Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_150/2015 KI-generiert

Insured Challenging Denial of Suspensive Effect on Disability Pension Appeal

Geschäftsnummer 9C_150/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a person who had been receiving a full disability pension since December 2010 faced a decision from the relevant authority to discontinue the pension effective January 1, 2015, as part of a revision process. The individual appealed this decision to the Federal Administrative Court, requesting both the continuation of the pension and the restoration of the suspensive effect of the appeal. However, the court denied the latter request in a preliminary decision. Subsequently, the individual sought further review from the Federal Tribunal to contest the lack of suspensive effect on the appeal. The case involves issues surrounding disability insurance and the legal proceedings related to the review and modification of pension benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 106 BGG, Art. 64 BGG; Insured Challenging Denial of Suspensive Effect on Disability Pension Appeal: The individual appealed this decision to the Federal Administrative Court, requesting both the continuation of the pension and the restoration of the suspensive effect of the appeal. However, the court denied the latter request in a preliminary decision. Subsequently, the individual sought further review from the Federal Tribunal to contest the lack of suspensive effect on the appeal. The case involves issues surrounding disability insurance and the legal proceedings related to the review and modification of pension benefits.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Dahinfallen der Invalidenrente aufschiebende Wirkung Revision vereinfachtes Verfahren Sozialversicherungsverfahren Vorentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG

Used to rule that the appeal is not entertained (non-admission) under the simplified procedure because it lacked sufficient reasoning (referencing the specific simplified procedure rule).

Art. 64 BGG

Applied to deny the request for free legal representation (assistance by counsel) because the appeal was obviously lacking sufficient grounds from the start.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to decide that no court fees shall be levied.

Art. 93 BGG

Cited to establish the conditions under which an appeal against an interlocutory decision concerning the suspensive effect is admissible (though ultimately not met via Art. 108).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_150/2015

Urteil vom 27. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesverwaltungsgericht,

Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 23. Januar 2015.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die von A.________ seit Dezember 2010 bezogene ganze Invalidenrente im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit Wirkung ab 1. Januar 2015 einstellte und gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Verfügung vom 6. November 2014),

dass der Versicherte hiegegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Weiterausrichtung der bisher bezogenen ganzen Rente beantragt hat,

dass er überdies um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,

dass der Instruktionsrichter letzteres Begehren mit Zwischenentscheid vom 23. Januar 2015 abwies,

dass A.________ hiegegen Beschwerde ans Bundesgericht führen lässt mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der vorinstanzlichen Beschwerde sei wiederherzustellen,

dass er überdies um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltlicher Verbeiständung) ersuchen lässt,

dass Entscheide über die aufschiebende Wirkung Zwischenentscheide sind, gegen welche die Beschwerde ans Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig sind,

dass aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben kann, ob im vorliegenden Fall die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben ist,

dass nämlich Entscheide über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG darstellen (SVR 2012 IV Nr. 40 S. 151, 9C_652/2011 E. 4.1; 2007 IV Nr. 43 S. 143, 9C_191/2007), laut welcher Gesetzesbestimmung mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,

dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 15 f. zu Art. 106 BGG ),

dass in der Beschwerde nirgends dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid über die aufschiebende Wirkung verfassungsmässige Rechte verletze,

dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,

dass bei einer Beschwerde, die von vornherein offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, die unentgeltliche Verbeiständung ausscheidet ( Art. 64 BGG ),

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger