Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_144/2021 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal on COVID-19 Compensation Delay for Procedural Defects

Geschäftsnummer 9C_144/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Zurich Social Insurance Court regarding their claim for earnings compensation related to the Covid-19 pandemic. The appeal was prompted by perceived delays and denials by the Zurich Cantonal Compensation Office in addressing their claims for compensation and requests for a payment deferral on outstanding social insurance contributions. The Lower Court had initially dismissed the appeal, considering the compensation issue resolved and finding no undue delay in processing the payment deferral request. The appellant also claimed bias from both the federal and cantonal courts and cited violations of several legal provisions without sufficiently substantiating these claims. The Federal Tribunal dismissed the appeal due to a failure to meet the procedural requirements for lodging a valid appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 56 Abs. 2 ATSG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Court Dismisses Appeal on COVID-19 Compensation Delay for Procedural Defects: The appeal was prompted by perceived delays and denials by the Zurich Cantonal Compensation Office in addressing their claims for compensation and requests for a payment deferral on outstanding social insurance contributions. The Lower Court had initially dismissed the appeal, considering the compensation issue resolved and finding no undue delay in processing the payment deferral request. The appellant also claimed bias from both the federal and cantonal courts and cited violations of several legal provisions without sufficiently substantiating these claims. The Federal Tribunal dismissed the appeal due to a failure to meet the procedural requirements for lodging a valid appeal.

Schlagwörter

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Erwerbsersatz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) Verfahrensverzögerungen konnexe Verfahren Beitragsforderung Erwerbsausfallentschädigung Verwaltungsbeschwerde materielle Mängel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used as the procedural basis for the decision not to enter upon the appeal (non-entrée en matière).

Art. 64 BGG

Cited in the dispositive as the reason why the request for legal aid is dismissed, following the non-entry into the merits.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule on dispensing with court fees due to the circumstances (lack of a valid appeal).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_144/2021

Urteil vom 29. März 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erwerbsersatz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 29. Januar 2021 (EE.2020.00014).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. Februar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2021,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. März 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die weitere Eingabe des A.________ vom 3. März 2021,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auf den pauschalen Vorwurf der Befangenheit des Bundesgerichts und des kantonalen Gerichts nicht weiter einzugehen ist, zumal keine spezifischen Ausstandsgründe gegen einzelne Gerichtsmitglieder vorgebracht werden (vgl. Urteil 9C_232/2020 vom 17. Juli 2020 E. 4.1, in: SVR 2021 IV Nr. 4 S. 10),

dass das kantonale Gericht die Eingabe des Beschwerdeführers als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG behandelte, da die Verwaltung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch keine anfechtbaren Entscheide betreffend Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung und Gewährung eines Zahlungsaufschubs für die ausstehenden Beiträge erlassen habe,

dass die Vorinstanz erwogen hat, betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung sei die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben, da die Beschwerdegegnerin in dieser Sache während des laufenden Beschwerdeverfahrens einen Entscheid erlassen habe, wobei sie dem Beschwerdeführer sogar eine höhere Entschädigung als beantragt zugesprochen habe,

dass dieses Vorgehen vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird,

dass das kantonale Gericht weiter zum Ergebnis gelangte, dass der Verwaltung betreffend Gewährung eines Zahlungsaufschubs weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden könne,

dass es namentlich ausführte, der Beschwerdegegnerin habe nur ein kurzer Zeitraum zur Verfügung gestanden, um über den beantragten Zahlungsaufschub zu befinden, habe der Beschwerdeführer doch erstmals mit Eingabe vom 25. Mai 2020 sinngemäss einen Zahlungsaufschub für die ausstehenden Beiträge beantragt und seine Beschwerde rund eineinhalb Monate nach Stellung dieses Gesuchs eingereicht,

dass der Beschwerdeführer nicht (substanziiert) darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass er insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern es gegen Bundesrecht verstösst, wenn die Vorinstanz sich bei der Prüfung der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht nach den - laut Beschwerde - in der Privatwirtschaft üblichen Fristen richtet,

dass, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend macht, seine Vorbringen in keiner Weise den gesteigerten Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60) genügen,

dass er sich bezüglich der durch das kantonale Gericht verweigerten Parteientschädigung nicht mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt,

dass, soweit der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht behandelt, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ) nicht erkennbar ist, zumal er im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war und ihm das kantonale Gericht keine Verfahrenskosten auferlegte,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 BGG ) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. März 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Stanger