Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_155/2013 KI-generiert

Claimant Fails to Substantiate Appeal Against Pension Decision

Geschäftsnummer 9C_155/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint from an individual regarding the revision of their disability pension handled by a cantonal social insurance authority. The individual argued that there had been a deterioration in their health condition following a shoulder operation, which warranted further evaluation of their disability status. However, the court found that the individual failed to adequately address the key considerations outlined in the previous decision, which noted no significant health decline during the relevant review period. As a result, the court decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Claimant Fails to Substantiate Appeal Against Pension Decision: The individual argued that there had been a deterioration in their health condition following a shoulder operation, which warranted further evaluation of their disability status. However, the court found that the individual failed to adequately address the key considerations outlined in the previous decision, which noted no significant health decline during the relevant review period. As a result, the court decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Rentenrevision Verschlechterung des Gesundheitszustandes ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Beschwerdelegitimation Sozialversicherungsstreitigkeit Wiederaufleben des Anspruchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

Used to refuse to enter into the merits of the appeal (inadmissibility) in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that no court costs should be levied due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_155/2013 {T 0/2}

Urteil vom 4. April 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte

N.________,

vertreten durch SYNA die Gewerkschaft,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale IV-Stelle Wallis,

Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Kantonsgerichts Wallis vom 23. Januar 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 21. Februar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 23. Januar 2013 betreffend Revision der Invalidenrente,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),

dass die Vorinstanz einlässlich erwogen hat, weshalb im für das Revisionsverfahren massgeblichen Vergleichszeitraum auch mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgte Schulteroperation keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und auch kein weiterer Abklärungsbedarf besteht,

dass sich der Beschwerdeführer mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz überhaupt nicht auseinandersetzt, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich ( BGE 134 V 53 E. 43 S. 63) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend sein sollten, sondern unter erneutem Hinweis auf die durchgeführte Schulteroperation, bloss behauptet, es sei eine Verschlechterung seines Zustandes eingetreten und eine weitere Abklärung vorzunehmen, ohne auf die einlässliche Beweiswürdigung der Vorinstanz einzugehen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der AXA Winterthur AG, Winterthur, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. April 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein