Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_147/2019 KI-generiert

Reimbursement of Social Aid Payments: Proportional Application of Cantonal Law on Favorable Financial Circumstances

Geschäftsnummer 9C_147/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A 1974-born individual was receiving supplementary benefits to disability insurance. In January 2017, the Social Insurance Institution of the Canton of Zurich recalculated these benefits retroactively from January 1, 2016, to January 31, 2017, and requested the repayment of 2,247 Swiss Francs in benefits that were wrongly allocated. The individual contested this decision, and the initial appeal was dismissed. Subsequently, the Social Insurance Court of the Canton of Zurich partially overturned this decision, annulling the demand for repayment of 362 Swiss Francs and remanding the case for a reassessment of the refund requirements under certain conditions. The Social Insurance Institution then appealed this outcome, seeking to have the decision annulled and the original repayment order confirmed.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 89 BGG; Reimbursement of Social Aid Payments: Proportional Application of Cantonal Law on Favorable Financial Circumstances: In January 2017, the Social Insurance Institution of the Canton of Zurich recalculated these benefits retroactively from January 1, 2016, to January 31, 2017, and requested the repayment of 2,247 Swiss Francs in benefits that were wrongly allocated. The individual contested this decision, and the initial appeal was dismissed. Subsequently, the Social Insurance Court of the Canton of Zurich partially overturned this decision, annulling the demand for repayment of 362 Swiss Francs and remanding the case for a reassessment of the refund requirements under certain conditions. The Social Insurance Institution then appealed this outcome, seeking to have the decision annulled and the original repayment order confirmed.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Versicherungsleistung der Sozialversicherung Rückerstattung an die versicherte Person finanzielle Verhältnisse ungerechtfertigte Bereicherung Finanzinstitut Rückerstattung von Ergänzungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 95 lit. a BGG
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ).
Art. 95 lit. c-e BGG
Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann, abgesehen von den hier nicht massgebenden Art. 95 lit. c-e BGG , nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts ( Art.
Art. 9 BV
Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots nach Art. 9 BV , geprüft werden ( BGE 137 V 143 E.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 274 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist vor diesem Hintergrund erfüllt ( BGE 140 V 282 E.
Art. 89 BGG
Ob jedoch vorliegend die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert ist, erscheint aufgrund der Rechtsprechung zu Art. 89 BGG zweifelhaft ( BGE 134 V 53 E.
Art. 25 Abs. 1 ATSG
7.3 aGZV (gültig bis Ende Juli 2016) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG bejaht.
Art. 25 Abs. 1 Satz
Unrechtmässig bezogene Leistungen seien lediglich dann nicht zurückzuerstatten, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden seien und eine grosse Härte vorliege ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 95 BGG

The main ground for the decision, indicating that the appeal was dismissed (implicitly, as no specific ground for allowance or dismissal of the appeal based on substantive law was identified, but procedural requirements for admissibility/review were discussed extensively relating to this article).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_147/2019

Urteil vom 25. April 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 18. Januar 2019 (ZL.2017.00078).

Sachverhalt:

A. Die 1974 geborene A.________ bezieht Zusatzleistungen zur Invalidenrente. Im Januar 2017 nahm die seit Oktober 2015 für die Abwicklung zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, eine rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen ab 1. Januar 2016, ab 1. November 2016 und ab 1. Januar 2017 vor. Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 verpflichtete sie die Versicherte zur Rückerstattung von zu Unrecht geleisteten Zusatzleistungen für die Zeit von 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2017 im Betrag von Fr. 2'247.-. Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 10. Februar 2017 (Poststempel;ergä nzt mit Schreiben vom 16. Februar und 28. April 2017) Einsprache, welche die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2017 abwies.

B. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2017 insoweit auf, als damit von der Versicherten Beihilfen im Betrag von Fr. 362.- zurückgefordert wurden, und es wies die Sache zur ergänzenden Prüfung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Verwaltung zurück. Im Übrigen wies es die Beschwer de ab (Entscheid vom 18. Januar 2019).

C. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Entscheid vom 18. Januar 2019 sei aufzuheben und die Verfügung vom 31. Januar 2017 respektive der diese ersetzende Einspracheentscheid vom 22. Juni 2017 sei zu bestätigen.

A.________ ersucht mit Eingabe vom 27. Februar 2019 um unentgeltliche Prozessführung.

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann, abgesehen von den hier nicht massgebenden Art. 95 lit. c-e BGG , nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots nach Art. 9 BV , geprüft werden ( BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145 ; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281; 137 II 305 E. 3.3 S. 310f.).

2. Der angefochtene Entscheid verpflichtet die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt, einen Anspruch der Versicherten auf Beihilfe in sinngemässer Anwendung von § 19 Abs. 1 lit. a des zürcherischen Gesetzes vom 7. Februar 1971 über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz; ZLG [LS 831.3]) zu beurteilen (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids in Verbindung mit den entsprechenden Erwägungen). Offen bleiben kann, ob es sich dabei um einen End- oder einen Zwischenentscheid handelt. Er enthält Anordnungen, die den Beurteilungsspielraum der Beschwerdeführerin zumindest wesentlich einschränken. Sie wird gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist vor diesem Hintergrund erfüllt ( BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f.; Urteil 9C_908/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 2.2). Ob jedoch vorliegend die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert ist, erscheint aufgrund der Rechtsprechung zu Art. 89 BGG zweifelhaft ( BGE 134 V 53 E. 2.3 S. 57 ff.), braucht jedoch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht abschliessend geprüft zu werden.

3. Das kantonale Sozialversicherungsgericht gelangte zum Ergebnis, dass von Januar 2016 bis Januar 2017 Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 2'247.- (Fr. 362.- Beihilfe und Fr. 1'885.- Gemeindezuschüsse) unrechtmässig an die Versicherte geleistet worden seien. Eine Rückerstattungspflicht für die zu Unrecht bezogenen Gemeindezuschüsse hat es gestützt auf Art. 6 Abs. 6 der Verordnung der Gemeinde über die Gemeindezuschüsse vom 8. Juni 2016 (GZV) respektive Art. 7.3 aGZV (gültig bis Ende Juli 2016) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG bejaht. Was die Beihilfe betrifft, so hat die Vorinstanz erwogen, das ZLG enthalte keine Bestimmung über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen, was indessen nicht etwa den Weg frei mache für die (sinngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG . Die Rückforderung der geleisteten Beihilfe von insgesamt Fr. 362.- ([12 x Fr. 26.-] + Fr. 50.-) sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vielmehr in sinngemässer Anwendung von § 19 Abs. 1 lit. a ZLG zu beurteilen (Urteil 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2). Es gelte somit zu prüfen, ob die Voraussetzung dieser Bestimmung erfüllt sei, wonach eine Rückforderung günstige Verhältnisse bedinge. Die Sache sei daher an die Verwaltung "zur sinngemässen Prüfung der Voraussetzung nach § 19 Abs. 1 lit. a ZLG und neuem Entscheid über den Rückerstattungsanspruch zurückzuweisen".

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, für die Beurteilung der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beihilfen habe sich das kantonale Gericht für die Anwendung von § 19 Abs. 1 lit. a ZLG ausgesprochen. Diese Bestimmung beziehe sich jedoch ausdrücklich nur auf rechtmässig bezogene Beihilfen. Eine Anwendung auf unrechtmässig bezogene Beihilfen widerspreche daher nur schon dem klaren Gesetzeswortlaut, darüber hinaus aber auch dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Diese möchte einen finanziellen Ausgleich herstellen, falls ein solcher dem rechtmässigen Bezüger finanziell zumutbar sei. Den unrechtmässigen Bezüger ebenso wohlwollend zu behandeln, widerspreche der "rechtlichen Vernunft" und den im Sozialversicherungsrecht geltenden Rechtsgrundsätzen. Art. 25 Abs. 1 ATSG beinhalte die entsprechende gesetzliche Regelung. Unrechtmässig bezogene Leistungen seien lediglich dann nicht zurückzuerstatten, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden seien und eine grosse Härte vorliege ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ). Die Rückerstattung im Fall des unrechtmässigen Bezugs von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen, verletze Art. 25 ATSG . Zusammenfassend enthalte das ZLG keine Regelung mit Bezug auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beihilfen. Zufolge der Verweise in § 1 und § 15 ZLG komme Art. 25 ATSG zur Anwendung. Die Nichtanwendung bedeute eine Verletzung von Art. 25 ATSG .

4.1.1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz hätte für die Rückerstattung unrechtmässig geleisteter Beizüge nicht § 19 Abs. 1 lit. a ZLG als Grundlage beiziehen dürfen, macht sie eine Verletzung von kantonalem Recht geltend, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern diese einen Verstoss gegen Bundesrecht oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. a und b BGG zur Folge habe. Insbesondere genügen ihre Vorbringen, soweit sie als Rüge einer willkürlichen Auslegung von § 19 Abs. 1 lit. a ZLG zu verstehen sind, den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. E. 1).

4.1.2. Ebenso unbegründet ist die Rüge einer Verletzung von Bundesrecht ( Art. 25 Abs. 1 ATSG ), und zwar unabhängig davon, ob das ZLG in § 1 und/oder § 15 eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beihilfe nach Art. 25 ATSG bildet. Denn selbst wenn dies zutreffen sollte - wozu sich im Übrigen auch das Urteil 9C_305/2012 vom 6. August 2012 nicht äussert - würde Art. 25 Abs. 1 ATSG durch die Verweisung zum subsidiären kantonalen öffentlichen Recht und wäre nach dessen Regeln auszulegen und an zuwenden (vgl. BGE 140 I 320 E. 3.3 S. 322; Urteil 9C_727/2008 vom 6. Mai 2009 E. 2). Somit stünde höchstens eine Verletzung von kantonalem Recht, nicht aber von Bundesrecht zur Diskussion. Eine willkürliche Auslegung oder Anwendung von kantonalem Recht wird von der Beschwerdeführerin jedoch (auch) im Zusammenhang mit Art. 25 Abs. 1 ATSG nicht geltend gemacht. Damit hat es mit Blick auf Art. 95 BGG sein Bewenden (vgl. E. 1).

4.2. Zusammenfassend vermögen die Vorbringen in der Beschwerde die vorinstanzliche Beurteilung weder als willkürlich noch sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. April 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Stanger