Claimant Denied Pandemic Income Loss Compensation Due to Insufficient Causal Link and Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed an appeal against a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich concerning compensation for earnings lost due to service duties and maternity during the Covid-19 pandemic. The appellant challenged the ruling that failed to establish a link, with a high degree of probability, between the decline in revenues and the Covid-19 measures. The appeal was considered insufficient as it did not meet the basic content requirements needed to demonstrate how the initial decision violated any laws, ultimately leading to the dismissal of the complaint by the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Denied Pandemic Income Loss Compensation Due to Insufficient Causal Link and Procedural Defects: The appellant challenged the ruling that failed to establish a link, with a high degree of probability, between the decline in revenues and the Covid-19 measures. The appeal was considered insufficient as it did not meet the basic content requirements needed to demonstrate how the initial decision violated any laws, ultimately leading to the dismissal of the complaint by the Swiss Federal Tribunal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to the simplified procedure based on this provision.
The court waived the collection of court fees based on this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_144/2023
Urteil vom 2. März 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid 19),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2022 (EE.2022.00028).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Februar 2023 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, IV. Kammer, vom 30. November 2022,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 145 I 26 E. 1.3),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass insbesondere eine hinreichende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Erwägung 3.3 fehlt, wonach der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zwischen dem Umsatzrückgang und den Massnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit habe nachweisen können,
dass sich der Beschwerdeführer stattdessen darauf beschränkt, seine eigene Sichtweise darzustellen und appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, was nach dem Dargelegten nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. März 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Williner