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9C_151/2025 KI-generiert

Appeal on Default Interest Dismissed for Lack of Protectable Interest

Geschäftsnummer 9C_151/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde vom 10. März 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2025 (betreffend Verzugszinsen auf AHV-Beiträgen), gehalten ist, die Erfüllung der Eintretenserfordernisse darzutun, wenn diese nicht offensichtlich gegeben sind (vgl.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 89 Abs. 1 lit. a - c BGG, Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal on Default Interest Dismissed for Lack of Protectable Interest: in die Beschwerde vom 10. März 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2025 (betreffend Verzugszinsen auf AHV-Beiträgen), gehalten ist, die Erfüllung der Eintretenserfordernisse darzutun, wenn diese nicht offensichtlich gegeben sind (vgl.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung) Verzugszinsen Rechtsvorschlag Beitragsschuld sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Altersversicherung Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed (not entered into) under this simplified procedure provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG

The court noted the lack of a legitimate interest to appeal (standing) based on this provision regarding the challenge against the reasoning.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_151/2025

Urteil vom 19. März 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2025 (AB.2025.00009).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. März 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2025 (betreffend Verzugszinsen auf AHV-Beiträgen),

in Erwägung,

dass das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 142 II 363

E. 1 mit Hinweis),

dass die beschwerdeführende Person nach

Art. 42 Abs. 1 BGG

gehalten ist, die Erfüllung der Eintretenserfordernisse darzutun, wenn diese nicht offensichtlich gegeben sind (vgl.

BGE 141 IV 289

E. 1.3; Urteil 2C_681/2019 vom 30. April 2020 E. 2),

dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur legitimiert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse hat (

Art. 89 Abs. 1 lit. a - c BGG

),

dass die vorinstanzlich hinsichtlich des Verzugszinsenlaufs erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2024) im Betrag von Fr. 5'196.85 zuzüglich Zins zu 5 % ab 11. September 2024 sowie im Betrag von Fr. 50.50 aufgehoben wurde (Urteilsdispositiv-Ziff. 1),

dass die Beschwerdeführerin sich dagegen vor dem Bundesgericht nicht zur Wehr setzt, sondern sie einzig dem in Erwägung 4 des angefochtenen Urteils enthaltenen Passus opponiert, wonach die Vorinstanz sich das Recht vorbehalte, ihr - respektive der A.________ GmbH, bei der es sich um die gleiche Gesellschaft, wenn auch "mit einer anderen Firma" handle - im Wiederholungsfall gestützt auf Art. 61 lit. f bis ATSG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer [LS 212.81]) Kosten wegen mutwilliger Prozessführung aufzuerlegen,

dass nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids selbstständig anfechtbar ist (

BGE 120 V 233

E. 1a mit Hinweis;

110 V 48

E. 3c am Ende;

102 V 91

E. 1), es sei denn, die Erwägungen würden an der Rechtskraft des Dispositivs infolge Verweises teilhaben (

BGE 121 III 474

E. 4a mit Hinweisen; Urteil 8C_627/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.2 mit Hinweisen),

dass Letzteres vorliegend nicht der Fall ist, weshalb es bereits aus diesem Grund an der Eintretensvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses (

Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG

) fehlt (vgl. etwa Urteil 9C_156/2021 vom 25. Mai 2021 E. 2.2 mit Hinweisen),

dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen offen steht, ein Rechtsmittel einzulegen, sollte die Vorinstanz künftig in angedrohtem Sinne verfahren, ihr also aktuell aus der besagten angedrohten Massnahme kein (Rechts-) Nachteil erwächst,

dass damit (zur Zeit) keine gültige Rechtsvorkehr vorliegt,

dass deshalb im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin gemäss

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG

kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. März 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl