Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_157/2008 KI-generiert

Invalidity Insurance Assessment Procedure and Appealability of Investigative Measures

Geschäftsnummer 9C_157/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claimant who applied for benefits from the invalidity insurance following health impairments arising from a traffic accident that occurred in June 2003. The insurance authority required a further medical examination to assess the claimant's health status after receiving conflicting reports. The claimant contested the authority's decision to mandate this additional examination, arguing that it caused undue delay in determining her eligibility for a full disability pension. The issue at hand was whether the insurance authority had unlawfully delayed or refused to process her claim by not relying on the existing medical documentation and instead calling for the additional assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 69 IVV; Invalidity Insurance Assessment Procedure and Appealability of Investigative Measures: The insurance authority required a further medical examination to assess the claimant's health status after receiving conflicting reports. The claimant contested the authority's decision to mandate this additional examination, arguing that it caused undue delay in determining her eligibility for a full disability pension. The issue at hand was whether the insurance authority had unlawfully delayed or refused to process her claim by not relying on the existing medical documentation and instead calling for the additional assessment.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherungsleistungsanspruch Invaliditätsbemessung Abklärungsverfahren Invalidenrente der Unfallversicherung Ermessen der Verwaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal could be disposed of as manifestly ill-founded under this simplified procedure.

Art. 42 Abs. 1 BGG

The court considered whether the appeal contained a legally sufficient request according to this article, although the question was left open.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the unsuccessful appeal were imposed on the appellant according to this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

BGE 137 V 210
Swiss Federal Supreme Court Ruling on MEDAS Expert Reports in Disability Insurance Cases
«…und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG (SR 830.1) zu erlassenden materiellen Verfügung zu behandeln (Urteil 9C_157/2008 vom 20. März 2008). A.c Im Frühsommer 2008 nahm die MEDAS eine polydisziplinäre Begutachtung vor. Die Expertise vom 18…»
U 2016 5 (2018-04-19) · gr
Ski School Operator v. Municipality Regarding Special Use Permit Allocation
«…u KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1312 sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E.1.1 und 9C_157/2008 vom 20. März 2008 das Sozialversicherungsrecht betreffend). Ferner ist dabei auch nicht ausser Acht zu lassen, dass i…»
2017.09.15.sv.1 (2017-09-15) · bl
Disability Insurance: Follow-up Assessments with Original Institute Upheld
«…R IV Nr. 27 E. 5.2), womit sie auch über ein erhebliches Ermessen verfügt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2008, 9C_157/2008). Ein Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmass- nahmen rechtfertigt sich nur, wenn die IV-Stell…»
OG O5V 14 34 (2015-05-13) · ar
Claimant v. Social Insurance Institution (Location of Mandatory Assessment Interview)
«…mutwilligen Verhalten des Beschwer- deführers ausgegangen werden kann28. 27 Entscheid des Bundesgerichts 9C_157/2008 vom 20. März 2008 28 KIESER, a.a.O., N. 39 zu Art. 61.…»
9C_637/2013 (2013-12-13)
Swiss Invalidity Insurance: Residual Working Capacity Assessment After Traffic Accident
«…ngereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde am 21. Dezember 2007 ab. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid (Urteil 9C_157/2008 vom 20. März 2008). A.b. Im Frühsommer 2008 begutachtete die MEDAS am Inselspital Bern D.________ im Auftrag der IV-St…»
2013.05.16.sv.2 (2013-05-16) · bl
Follow-up Disability Assessments Can Be Assigned to Original Experts
«…R IV Nr. 27 E. 5.2), womit sie auch über ein erhebliches Ermessen verfügt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2008, 9C_157/2008). Ein Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen Seite 8…»
8C_634/2012 (2013-02-18)
Claimant v. Zürich Insurance: Rejection of Undue Delay Complaint in Disability Pension Dispute
«…ildet, nicht aber der zugrunde liegende materielle Streit (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2, I 328/03; vgl. auch Urteil 9C_157/2008 vom 20. März 2008). 1.2 Da es nicht um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung geh…»
9C_243/2010 (2011-06-28)
Federal Supreme Court Ruling on Administrative Expert Evidence in Disability Insurance Claims
«…) im Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu erlassenden materiellen Verfügung zu behandeln (Urteil 9C_157/2008 vom 20. März 2008). A.c Im Frühsommer 2008 nahm die MEDAS eine polydisziplinäre Begutachtung vor. Die Expertise vom 18…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_157/2008

Urteil vom 20. März 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien

D.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat

Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Dezember 2007.

In Erwägung,

dass sich die 1968 geborene D.________ am 9. August 2004 unter Hinweis auf seit einem am 30. Juni 2003 in Kroatien erlittenen Verkehrsunfall bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen anmeldete,

dass die Klinik S.________ am 9. Januar 2007 im Auftrag der Unfallversicherung ein interdisziplinäres Gutachten erstattete, woran sich die IV-Stelle des Kantons Solothurn im Rahmen der medizinischen und beruflichen Abklärung mit eigenen Fragen beteiligte,

dass die IV-Stelle der Versicherten am 1. Juni 2007 mitteilte, es sei eine weitere medizinische Abklärung nötig, welche von der MEDAS X.________ vorgenommen werde,

dass ein Briefwechsel zwischen der IV-Stelle und der Versicherten über die Notwendigkeit der Begutachtung zu keiner Einigung geführt hatte, worauf die IV-Stelle die Versicherte am 4. September 2007 zur Begutachtung am 9. und 16. Oktober sowie 2. November 2007 aufbot,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine von D.________ am 13. September 2007 eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 2007 abwies,

dass D.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) führen und - unter Ersuchen um aufschiebende Wirkung - beantragen lässt, es sei ihr eine ganze IV-Rente zu gewähren, eventuell sei die IV-Stelle anzuweisen, gestützt auf die bereits vorliegenden Abklärungen eine ganze Rente zu verfügen,

dass einzig streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung oder -verweigerung begangen hat, indem sie im September 2007 eine Expertise durch die MEDAS anordnete und nicht - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - auf der Grundlage der vorhandenen medizinischen Akten über den Rentenanspruch befunden hat,

dass die durch Verfügung zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten, hier der allfällige Anspruch auf eine Invalidenrente, demgegenüber nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S 102 E. 4.2, I 328/03), weshalb auf das Begehren um Zusprache einer Rente von vornherein nicht einzutreten ist,

dass der Anordnung einer Begutachtung auch unter der Herrschaft des ATSG kein Verfügungscharakter zukommt ( BGE 133 V 446 E. 7.4 S. 449; 132 V 93 E. 5), und dagegen erhobene Einwendungen materieller Natur mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln sind, was insbesondere mit Bezug auf den Einwand, der Sachverhalt sei bereits hinreichend abgeklärt, gilt ( BGE 132 V 93 E 6.5 S. 108 f.),

dass die Beschwerdeführerin nebst den - wie dargelegt - unzulässigen materiellen Anträgen und Vorbringen weder einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids noch zu einem neuen Entscheid in der Sache (Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde oder begründetes Rückweisungsbegehren) stellt, weshalb sich fragen lässt, ob die Beschwerde überhaupt ein rechtsgenügliches Begehren nach Art. 42 Abs. 1 BGG (siehe dazu: BGE 133 II 409 E. 1.4 S. 414; Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 13 ff. zu Art. 42 BGG ) enthält,

dass diese Frage offen bleiben kann, da die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt werden kann,

dass Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (statt vieler: BGE 117 Ia 193 E. 1c S. 197 mit Hinweisen),

dass eine verfassungswidrige Rechtsverweigerung oder -verzögerung ausnahmsweise auch durch eine positive Anordnung begangen werden kann, wobei rechtsprechungsgemäss vorausgesetzt wird, dass die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen wurde, und sich ein Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen nur rechtfertigt, wenn die Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (Urteil vom 20. März 2007, I 91/07 mit Hinweisen),

dass der kantonale Gerichtsentscheid bundesrechtskonform ist, verfügt doch die IV-Stelle bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG , Art. 69 IVV ) naturgemäss über ein erhebliches Ermessen und hat sie dieses mit Blick auf die konkreten Umstände sowie angesichts der grossen Tragweite des allfälligen Rentenentscheides (die Beschwerdeführerin ist erst 40-jährig) nicht offensichtlich überschritten, wenn sie im September 2007 wegen den gemäss zweier Ärzte des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) widersprüchlichen oder nicht nachvollziehbaren Schlussfolgerungen im Gutachten der Klinik S.________ zur posttraumatischen Belastungsstörung und zur Arbeitsfähigkeit eine weitere medizinische Abklärung als angezeigt erachtete, zumal die neuerliche Begutachtung bereits wenige Wochen darauf hätte stattfinden können, womit im Hinblick auf den absehbaren Erlass der Rentenverfügung eine kaum ins Gewicht fallende zeitliche Verzögerung eingetreten wäre,

dass zwar die Unfallversicherung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juni 2007 im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Klinik S.________ eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zusprach, sie indessen daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, übersieht sie doch, dass nach der am 28. August 2007 geänderten Rechtsprechung keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung im Sinne von BGE 126 V 288 mehr besteht ( BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff.),

dass schliesslich die Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Begutachtung ebenfalls nicht in diesem Verfahren vorgebracht werden können, sondern - sollte die Beschwerdeführerin ihren Widerstand dagegen nicht aufgeben - vielmehr im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der diesfalls im Mahn- und Bedenkzeit-Verfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG (siehe dazu BGE 132 V 93 E. 4 S. 99) zu erlassenden materiellen Verfügung,

dass abgesehen davon die Beschwerdeführerin daran zu erinnern ist, dass die üblichen Untersuchungen einer MEDAS ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar gelten (SVR 2007 IV Nr. 48 S. 156 E. 4.2),

dass die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer i.V. Attinger