Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_155/2019 KI-generiert

Disability Pension Revocation Due to Refusal of Recommended Psychiatric Treatment

Geschäftsnummer 9C_155/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A woman born in 1976, mother of four children, applied for disability insurance benefits in January 2011 due to severe psychiatric and mental health issues. The pension office of the Canton of Zurich (IV-Stelle) commissioned an interdisciplinary assessment, which recommended intensive medical treatment, including hospitalization. Initially, a full disability pension was granted, with a reassessment planned to ensure compliance with treatment recommendations. However, by March 2014, a revision process was initiated, leading to a reassessment that showed her mental health condition had improved significantly and identified her ability to work at 60% capacity in the workforce and 80-90% in the household. As a result, the IV-Stelle decided to terminate her disability pension from the end of May 2017, citing her improvement and urging compliance with recommended treatments to further her recovery. The woman challenged this decision, which was upheld by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich in January 2019, leading her to appeal to the Swiss Federal Tribunal for reconsideration of her disability benefits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 102 Abs. 3 BGG, Art. 102 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Disability Pension Revocation Due to Refusal of Recommended Psychiatric Treatment: The pension office of the Canton of Zurich (IV-Stelle) commissioned an interdisciplinary assessment, which recommended intensive medical treatment, including hospitalization. Initially, a full disability pension was granted, with a reassessment planned to ensure compliance with treatment recommendations. However, by March 2014, a revision process was initiated, leading to a reassessment that showed her mental health condition had improved significantly and identified her ability to work at 60% capacity in the workforce and 80-90% in the household. As a result, the IV-Stelle decided to terminate her disability pension from the end of May 2017, citing her improvement and urging compliance with recommended treatments to further her recovery. The woman challenged this decision, which was upheld by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich in January 2019, leading her to appeal to the Swiss Federal Tribunal for reconsideration of her disability benefits.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Rentenaufhebung Invalidenrente Schadenminderungspflicht psychiatrische Behandlung medizinische Gründe Rentenanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

