Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_147/2025 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Employer Liability for Insurance Contributions Due to Insufficient Value in Dispute

Geschäftsnummer 9C_147/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2024 (63/2023/28). in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2024, mit dem es die Verpflichtung des A.________ zur Zahlung von Fr. 15'209.15 als Schadenersatz im Sinne von

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 52 AHVG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Employer Liability for Insurance Contributions Due to Insufficient Value in Dispute: Dezember 2024 (63/2023/28). in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2024, mit dem es die Verpflichtung des A.________ zur Zahlung von Fr. 15'209.15 als Schadenersatz im Sinne von

Schlagwörter

KI-generiert
Alters- und Hinterlassenenversicherung Streitwert Haftpflichtversicherung Altersversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit öffentliche Versicherung Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeal due to formal deficiencies in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to waive the collection of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_147/2025

Urteil vom 31. März 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Sozialversicherungsamt Schaffhausen,

AHV-Ausgleichskasse,

Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2024 (63/2023/28).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2024, mit dem es die Verpflichtung des A.________ zur Zahlung von Fr. 15'209.15 als Schadenersatz im Sinne von

Art. 52 AHVG

bestätigt hat,

in die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ vom 3. Februar 2025 (Poststempel),

in die nachträgliche Eingabe vom 6. März 2025 (Poststempel),

in Erwägung,

dass die Beschwerde vom 3. Februar 2025 innerhalb der gleichentags abgelaufenen Beschwerdefrist erfolgte (vgl.

Art. 100 Abs. 1 BGG

i.V.m.

Art. 44 ff. BGG

), weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch vom 6. März 2025 samt der erneuten Einreichung der (identischen) Beschwerde obsolet ist,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von

Art. 82 ff. BGG

gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss

Art. 52 AHVG

nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (

Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG

;

BGE 137 V 51

E. 4.3),

dass im hier zu beurteilenden Fall keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, weil der Streitwert mit Fr. 15'209.15 die erforderliche Grenze nicht erreicht und weder ersichtlich ist noch dargelegt wird (

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

), dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,

dass somit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (

Art. 113 ff. BGG

) in Frage kommt, bei der einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (

Art. 116 BGG

), wobei das Bundesgericht solche Verletzungen lediglich insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde rechtsgenügend vorgebracht, klar erhoben und belegt worden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m.

Art. 117 BGG

;

BGE 148 I 127

E. 4.3

;

148 I 104

E. 1.5),

dass die Eingabe vom 3. Februar 2025 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer weder ein verfassungsmässiges Recht explizit anruft, noch substanziiert darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil ein solches verletzen sollte,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b (i.V.m. Art. 117) BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (

Art. 66 Abs. 1 BGG

),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. März 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Dormann