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9C_149/2018 KI-generiert

Claimant v. Federal Administrative Court (Undue Delay in Invalidity Claim)

Geschäftsnummer 9C_149/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a delay in the processing of a disability insurance matter by a government agency. The complainant requested that the court compel the agency to promptly resolve the pending case and sought free legal assistance. The agency, however, argued against the complaint and noted that the underlying case had already been decided less than two weeks prior. As a result, the court found that the complaint regarding the delay became moot and thus dismissed the case, deciding not to impose any court costs and ordering the agency to compensate the complainant's legal representative for their services.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZO, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 BGG, Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Claimant v. Federal Administrative Court (Undue Delay in Invalidity Claim): The complainant requested that the court compel the agency to promptly resolve the pending case and sought free legal assistance. The agency, however, argued against the complaint and noted that the underlying case had already been decided less than two weeks prior. As a result, the court found that the complaint regarding the delay became moot and thus dismissed the case, deciding not to impose any court costs and ordering the agency to compensate the complainant's legal representative for their services.

Schlagwörter

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Versicherungsleistungsbegehren hängiges Verfahren Zahlungsbefehl unentgeltliche Rechtspflege Invalidenversicherungsleistungen Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG

Cited as the basis for the Instruction Judge's authority to issue the decision regarding the striking of the case from the roll.

Art. 64 BGG

Cited in relation to the appellant's request for free legal aid, which was deemed obsolete.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Used to order the payment of an appropriate party compensation to the appellant's representative.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 BZO for declaring the appeal concerning legal delay obsolete due to the prior decision by the lower court.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_149/2018

Verfügung vom 21. März 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfram Kuss,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Rechtsverzögerung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 5. Februar 2018 (Poststempel), mit welcher dieser beantragen lässt, das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, das hängige Beschwerdeverfahren unverzüglich zu entscheiden, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) zu gewähren,

in die Vernehmlassung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2018, worin um Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde ersucht wird, eventualiter sei diese als gegenstandslos geworden abzuschreiben,

in Erwägung,

dass zur Beschwerde wegen einer angeblichen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung nur legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat ( Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ),

dass dieses Interesse nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss (Urteile 9C_502/2012 vom 11. Juli 2012 und 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.1, in: SVR 2010 UV Nr. 16 S. 61),

dass die Vorinstanz am 13. März 2018 in der Sache entschieden hat,

dass damit die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZO abzuschreiben ist (vgl. Urteil 5A_775/2008 vom 17. Dezember 2008),

dass das Bundesgericht in den bei ihm gegenstandslos gewordenen Verfahren bezüglich der Auflage der Kosten und der Parteientschädigung in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abstellt ( BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f. mit Hinweisen; 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.; Urteil 9C_464/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 7.2),

dass es dabei nicht darum geht, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen, sondern es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben und auf dem Weg über den Kostenentscheid nicht ein materielles Urteil gefällt werden soll ( BGE 142 V 551 E. 8.2 am Ende S. 568 mit Hinweisen; Urteil 9C_464/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 7.2 am Ende mit Hinweisen),

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 vorsorglich "per sofort" die Rentenleistungen des Beschwerdeführers eingestellt hatte, was auf Beschwerde hin durch unangefochten gebliebenen bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 8. September 2011 bestätigt wurde,

dass das nunmehr mit Entscheid vom 13. März 2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeschlossene Beschwerdeverfahren mit gegen die anschliessende Rentenaufhebungsverfügung der IVSTA vom 11. Juni/4. Juli 2014 gerichteter Beschwerde seinen Fortgang nahm,

dass das Bundesgericht die gegen einen vorinstanzlichen Sistierungsentscheid vom 18. Dezember 2015 erhobene Beschwerde gutgeheissen und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, damit es das Beschwerdeverfahren fortsetze und namentlich nicht das Ergebnis eines gegen den Beschwerdeführer angehobenen Strafprozesses abwarte (Urteil 9C_12/2016 vom 29. Januar 2016),

dass seither wieder mehr als zwei Jahre verstrichen sind, während derer der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz diverse Male auf beförderliche Erledigung der Angelegenheit gedrängt hat,

dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner letztinstanzlichen Vernehmlassung vom 20. Februar 2018 diesbezüglich vorgebrachten Rechtfertigungsgründe auf den ersten Blick nicht restlos zu überzeugen vermögen, namentlich nicht in Anbetracht seines eigenen Entscheids vom 8. September 2011, worin es selber die IVSTA dazu anhielt, mit dem Revisionsverfahren unverzüglich fortzufahren (vgl. Urteil 9C_12/2016 vom 29. Januar 2016 E. 2),

dass der Rechtsverzögerungsbeschwerde daher mutmasslich stattgegeben worden wäre,

dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass die das Prozessrisiko tragende IVSTA dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bei diesem Ausgang eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Art. 64 BGG ) daher gegenstandslos ist,

dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Instruktionsrichters fällt ( Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG ),

verfügt der Instruktionsrichter:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. März 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl