Claimant v. AHV/IV Benefits Rejection over Imputed Donated Assets
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zug concerning a supplementary benefit related to the old age and disability insurance. The appellant challenged the decision, which included considerations about accounting for gifted assets to prevent individuals from intentionally reducing their wealth to qualify for state social insurance benefits. The court found that the appellant’s arguments failed to adequately address the key points made by the lower court, resulting in the dismissal of the complaint due to insufficient justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant v. AHV/IV Benefits Rejection over Imputed Donated Assets: The appellant challenged the decision, which included considerations about accounting for gifted assets to prevent individuals from intentionally reducing their wealth to qualify for state social insurance benefits. The court found that the appellant’s arguments failed to adequately address the key points made by the lower court, resulting in the dismissal of the complaint due to insufficient justification.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare that the appeal is not to be entertained (non-entrée en matière) in the simplified procedure due to insufficient grounds for appeal.
Used to rule that no court fees shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_145/2018
Urteil vom 21. Februar 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Oswald.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 12. Dezember 2017 (S 2017 113).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. Februar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 12. Dezember 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach bei Vornahme einer Schenkung ein sogenanntes Verzichtsvermögen anzurechnen sei um zu verhindern, dass potenzielle Leistungsansprecher zu Lasten der Versichertengemeinschaft freiwillig auf Vermögenswerte verzichten mit der finalen Absicht, die staatliche Sozialversicherung werde dann in die Lücke springen,
dass der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz die Höhe der anerkannten Ausgaben rechtsfehlerhaft festgelegt haben soll, indem sie von einem Vier- statt Dreipersonenhaushalt ausging,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Februar 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Oswald