200 2025 290 (2025-09-17) · be
Disability Pension Reduction Upheld Due to Refusal of Recommended Treatment
«…amentlich wenn der Verzicht auf schaden- mindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst bzw. perpetuiert (Urteil des BGer 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2). 2.2.2 Art. 21 Abs. 4 ATSG ist auch auf die Invalidenversicherung an- wendbar (Art. 1…»
200 2025 162 (2025-08-21) · be
Insurance Benefits Termination Upheld for Failure to Mitigate Damages via Psychotherapy
«…amentlich wenn der Verzicht auf schaden- mindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst bzw. perpetuiert (Urteil des BGer 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2). 2.2.2 Art. 21 Abs. 4 ATSG ist auch auf die Invalidenversicherung an- wendbar (Art. 1…»
IV.2024.120 (2025-06-17) · sg
Disability Benefits Refusal Due to ME/CFS Sensitivity Remanded for In-Home Assessment
«…ie versicherte Person die Unzumutbarkeit der Massnahme nachzuweisen habe (Urteile des Bundesgerichts vom 24. Juni 2019, 9C_155/2019, E. 2.2.2, und vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 3.3). Für medizinische Abklärungen ergibt sich analog eine grundsätzli…»
200 2024 627 (2025-02-25) · be
Invalidity Pension Reduction for Failure to Mitigate Damages by Achieving Abstinence
«…amentlich wenn der Verzicht auf schaden- mindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst bzw. perpetuiert (Urteil des BGer 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2). 2.3.2 Art. 21 Abs. 4 ATSG ist auch auf die Invalidenversicherung an- wendbar (Art. 1 I…»
IV.2023.9 (2024-04-17) · sg
Disability Pension Appeal: Integration Before Pension Requirement for Employability
«…zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungsplicht wahrgenommen hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juni 2019, 9C_155/2019, E. 2.2.1 f. mit Verweisen). 4.2. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung od…»
S 2023 111 (2023-11-28) · gr
Social Insurance Institution v. Insured Person: Termination of Disability Pension for Refusal to Participate in Reintegration
«…Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG; vgl. zum Ganzen BGE 145 V 215 E.5.3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E.2.2.1 f., 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E.3.2 ff., 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E.…»
63/2022/25 (2023-11-28) · sh
Disability Benefits Denial Overturned Due to Unreasonable Prerequisite Treatment for Substance Abuse Disorder
«…ie versi- cherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (zum Gan- zen: Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2 mit Hin- weisen). 2.3. Mit der Rechtsprechungsänderung von BGE 145 V 215, wonach auch Suc…»
608 2021 106 (2021-12-08) · fr
Insured Person v. Insurer Regarding Duty to Mitigate Damages and Psychiatric Treatment
«…it Hinweis auf BGE 113 V 22 E. 4b, bestätigt in Urteil BGer 8C_128/2015 vom 25. Juni 2015 E. 1.2; vgl. auch Urteil BGer 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2). Im Übrigen muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das K…»
S 2020 62 (2021-11-03) · zg
Discontinuation of Disability Benefits Over Duty to Mitigate Damages and Insufficient Clarification of Work Capacity Improvement
«…st (als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" [BGer 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2]) jede Massnahme zumutbar, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen…»
9C_231/2021 (2021-07-28)
Disability Pension Annulment and Duty to Mitigate Damages in Job Seeking
«…die Rentenherabsetzung oder Renteneinstellung i.S.v. Art. 21 Abs. 4 ATSG erlaubt (vgl. BGE 145 V 2 E. 4.2.4; Urteil 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2). Die Renteneinstellung zufolge mangelnder Mitwirkung im Rahmen der Eingliederung muss mithi…»
200 2020 621 (2021-05-28) · be
Invalidity Pension Suspension Reversal Upon Compliance: Proportionality and Sanction Nullification
«…A 273 f.). Die Beschwerdegegnerin macht unter Hinweis auf den Entscheid des Bun- desgerichts (BGer) vom 24. Juni 2019, 9C_155/2019, geltend, wäre die Beschwerdeführerin der ihr auferlegten Schadenminderungspflicht nachge- kommen, wäre ein Revisionsgr…»
S 2020 104 (2020-12-22) · gr
Appeal Against Termination of Vocational Training Due to Cannabis Use and Insufficient Psychotherapy
«…Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG; vgl. zum Ganzen BGE 145 V 215 E.5.3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E.2.2.1 f., 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E.3.2 ff., 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E.3.2 f.,…»
608 2020 42 (2020-09-03) · fr
Dental Assistant v. Disability Insurer: Failure to Follow Procedure on Denial of Benefits
«…it Hinweis auf BGE 113 V 22 E. 4b, bestätigt in Urteil BGer 8C_128/2015 vom 25. Juni 2015 E. 1.2; vgl. auch Urteil BGer 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2). Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 3. 3.1. Die Vorinstanz hat im Nachgang an…»
S 2018 99 (2020-04-21) · gr
Disability Benefits Appeal Remanded for Structured Indicator Assessment of Psychosis and Substance Abuse
«…des mutmasslichen Eingliederungserfol- ges keines strikten Beweises bedarf (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E.2.2.2 und 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E.4.2, 7.1, 8.2 und 8.5 f.). 4. Gemäss Art. 69 Abs.…»
200 2019 935 (2020-02-04) · be
Beneficiary Refusal to Provide Abstinence Proof Justifies Denial of Invalidity Benefits
«…htlichen Kontext insoweit allein erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit (vgl. Entscheid des BGer vom 24. Juni 2019, 9C_155/2019, E. 2.2.2) erfolgreich gewesen wären, hätte sich der Beschwerdeführer ihnen nicht entzogen. 3.4.3 Im Lichte der hie…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_155/2019

Urteil vom 24. Juni 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2019 (IV.2017.00586).

Sachverhalt:

A. Die 1976 geborene A.________, Mutter von vier Kindern (geboren 1997, 2001 und 2004), meldete sich im Januar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte insbesondere das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS Interlaken vom 14. Februar 2012 ein. Am 11. März 2013 teilte sie der Versicherten mit, dass die Ausrichtung einer ganzen Rente vorgesehen sei, und forderte sie unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht auf, sich einer mehrmonatigen stationären und anschliessend tagesklinischen psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Dies werde sie mit amtlicher Revision per 1. März 2014 überprüfen; die fehlende Mitwirkung könne zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 sprach sie A.________ eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2011 zu (Invaliditätsgrad 84 %).

Wie angekündigt, leitete die Verwaltung im März 2014 ein Revisionsverfahren ein. Nach Abklärungen, u.a. Veranlassung des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 28. Juli 2016, und Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die Rente auf Ende Mai 2017 auf. Zur Begründung führte sie an, obwohl die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft worden seien, hätten sich die psychischen Einschränkungen erheblich reduziert. Sie hätten unter Intensivierung der Behandlung längst weiter gebessert werden können und eine Besserung könne auch weiterhin erreicht werden. Es liege somit keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit mehr vor (Verfügung vom 6. April 2017).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Januar 2019 ab.

C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 16. Januar 2019 seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen. Zudem ersucht sie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.

Die Parteien haben Gelegenheit erhalten, sich zur Zulässigkeit einer Rentenaufhebung mit substituierter Begründung, d.h. im Lichte der Schadenminderungspflicht, zu äussern. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.________ lässt eine weitere Eingabe einreichen.

Erwägungen:

1.

1.1. Es besteht weder Anlass für den beantragten zweiten Schriftenwechsel (vgl. Art. 102 Abs. 3 BGG und JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 19-22 zu Art. 102 BGG ) noch Anspruch auf eine nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs.

1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), was in der Beschwerde näher darzulegen ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Es wird weder dargelegt noch ist ersichtlich, warum der neu eingereichte Bericht des Sanatoriums C.________ vom 8. Juni 2017 (wo die Versicherte vom 20. April bis zum 20. Mai 2017 stationär behandelt wurde) nicht bereits im kantonalen Verfahren hätte beigebracht werden können. Er ist daher - wie die diesbezüglichen Behauptungen - unzulässig und bleibt unberücksichtigt ( BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen; Urteil 8C_377/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.2).

1.3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen zum Begriff der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG), zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Störungen nach Standardindikatoren ( BGE 141 V 281 ), zur Bestimmung des Invaliditätsgrades bei teilzeitlich erwerbstätigen Versicherten mit Aufgabenbereich nach der gemischten Methode (gemäss der bis Ende 2017 geltenden Rechtslage; Art. 28a Abs. 3 IVG ; 16 ATSG ; BGE 131 V 51 E. 5.1.1 S. 52 f.; 130 V 393 E. 3.3 S. 396), zur revisionsweisen Herabsetzung resp. Aufhebung einer Invalidenrente ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.) und zum Beweiswert von Arztberichten und Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2. Anzufügen ist Folgendes:

2.2.1. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar ( Art. 21 Abs. 4 ATSG ).

Diese Bestimmung ist auch auf die Invalidenversicherung anwendbar ( Art. 1 IVG ), wird aber im IVG wie folgt ergänzt (zum Verhältnis der nachfolgenden Bestimmungen zu Art. 21 Abs. 4 ATSG vgl. Urteil 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 1 f. S. 81) : Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG ) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG ) zu verhindern ( Art. 7 Abs. 1 IVG ). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG ( Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG ). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind ( Art. 7a IVG ). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person insbesondere den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist ( Art. 7b Abs. 1 IVG ). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Art. 7b Abs. 3 IVG ).

2.2.2. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2007 IV Nr. 34 S. 120, I 744/06 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_128/2015 vom 25. Juni 2015 E. 1.2) resp. perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient ( BGE 145 V 2 E. 4.2.3 S. 9; Urteile 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3; 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit bei der versicherten Person (Urteil 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte (Urteil 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 61 UVV [SR 832.202]). Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (SVR 2019 IV Nr. 16 S. 48, 8C_865/2017 E. 3.3).

3. Die Vorinstanz hat dem Gutachten des Dr. med. B.________ Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf hat sie einen - im Vergleich zum Sachverhalt bei der Rentenzusprache - verbesserten Gesundheitszustand und nunmehr eine Arbeitsfähigkeit von 60 % im Erwerbsbereich und von 80-90 % im Haushalt festgestellt. Für die Invaliditätsbemessung ist das kantonale Gericht davon ausgegangen, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden zu 80 % erwerbstätig wäre. In Anwendung der gemischten Methode hat es im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 25 % und im Haushalt von 4 % ermittelt, woraus nach entsprechender Gewichtung ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 21 % resultiert. Folglich hat es die Rentenaufhebung bestätigt.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin hält die Begründung des kantonalen Gerichts in verschiedenen Punkten für ungenügend. Indessen war eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich. Daher kann von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der Begründungspflicht keine Rede sein (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).

4.2. Dass bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine stationäre (oder auch nur "tagesklinische") Behandlung der Versicherten, wie sie die IV-Stelle im Schreiben vom 11. März 2013 gestützt auf die Erkenntnisse der MEDAS-Experten forderte (vgl. Sachverhalt lit. A.a), aufgenommen wurde, ist nicht aktenkundig und wird auch nicht geltend gemacht. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (E. 1.3) drängt sich die (von der Vorinstanz nicht behandelte) Frage auf, ob die Rentenaufhebung bereits aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.2) zu bestätigen ist. Die Aktenlage erlaubt es dem Bundesgericht, den entsprechenden Sachverhalt festzustellen (E. 1.3).

4.3.

4.3.1. Es steht fest, dass die IV-Stelle mit ihrem Schreiben vom 11. März 2013 an die Beschwerdeführerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchführte. Daran ändert nichts, dass "die Schadenminderungspflicht" nicht (zusätzlich) dem behandelnden Psychiater mitgeteilt wurde.

Dieser führte in seinem Bericht vom 19. Juni 2014 aus, er habe "immer wieder" eine teilstationäre resp. stationäre Behandlung thematisiert, die Versicherte sei aber dafür aufgrund diverser Ängste nicht motiviert. Die MEDAS-Experten legten indessen bereits in ihrem - dem behandelnden Psychiater bekannten - Gutachten vom 14. Februar 2012 überzeugend (vgl. BGE 125 V 251 E. 3a S. 352) dar, weshalb sie die "Ausdünnung" der ambulanten Sitzungen empfahlen sowie eine stationäre Behandlung von längerer Dauer für "dringend angezeigt" hielten und auch angesichts der dokumentierten Ängste als zumutbar erachteten. Die Weigerung der Versicherten, die empfohlene Behandlung aufzunehmen, ist somit nicht mit ihrem Gesundheitszustand zu erklären resp. entschuldigen. Sodann macht die Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend, dass der zuständige Krankenversicherer die Übernahme einer solchen Therapie verweigert haben oder dass die angezeigte Behandlung aus anderen (insbesondere medizinischen; vgl. Art. 7a IVG ) Gründen unzumutbar gewesen sein soll.

4.3.2. Aus der blossen Behauptung der Versicherten, dass sich die Arbeitsfähigkeit mit der geforderten Behandlung, wenn überhaupt, so höchstens auf 50 % hätte steigern lassen, ergibt sich nichts zu ihren Gunsten. Im MEDAS-Gutachten wurde einleuchtend und unter Ausübung des (fach-) ärztlichen Ermessens (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253; Urteil 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3) ausgeführt, unter Inanspruchnahme der empfohlenen therapeutischen Massnahmen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von "mindestens" 50 %, langfristig gebe es keine rationalen Gründe, warum nicht eine weitgehend vollständige Arbeitsfähigkeit wieder angestrebt werden sollte. Mit den MEDAS-Experten ist anzunehmen (vgl. E. 2.2.2 in fine), dass eine nach Erhalt des Schreibens vom 11. März 2013 in nützlicher Zeit aufgenommene und lege artis durchgeführte stationäre und anschliessend teilstationäre Behandlung mit optimaler Kooperation der Versicherten (vgl. dazu auch BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) deren Gesundheitszustand erheblich verbessert hätte und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2017 eine annähernd uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit hätte erreicht werden können. Die geforderte Behandlung hätte der Eingliederung sowohl ins Erwerbsleben als auch in den Aufgabenbereich (vgl. Art. 7 Abs. 2 IVG ; vgl. zur Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG auf den Aufgabenbereich UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 106 zu Art. 21 ATSG ; ANNE-SYLVIE DUPONT, in: Loi sur la partie générale des assurances sociales, Commentaire, 2018, N. 55 zu Art. 21 ATSG ) gedient. Somit ist - auch ohne Durchführung einer Haushaltsabklärung (vgl. Art. 69 IVV [SR 831.201]) und Bezifferung des Invaliditätsgrades - davon auszugehen, dass (spätestens) im April 2017 die Voraussetzungen für eine materielle Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt gewesen wären und kein Rentenanspruch (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG ) mehr bestanden hätte.

4.3.3. Nachdem die Versicherte sich nicht in die ihr zumutbare Behandlung begeben hat, ist es nicht unverhältnismässig, sie so zu stellen, wie wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre (E. 2.2.2). In diesem Zusammenhang beruft sie sich vergeblich auf ihre tatsächlichen Einschränkungen und Ressourcen. Einerseits hätte nach dem Gesagten (E. 4.3.2) gerade die rechtzeitige Behandlung zu Verbesserungen geführt; anderseits würde mit dieser Argumentation die gesetzlich vorgesehene Sanktionsmöglichkeit bei Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgehebelt.

4.4. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit denen sie die Beweiskraft des Gutachtens des Dr. med. B.________ und die - von der Vorinstanz bejahten (E. 3) - tatsächlichen Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG in Abrede stellt, zielen ins Leere; darauf ist nicht einzugehen. Im Ergebnis hat das kantonale Gericht kein Recht verletzt, indem es die Rentenaufhebung auf Ende Mai 2017 bestätigt hat. Die Beschwerde ist unbegründet.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juni 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann