Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_143/2012 KI-generiert

Insured Individual v. Insurer Regarding Mandatory Health Insurance Card Use

Geschäftsnummer 9C_143/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was enrolled in mandatory health insurance with a provider that issued them a health insurance card for billing purposes. The individual requested the cancellation of the card, but the provider denied this request. Subsequent appeals to the Social Insurance Court of Zurich were unsuccessful. The individual then contested the court's decision, seeking a declaration that they were not obligated to use the insurance card and asserting that no penalties should arise from not using it. The dispute centered on the legal obligations surrounding the use of the insurance card as stipulated by regulations, as well as concerns about privacy and data protection.

Legislator-Regeste

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Art. 42a KVG, Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG, Art. 10 Abs. 1 VVK, Art. 12 lit. a VVK, Art. 10 Abs. 2 VVK; Insured Individual v. Insurer Regarding Mandatory Health Insurance Card Use: The individual requested the cancellation of the card, but the provider denied this request. Subsequent appeals to the Social Insurance Court of Zurich were unsuccessful. The individual then contested the court's decision, seeking a declaration that they were not obligated to use the insurance card and asserting that no penalties should arise from not using it. The dispute centered on the legal obligations surrounding the use of the insurance card as stipulated by regulations, as well as concerns about privacy and data protection.

Schlagwörter

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Krankenversicherung obligatorische Krankenpflegeversicherung Schutz der Versicherten Verfassungsmäßigkeit der Gesetze Nebenleistung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_143/2012

Urteil vom 22. März 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

Beschwerdeführer,

gegen

innova Versicherungen AG,

Bahnhofstrasse 4, 3073 Gümligen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 6. Januar 2012.

Sachverhalt:

A. M.________ ist bei der innova Versicherungen AG obligatorisch krankenpflegeversichert. 2010 stellte ihm der Krankenversicherer eine Versichertenkarte zur Verwendung für die Rechnungsstellung der Leistungen nach dem Krankenversicherungsgesetz zu. Mit Verfügung vom 13. April 2010 lehnte die innova Versicherungen AG das Gesuch von M.________ um Rücknahme der Karte ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2010 festhielt.

B. Die Beschwerde des M.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Januar 2012 ab.

C. M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 6. Januar 2012 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, die Versicherungskarte zu benützen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse auch des vorinstanzlichen Verfahrens. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, wenn das kantonale Versicherungsgericht in der Sache entschieden hat, obschon es an einer Eintretensvoraussetzung fehlte ( BGE 136 V 7 E. 2 S. 9; 135 V 124 E. 3.1 S. 127; Urteil 9C_815/2011 vom 22. Februar 2012 E. 1).

2. Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2010 (Urteile 9C_185/2011 vom 15. September 2011 E. 1.1 und 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4), mit welchem der Krankenversicherer in Bestätigung seiner Verfügung vom 13. April 2010 die Rücknahme der (auch) dem Versicherten zugestellten Versichertenkarte nach Art. 42a KVG ablehnte. Dieser stellte in der dagegen erhobenen Beschwerde folgendes Rechtsbegehren: "Der Bezug und die Nutzung der neuen Versichertenkarte ist nicht obligatorisch, d.h. ich darf die neue Versichertenkarte wieder an den Versicherer zurückgeben. Aus dem Nichtbezug und der Nichtnutzung der neuen Versichertenkarte dürfen mir keine Nachteile entstehen". Zur Begründung machte er geltend, einzelne Bestimmungen der Verordnung vom 14. Februar 2007 über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) und der eCH-0064-Spezifikationen für das System Versichertenkarte überschritten den Delegationsrahmen von Art. 42a KVG , verletzten das Datenschutzgesetz (DSG) und widersprächen der informationellen Selbstbestimmung (zu diesem Begriff Urteil 6B_4/2011 vom 28. November 2011 E. 2.2; Art. 13 Abs. 2 BV ).

3. Der Krankenversicherer hielt im vorinstanzlich angefochtenen Einsprachentscheid fest, die von ihr herausgegebene Versichertenkarte entspreche den Vorgaben gemäss den Ausführungsbestimmungen zu Art. 42a KVG . Diesbezüglich habe er als untergeordnetes Organ der mittelbaren Bundesverwaltung keine Überprüfungsbefugnis. Die Frage der Rechtsgültigkeit einzelner Vorschriften der VVK könne damit offenbleiben. Der Einspracheentscheid ist somit eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG (Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten). Das Rechtsbegehren des Versicherten in der dagegen erhobenen Beschwerde ging auf die Feststellung, er sei nicht zur Verwendung der vom Krankenversicherer zugestellten Versichertenkarte verpflichtet, was allfällige Sanktionen im Unterlassungsfalle ausschliesse.

4.

4.1 Feststellungsverfügungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG haben stets individuelle und konkrete Rechte und Pflichten, d.h. Rechtsfolgen zum Gegenstand; nicht feststellungsfähig ist eine abstrakte Rechtslage, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt (vgl. BGE 130 V 388 E. 2.5 S. 392 mit Hinweisen; Urteil 1A.188/06 vom 8. Februar 2007 E. 3). Mit Erhalt der Versichertenkarte ist der oder die Versicherte verpflichtet, sie beim (künftigen) Bezug von Leistungen zu verwenden ( Art. 10 Abs. 1 VVK ; ebenso Art. 12 lit. a VVK ). Der Versicherer ist befugt, eine angemessene Gebühr zu erheben, wenn die versicherte Person die Karte nicht vorweist und sie dadurch zusätzliche Aufwendungen bei der Vergütung von Leistungen verursacht ( Art. 10 Abs. 2 VVK ).

4.2 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt somit vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Verfügung oder Einspracheentscheid) stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht ( BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen; Urteil 9C_822/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.1).

Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf Feststellungsbegehren. Zusätzlich ist verlangt, dass das Interesse an der (sofortigen) Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten ( Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG ) nicht durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann ( BGE 135 II 60 E. 3.3.2 S. 75; 132 V 257 E. 1 S. 259). Nicht feststellungsfähig sind rein theoretische oder abstrakte bzw. hypothetische Rechtsfragen. Auch das Feststellungsverfahren dient der Klärung der Rechtslage im Einzelfall, zumindest solange als dem Gesuchsteller daraus nicht unzumutbare Nachteile entstehen (vgl. BGE 112 V 81 E. 2a S. 84). Anderes gilt, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt ( BGE 136 II 101 E. 1.1 S. 103 ; 135 I 79 E. 1.1 S. 81). Ist ein Feststellungsentscheid ergangen, ohne dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist er durch die Rechtsmittelinstanz aufzuheben ( BGE 129 V 289 E. 3.3 S. 292; 126 II 514 E. 3f S. 520; Urteil 2C_803/2008 vom 21. Juli 2009 E. 4.2.2).

4.3 Die gesetzliche Pflicht zur Verwendung der Versichertenkarte für die Rechnungsstellung der Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ( Art. 42a Abs. 2 KVG , Art. 10 Abs. 1 VVK ) stellt eine generell-abstrakte Verhaltensregel dar, an die im Unterlassungsfalle Sanktionen geknüpft werden können. Sie begründet kein hinreichendes schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, die Verwendung der Karte sei für den Beschwerdeführer nicht obligatorisch und aus deren Nichtbenützung dürften ihm keine Nachteile entstehen. Daran ändert das grundsätzliche Interesse an der Frage der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der VVK, der Verordnung des EDI vom 20. März 2008 über die technischen und grafischen Anforderungen an die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VKK-EDI) sowie der eCH-0064-Spezifikationen für das System Versichertenkarte nichts (zur Überprüfungsbefugnis von bundesrätlichen Verordnungen Urteil 2C_587/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, sollte die Nichtbenützung der Karte tatsächlich die Auferlegung von Gebühren gestützt auf Art. 10 Abs. 2 VVK zur Folge haben, eine allfällige Sanktion dannzumal anzufechten und dem kantonalen Versicherungsgericht die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit einzelner Bestimmungen der zu Art. 42a KVG erlassenen Verordnungen zur vorfrageweisen Prüfung im Rahmen inzidenter Normenkontrolle (vgl. Urteil B 77/06 vom 18. April 2007 E. 4) zu unterbreiten.

4.4 Die Vorinstanz hätte somit aus formellen Gründen (mangelndes schutzwürdiges Interesse) nicht auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2010 eintreten dürfen. Von einer förmlichen Aufhebung des angefochtenen Entscheides ist indessen aus prozessualen Gründen abzusehen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. März 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler