Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_145/2011 KI-generiert

Invalidity Pension Revision based on Age and Lack of Economic Exploitability

Geschäftsnummer 9C_145/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for disability benefits from the invalid insurance in 2001 but was initially denied. After a series of applications and assessments, he was granted a partial disability pension in 2008, which was subsequently revoked in 2009 following medical evaluations indicating an improvement in his health and working capacity. The individual contested this decision, and the local social insurance court upheld the revocation in 2011. He then took the matter to the Federal Tribunal, challenging the conclusion that his health had improved enough to eliminate his entitlement to disability benefits. The dispute centered on whether his ability to work had materially changed and how his age impacted his employment prospects in the context of the current labor market.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Invalidity Pension Revision based on Age and Lack of Economic Exploitability: After a series of applications and assessments, he was granted a partial disability pension in 2008, which was subsequently revoked in 2009 following medical evaluations indicating an improvement in his health and working capacity. The individual contested this decision, and the local social insurance court upheld the revocation in 2011. He then took the matter to the Federal Tribunal, challenging the conclusion that his health had improved enough to eliminate his entitlement to disability benefits. The dispute centered on whether his ability to work had materially changed and how his age impacted his employment prospects in the context of the current labor market.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Pensionierung zumutbare Arbeit Krankenversicherung Feststellung der Erwerbsfähigkeit Invalidenrentenrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 95 lit. a BGG
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ).
Art. 95 beruht
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 2 BGG
Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 106 Abs. 1 BGG
1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).
Art. 17 Abs. 1 ATSG
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]).
Art. 66 Abs. 1 BGG
The defendant (Beschwerdegegnerin) was ordered to bear the court costs because the appeal was allowed.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The defendant (Beschwerdegegnerin) was ordered to bear the court costs because the appeal was allowed.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

The defendant was ordered to compensate the successful appellant for the federal court proceedings costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 138 V 457
Invalidity Insurance: Time Point for Assessing Exploitability of Residual Working Capacity
«…Erwerbstätigkeit medizinisch zumutbar ist, jener des Rentenbeginns resp. der Änderung des Rentenanspruchs (vgl. Urteil 9C_145/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.4), weiter der Zeitpunkt, in dem eine Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht feststeht, oder de…»
9C_847/2015 (2015-12-30)
Disability Pension Refusal Upheld Despite Reversal of Partial Award
«…och zu 50 % arbeitsfähig war, sprach das Bundesgericht ebenfalls die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ab (Urteil 9C_145/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.4). 4.2. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1.1 hievor)…»
2015.OG.V.14 (2015-05-22) · ur
Disability Pension Assessment Based on Economically Viable Remaining Work Capacity
«…tsfähigkeit nicht mehr wirtschaftlich verwertbar, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt (vergleiche BGE 9C_145/2011 vom 30.05.2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Verwal…»
9C_149/2011 (2012-10-25)
Federal Supreme Court Ruling on Residual Work Capacity Assessment Date for Old-Age Invalidity Pension
«…Erwerbstätigkeit medizinisch zumutbar ist, jener des Rentenbeginns resp. der Änderung des Rentenanspruchs (vgl. Urteil 9C_145/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.4), weiter der Zeitpunkt, in dem eine Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht feststeht, oder de…»
O3V 24 26 · ar
Disability Pension Appeal Based on Unrealistic Residual Work Capacity Due to Age
«…ten Restarbeitsfähigkeit nach der allgemeinen Lebenserfahrung allerdings nicht realistisch (Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.4). • Rund ein Jahr später beurteilte das Bundesgericht erneut einen Fall einer Person, der fü…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_145/2011

Urteil vom 30. Mai 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

F.________,

vertreten durch

Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 14. Januar 2011.

Sachverhalt:

A. Der 1945 geborene F.________ meldete sich im März 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 20. November 2001 einen Leistungsanspruch. Im Januar 2003 stellte der Versicherte erneut ein Leistungsgesuch. Nach Abklärungen und Durchführung von zwei Beschwerdeverfahren sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2008 vom 1. Februar bis 31. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente sowie ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu bei einem Invaliditätsgrad von 64 %. Nach weiteren Untersuchungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob sie die Rente mit Verfügung vom 24. Juni 2009 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.

B. Die Beschwerde des F.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Januar 2011 ab.

C. F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des Entscheids vom 14. Januar 2011 und der Verfügung vom 24. Juni 2009 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente zu gewähren.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung des Rechtsmittels. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen ( BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen).

1.3 Tatsächlicher Natur sind die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der daraus resultierenden Arbeits(un)fähigkeit, die das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 9C_133/2011 vom 29. April 2011 E. 1); gleiches gilt für die Frage, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erfolgt (Urteil 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.3).

2.

2.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seiner bisherigen Tätigkeit seit Februar 2002 vollständig eingeschränkt ist. Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten so verbessert hat, dass die Invalidenrente aufzuheben ist.

2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar ( BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen).

3.

3.1 Das kantonale Gericht hat gestützt auf das Gutachten des Dr. med. L.________ vom 22. Januar 2009 festgestellt, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Januar 2008 verbessert; für leidensangepasste Tätigkeiten bestehe nunmehr eine volle Arbeitsfähigkeit. Weiter hat es die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle - aus welcher ein Invaliditätsgrad von 26 % resultierte - und die revisionsweise Rentenaufhebung bestätigt.

3.2 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach dem Beweiswert des Gutachtens des Dr. med. L.________ und damit nach der Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Feststellungen (E. 1.1) kann offen bleiben. Selbst wenn mit dem kantonalen Gericht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen wäre, lässt sich daraus im konkreten Fall nicht auf eine rentenrelevante Veränderung des Invaliditätsgrades schliessen.

3.3 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (im Einzelnen: Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1, publiziert in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil 9C_979/2009 vom 10. Februar 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten

analog auch für die Verwertbarkeit einer infolge Verbesserung des Gesundheitszustandes hinzugewonnenen Arbeitsfähigkeit.

3.4 Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung stand der Versicherte im 64. Altersjahr, mithin acht Monate vor der Pensionierung; er war seit rund neun Jahren aus dem Arbeitsleben ausgeschieden und bezog seit rund fünf Jahren eine (Teil-)Rente der Invalidenversicherung. Aber selbst wenn er seine bisherige Arbeitsfähigkeit ausgeschöpft hätte und dementsprechend zu 50 % erwerbstätig gewesen wäre, erscheint es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich, dass er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch für wenige Monate eine vollzeitige Beschäftigung hätte finden können. Angesichts des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers ist eine medizinisch-theoretische Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwertbar. Es ist daher von einem unveränderten Invaliditätsgrad auszugehen. Die Beschwerde ist begründet.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Überdies hat sie dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2011 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 24. Juni 2009 werden aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann