Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_154/2015 KI-generiert

Occupational Pension Fund Bound by Invalidity Insurance Determination on Pre-Invalidity Work Capacity

Geschäftsnummer 9C_154/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after suffering injuries from accidents leading to partial disability, claimed that his pension benefits should be calculated based on a full-time work schedule despite his reduced employment percentage. He was initially awarded partial disability benefits and later reduced his work schedule further. When he sought to adjust his pension calculations based on his original full-time employment status, the pension fund denied this request. The individual's subsequent appeal to the court was rejected, leading to his challenge in a higher court which evaluated the pension fund's obligations based on the findings of the disability insurance. The proceedings centered around the interpretation of the individual's health condition and its impact on his work capacity at various points in time.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 16 ATSG; Occupational Pension Fund Bound by Invalidity Insurance Determination on Pre-Invalidity Work Capacity: He was initially awarded partial disability benefits and later reduced his work schedule further. When he sought to adjust his pension calculations based on his original full-time employment status, the pension fund denied this request. The individual's subsequent appeal to the court was rejected, leading to his challenge in a higher court which evaluated the pension fund's obligations based on the findings of the disability insurance. The proceedings centered around the interpretation of the individual's health condition and its impact on his work capacity at various points in time.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Invalidenrente der beruflichen Vorsorge Pensionsfonds Rentenkürzung Einkommensermittlung Arbeitsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the losing party (Beschwerdegegnerin) to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning for denying the winning party (Beschwerdeführer) compensation for party costs because he was not represented by counsel.

Art. 95 lit. a BGG

Cited as the basis for finding that the cantonal court's decision violated federal law, leading to the granting of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

9C_333/2019 (2019-09-24)
Pension Fund Liability Tied to Insurance Disability Decision
«…offensichtlich ist und aus diesem Grund die Bindungswirkung entfällt (Urteile 9C_590/2015 vom 18. Juli 2016 E. 4.1 und 9C_154/2015 vom 8. Januar 2016 E. 3.1.1, in: SVR 2016 BVG Nr. 45 S. 189). 3. Gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom…»
BV.2018.4 (2019-04-15) · sg
Occupational Pension Disability Benefits: Determining Valid Income Based on Statutory Earning Capacity
«…rüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2016, 9C_154/2015, E. 3.1.1 mit Hinweisen auf BGE 133 V 69 E. 4.3.2 und 130 V 273 E. 3.1). Selbst wenn im Übrigen zur Bestimmung des Vali…»
BV.2018.4 (2019-04-15) · sg
Occupational Pension Disability Benefits: Relevant Insured Value Based on Pre-Impairment Earning Capacity
«…rüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2016, 9C_154/2015, E. 3.1.1 mit Hinweisen auf BGE 133 V 69 E. 4.3.2 und 130 V 273 E. 3.1). Selbst wenn im Übrigen zur Bestimmung des Vali…»
S 2017 104 (2018-11-06) · gr
Disability Pension Calculation Based on Salary at 20% Work Reduction Threshold
«…g der Höhe des Invaliditätsgrads anhand des Validen- und Invalideneinkommens zählt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2015 vom 8. Januar 2016 E.3.1.1 m.H.) Vorliegend ging die IV-Stelle des Kantons Y._____…»
S 2017 104 (2018-11-06) · gr
Occupational Pension Disability Calculation Based on Pre-Reduction Salary Refused
«…e des Invaliditätsgrads anhand des Validen- und Invalideneinkommens zählt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2015 vom 8. Januar 2016 E.3.1.1 m.H.) Vorliegend ging die IV-Stelle des Kantons Y._____ im rentenzusprechen- d…»
9C_263/2017 (2018-03-21)
German Pensioners' Mandatory Swiss Health Insurance Status Under EU Coordination Law and Protected Trust
«…ädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht, SR 173.110.210.3; Urteile 9C_154/2015 vom 8. Januar 2016 E. 4 mit Hinweis, in: SVR 2016 BVG Nr. 45 S. 189, und 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 4, in: SVR 20…»
9C_113/2016 (2016-07-18)
Pension Fund Overcompensation Calculation Dispute Regarding Achievable Income
«…E. 2.1.2 Abs. 2 hievor) - wird resp. werden indessen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegt (Urteil 9C_154/2015 vom 8. Januar 2016 E. 3.1.1). Nachdem der Beschwerdeführer E. 5.5 des angefochtenen Entscheides mit keinem Wort bemänge…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_154/2015

Urteil vom 8. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse C.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 26. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. Der 1963 geborene A.________ zog sich 1998 bei einem Fahrradunfall eine Commotio cerebri und eine HWS-Distorsion zu. Am 1. Januar 2001 trat er eine Vollzeitstelle als Techniker bei der B.________ AG an und war bei der Pensionskasse C.________ (nachfolgend: Pensionskasse) berufsvorsorgeversichert. Ab 1. Mai 2004 wurde sein Pensum auf 80 % reduziert (Arbeitsvertragsänderung vom 25. Mai 2004). Nachdem A.________ einen weiteren Unfall mit HWS-Distorsionstrauma erlitten hatte, meldete er sich im Dezember 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihm die IV-Stelle Bern ab 1. Juni 2005 bis 31. August 2005 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 40 %) und ab 1. September 2005 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %) zu (Verfügung vom 24. März 2009).

Ende April 2009 erhielt A.________ einen neuen Arbeitsvertrag mit einem Beschäftigungsgrad von 50 %. Daraufhin teilte ihm die Pensionskasse mit, dass er ab 1. Juli 2009 aus medizinischen Gründen zu 50 % pensioniert werde, und gab ihm die Höhe der Rentenleistungen bekannt (Fr. 13'809.- pro Jahr bzw. Fr. 1'150.75 pro Monat); Basis des versicherten Verdienstes bildete ein Arbeitspensum von 80 %.

B. Am 12. Juni 2014 erhob A.________ Klage gegen die Pensionskasse mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Rentenleistungen seien gemäss dem Versicherungsverhältnis vom 30. April 2004, d.h. auf der Grundlage eines Beschäftigungsgrads von 100 %, zu berechnen. Mit Entscheid vom 26. Januar 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Klage ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 26. Januar 2015 sei aufzuheben und erneuert das vorinstanzliche Klagebegehren.

Die Pensionskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde die Pensionskasse ins Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung einbezogen und ihr wurde eine Kopie der rentenzusprechenden Verfügung vom 24. März 2009 zugestellt. Diese ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Sodann ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen seitens der Beschwerdegegnerin im Grundsatz unbestritten. Die vorinstanzliche Feststellung, die Pensionskasse habe gestützt auf die Verfügung vom 24. März 2009 davon ausgehen können, dass das Wartejahr am 23. Juni 2004 begonnen habe, ist nicht willkürlich und für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).

3. Das kantonale Gericht ist der Ansicht, dass die Reduktion des vollzeitlichen Arbeitspensums auf 80 % am 1. Mai 2004 aus privaten bzw. invaliditätsfremden Gründen erfolgte. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er im fraglichen Zeitpunkt aus medizinischer Sicht zu 20 % arbeitsunfähig war und verlangt die Berechnung der Invalidenleistungen auf der Grundlage eines Vollzeitpensums (Versicherungsausweis vom 30. April 2004).

3.1.

3.1.1. Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint ( BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; 130 V 270 E. 3.1 S. 273). Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn ( BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69), wozu auch die Festlegung der Höhe des Invaliditätsgrads anhand des Validen- und Invalideneinkommens zählt (vgl. Urteil 9C_403/2015 vom 23. September 2015 E. 5.1.1).

3.1.2. Ob eine allfällige Unhaltbarkeit offensichtlich ist und aus diesem Grund die Bindungswirkung entfällt, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 4.1).

3.2.

3.2.1. Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 24. März 2009 explizit fest, der Versicherte sei aus gesundheitlichen Gründen seit Jahren nicht mehr in der Lage, seiner Erwerbstätigkeit bei der B.________ AG vollumfänglich nachzugehen. Gestützt darauf führte sie einen Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG ) durch. Das Valideneinkommen ermittelte sie anhand des (gesundheitlich) reduzierten Beschäftigungsgrades von 80 % und zog hierfür den vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielten Lohn im Zeitpunkt des Rentenbeginns (Juni 2005) heran (Fr. 68'120.- [Fr. 5'240.- x 13]; vgl. Fragebogen Arbeitgeber vom 21. Februar 2006). Dieses Erwerbseinkommen rechnete die IV-Stelle sodann auf ein Vollzeitpensum hoch, woraus ein Valideneinkommen von Fr. 85'150.- resultierte.

3.2.2. Der Stellungnahme des Psychiaters Dr. med. D.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD), worauf das kantonale Gericht Bezug genommen hat, ist zwar zu entnehmen, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden durch lang dauernde psychische Krankheit erst ab Anfang 2005 ausgewiesen sei (Bericht vom 23. September 2008. Dies betrifft aber einzig den Rentenbeginn aus Sicht der Invalidenversicherung, wofür eine durchschnittliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % relevant ist (vgl. aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG [seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ]). Massgeblich ist mit Blick auf die Bindung der Beschwerdegegnerin jedoch nicht die Frage nach dem Moment der Invalidisierung des (psychischen) Gesundheitsschadens, sondern diejenige, ob in Bezug auf die IV-Verfügung vom 24. März 2009, wonach die strittige Pensumsreduktion von 20 % im Jahr 2004 gesundheitlich bedingt war, eine offensichtliche Unhaltbarkeit vorliegt. Die Vorinstanz hat übersehen, dass sich Dr. med. D.________ hierzu selber nicht äusserte; vielmehr verwies er für den Zeitraum vor 2005 auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ vom 15. Dezember 2007. Daraus geht hervor, dass beim Beschwerdeführer bereits ab 1998 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestand. Die Psychiaterin pract. med. F.________, welche den Beschwerdeführer vom 27. April bis 1. Juni 2004 behandelte, führte übereinstimmend aus, dem Patienten sei es trotz aller Anstrengung und günstigen Konditionen bei der Pensumsgestaltung nicht möglich gewesen, das Arbeitspensum über 80 % zu steigern (Bericht vom 10. Juni 2005). Bei dieser Ausgangslage kann dahingestellt bleiben, ob die (beweisrechtlichen) Einwände der Beschwerdegegnerin gegen letztere Einschätzung (vgl. Vernehmlassung vom 16. Dezember 2015) gerechtfertigt sind; selbst wenn dies der Fall wäre, läge in Anbetracht der Expertise von Dr. med. E.________, deren Beweiswert (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 134 V 231 E. 5.1 S. 232) im Übrigen unbestritten ist, keine offensichtliche Unhaltbarkeit vor.

Der Neurologe Dr. med. G.________ attestierte dem Beschwerdeführer wohl eine nur leicht herabgesetzte Arbeitsfähigkeit, die er jedoch nicht genauer quantifizierte (vgl. Bericht vom 17. März 2004). Ausserdem erfolgte seine Einschätzung aus neurologischem Blickwinkel, ohne Einbezug der über ein chronifiziertes Schmerzsyndrom hinausgehenden weiteren psychischen Diagnosen (u.a. schizoide Persönlichkeitsstörung), sodass von einer offensichtlich unhaltbaren Auffassung der IV-Stelle keine Rede sein kann. Daran ändert auch die Leistungseinstellung der Unfallversicherung (Verfügung vom 9. Dezember 2003) nichts; diese bezieht einzig die Folgen des Unfalles vom Juni 1998 mit ein und lässt die nicht unfallkausalen, mehrheitlich psychischen Einschränkungen des Versicherten ausser Betracht.

3.3. Insgesamt sind die Ausführungen der IV-Stelle, insbesondere mit Blick auf die Bemessung des Valideneinkommens, nicht offensichtlich unhaltbar; sie sind für die Pensionskasse verbindlich (E. 3.1). Letztere muss sich die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise entgegenhalten lassen, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Pensumsreduktion am 1. Mai 2004 aus gesundheitlichen Gründen nur zu 80 % arbeitsfähig war. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt Bundesrecht ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Beschwerde ist begründet.

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der obsiegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 2 BGG ), da er nicht anwaltlich vertreten ist und keine besonderen Verhältnisse vorliegen, die eine Entschädigung für weitere Umtriebe rechtfertigen (Urteil 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 4 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Januar 2015 wird aufgehoben. Die Klage vom 12. Juni 2014 wird gutgeheissen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Januar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder