, ohne dass ihr nun bei der Berechnung der Ergänzungsleistung Einkünfte als Einnahmen anzurechnen sind.

7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Diese hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht ist demzufolge gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Anschlussbeschwerde der Beschwerdegegnerin wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 28. Januar 2014 und der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, vom 18. Januar 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

5. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen.

6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juni 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz