Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_15/2018 KI-generiert

Manual Laborer Invalidity Pension Calculation Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 9C_15/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person, who had been employed as a plasterer and reported an incapacity to work due to a disc herniation and leg pain, applied for invalidity benefits in May 2015. The relevant authority conducted medical and occupational assessments and ultimately denied the claim for a pension, citing an invalidity degree of 28%. The individual's appeal to the social insurance court was also dismissed, leading to a further appeal to the federal court, where the claimant sought a reassessment of the degree of invalidity and the awarding of benefits. The case centers on the application of legal standards pertaining to invalidity assessments and income comparison methodologies established within social security regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 28 Abs. 2 IVG; Manual Laborer Invalidity Pension Calculation Appeal Dismissed: The relevant authority conducted medical and occupational assessments and ultimately denied the claim for a pension, citing an invalidity degree of 28%. The individual's appeal to the social insurance court was also dismissed, leading to a further appeal to the federal court, where the claimant sought a reassessment of the degree of invalidity and the awarding of benefits. The case centers on the application of legal standards pertaining to invalidity assessments and income comparison methodologies established within social security regulations.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Rentenanspruch Feststellung der Erwerbsfähigkeit Viertelsrente Nominallohn Minderung der Erwerbsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure based on this provision.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The decision was rendered with reference to the cantonal decision under this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_15/2018

Urteil vom 2. Juli 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2017 (IV.2016.01131).

Sachverhalt:

A. A.________, zuletzt bei der B.________ GmbH, als Gipser tätig gewesen (letzter effektiver Arbeitstag: 22. September 2014), meldete sich im Mai 2015 unter Verweis auf einen Bandscheibenvorfall und Beschwerden am linken Bein bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Zürich (fortan: IV-Stelle) tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 26. April 2016 teilte sie den vorläufigen Abschluss der Eingliederungsbemühungen mit, da sich der Versicherte zur Mitwirkung nicht in der Lage sah. Mit Verfügung vom 13. September 2016 verneinte sie einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 28 %).

B. Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. September 2017 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 26. September 2017 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Dreiviertelsrente ab dem 1. September 2015, auszurichten.

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_649/2017 vom 21. Juni 2018 E. 1.2).

2. Es ist unbestritten, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit (leicht, in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 Kilogramm körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen; mit verminderter Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für häufiges Bücken und Arbeiten in vorgeneigter Körperposition) zu 75 % arbeitsfähig ist und im Rahmen des anwendbaren Einkommensvergleichs sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf Tabellenlöhne abzustellen ist. Strittig ist dagegen die Auswahl der zugrunde zu legenden Tabellenwerte sowie die Gebotenheit eines leidensbedingten Abzugs vom - aufgrund der Tabellen ermittelten - Invalideneinkommen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 7 f. ATSG), zum Anspruch auf eine nach dem Grad der Invalidität abgestuften Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ), zur Bestimmung des Invaliditätsgrads nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bei erwerbstätigen Versicherten ( Art. 16 ATSG ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349), zum Beizug der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188; 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.) sowie zum leidensbedingten Tabellenlohnabzug ( BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird.

3.2. Die Vorinstanz erwog, für die Festlegung des Valideneinkommens sei vom Wert gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Ziffern 41-43, Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 2, auszugehen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2015 sowie die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.4 Stunden im Baugewerbe resultiere ein Valideneinkommen von rund Fr. 73'539.- im Jahr 2015. Für das Invalideneinkommen sei vom Wert gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, auszugehen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2015, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden sowie die Arbeitsfähigkeit von 75 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 49'817.- im Jahr 2015. Ein Abzug vom solchermassen ermittelten Tabellenlohn rechtfertige sich nicht. Der Invaliditätsgrad betrage damit 32 % ([Fr. 73'539.-./. Fr. 49'817.-] : Fr. 73'539. x 100).

4.

4.1. Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenzniveau), ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird. Das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der LSE entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen fällt in den Bereich der Sachverhaltserhebung. Der darauf basierende Umgang mit den Zahlen in der massgebenden LSE-Tabelle beschlägt ebenfalls Tatfragen ( BGE 143 V 295 E. 2.4 S. 297 mit Hinweisen).

4.2. Ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die hypothetische Validentätigkeit des Versicherten trotz fehlender Berufsausbildung im Kompetenzniveau 2 ("praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst") einordnete, ohne Feststellungen zu dessen besonderen Fertigkeiten und Kenntnissen zu treffen, kann offen bleiben. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall "komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen" (Kompetenzniveau 3) ausführen würde, bestehen nicht (vgl. zur Einordnung eines gelernten Gipsers im [früheren,

nicht dem heutigen Kompetenzniveau 3 entsprechenden] Anforderungsniveau 3 ["Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt"] etwa Urteil U 392/00 vom 20. Oktober 2003 E. 5.1). Als offensichtlicher Fehler zu korrigieren (E. 1 i.f. hiervor) ist indes das Abstellen der Vorinstanz auf die LSE 2012. Die Tabellen der LSE 2014 wurden am 15. April 2016 veröffentlicht (www.bfs.admin.ch) und enthielten damit die im Verfügungszeitpunkt (13. September 2016, vgl. oben Sachverhalt lit. A) aktuellsten statistischen Werte, auf die abzustellen ist (vgl. etwa Urteil 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2 i.f. mit Hinweis). Es resultiert ein Valideneinkommen von (maximal; d.h. bei Zugrundelegen von Kompetenzniveau 2) rund Fr. 72'946.- (Fr. 5'885.- x 12 : 40 x 41.4 x 0.998) für das Jahr 2015.

4.3. Es trifft zu, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Invalideneinkommens den zugrunde gelegten Tabellenwert dem Total der Nominallohnentwicklung (Frauen und Männer) zwischen 2012 und 2015 angepasst hat, statt der Nominallohnentwicklung der Männer. Ausserdem übersah sie - wie bereits beim Valideneinkommen (E. 4.2 soeben) -, dass im Verfügungszeitpunkt bereits die Tabellen der LSE 2014 publiziert waren. Beides ist zu korrigieren. Hingegen zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert (vgl. E. 1 vorne) auf und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben soll, indem es auf den Totalwert der Tabelle TA1 abstellte. Ausgehend von der LSE 2014, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.3 % (statt 0.4 %) für Männer von 2014 auf 2015, beträgt das Invalideneinkommen im Jahr 2015 Fr. 49'989.- (Fr. 5'312.- x 12 : 40 x 41.7 x 1.003 x 0.75).

4.4. Schliesslich vermag der Versicherte nicht - mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; Urteil 8C_793/2017 vom 8. Mai 2018 E. 6.1) - aufzuzeigen, dass er seine verbleibende Arbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könnte ( BGE 126 V 75 E. 75 E. 5b/aa i.f. S. 80; Urteil 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.1). Auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu kann verwiesen werden (E. 5.6 des angefochtenen Entscheides). Diesen ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise - weder vor Vorinstanz noch vor Bundesgericht - substanziierte, inwiefern er als ausländischer Hilfsarbeiter auf dem hiesigen Arbeitsmarkt einen (lohnrelevanten) Nachteil erleide. Dass dies der Fall sein sollte, leuchtet umso weniger ein, als der Versicherte sich seit mittlerweile über 30 Jahren in der Schweiz aufhält und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Ebensowenig rechtfertigt die vollschichtig umsetzbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 75 % einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. etwa Urteil 8C_924/2014 vom 2. April 2015 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Regelmässig wiederkehrenden krankheitsbedingten Absenzen vom Arbeitsplatz wäre bereits bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (zitiertes Urteil 9C_414/2017 E. 4.3 mit Hinweis). Dass dieser mit 75 % zu hoch angesetzt wäre, macht der Versicherte nicht geltend (E. 2 hiervor). Im übrigen stellt der Umstand, dass eine versicherte Person eines besonders verständnisvollen Arbeitgebers bedarf, grundsätzlich kein lohnminderndes Kriterium dar (etwa Urteil 9C_412/2016 vom 16. November 2016 mit Hinweisen).

4.5. Demnach beträgt der Invaliditätsgrad (maximal, vgl. E. 4.2 hiervor) 31 % ([Fr. 72'946.-./. Fr. 49'989.-] : Fr. 72'946.- x 100).

5. Die Beschwerde ist - bis auf den nicht entscheidwesentlichen Nebenpunkt der Nominallohnentwicklung (oben E. 4.3) - offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juli 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Oswald