Inadmissibility of public law appeal due to failure to challenge procedural non-entry grounds regarding administrative fee advance.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the public law appeal against a cantonal tax court judgment, leaving the lower court's refusal to enter into the matter intact and ordering the appellant to bear the court costs. The dispute arose from a fee assessment for a land registry entry and a subsequent failure to advance costs, leading the cantonal department and the tax court to decline a review of the merits. Instead of addressing the procedural dismissal regarding advance costs, the appellant sought the rescission of a real estate purchase before the federal tribunal. Pursuant to Articles 42 Abs. 1 and 2 and 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), an appeal must specifically address the contested lower court's reasoning rather than merely focus on the underlying merits, failing which the court will not enter into the matter in a simplified procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Inadmissibility of public law appeal due to failure to challenge procedural non-entry grounds regarding administrative fee advance: Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_146/2026
Urteil vom 6. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schorno.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verwaltungsgebühren des Kantons Solothurn, Steuerperiode 2025,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 12. Januar 2026 (SGDIV.2025.8).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Rechnung/Verfügung des Departementssekretariats des Finanzdepartements des Kantons Solothurn vom 26. August 2025 wurden A.________ Gebühren und Auslagen von Fr. 58.30 im Zusammenhang mit einer Tagebuchabweisung im Grundbuch fakturiert. Am 15. Oktober 2025 trat das Finanzdepartement des Kantons Solothurn auf das hiergegen erhobene Rechtsmittel mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Steuergericht Solothurn mit Urteil vom 12. Januar 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Februar 2026 beantragt A.________ "die Rückabwicklung des Kaufs der Liegenschaft B.________ ", eventualiter eine vollständige Rückzahlung des bezahlten Betrags, zuzüglich Zinsen und Genugtuungsentschädigung.
2.
2.1. Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).
2.2. War die dem Bundesgericht vorgeschaltete Erst- und/oder Zweitinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Personen nicht eingetreten, so muss aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorgehen, dass und weshalb bundesrechtswidrig bzw. verfassungsrechtlich unhaltbar auf die Sache nicht eingetreten worden sei (BGE 151 I 294 E. 4.1; 150 I 183 E. 3.3). Eine Beschwerdebegründung, die sich einzig mit der materiellen Seite des Falles befasst, kann den gesetzlichen Anforderungen von vornherein nicht entsprechen. Denn eine solche Begründung ist nicht sachbezogen (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2). Auf eine derart begründete Rüge ist nicht einzutreten.
2.3. Der Beschwerdeführer macht Ausführungen zu einem Grundstückkauf und beantragt dessen Rückabwicklung, eventualiter die Rückzahlung des bezahlten Betrags (E. 1.2). Zu den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach das Finanzdepartement des Kantons Solothurn aufgrund des nicht geleisteten Kostenvorschusses zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist, äussert er sich nicht. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander und legt nicht dar, inwiefern dieses Recht verletzt. Die Beschwerde genügt somit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Amtschreiberei U.________, Grundbuchamt, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Schorno