Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_143/2007 KI-generiert

Health Insurers v. Federal Office of Public Health (Tariff Approval Challenge)

Geschäftsnummer 9C_143/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two health insurance companies and a government agency regarding the approval of premium rates for mandatory health insurance. In September 2006, the agency partially approved the proposed rates for the following year and removed any suspensive effect from possible complaints. Subsequently, the insurance companies appealed this decision, seeking interim measures to restore the suspensive effect and compel the agency to approve the unapproved rates. The lower administrative court denied the request for interim measures, which led the insurance companies to challenge this decision. Their primary argument was about the potential adverse effects of the ruling on future premium rates.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 109 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 90b KVV, Art. 66 Abs. 1 BGG; Health Insurers v. Federal Office of Public Health (Tariff Approval Challenge): In September 2006, the agency partially approved the proposed rates for the following year and removed any suspensive effect from possible complaints. Subsequently, the insurance companies appealed this decision, seeking interim measures to restore the suspensive effect and compel the agency to approve the unapproved rates. The lower administrative court denied the request for interim measures, which led the insurance companies to challenge this decision. Their primary argument was about the potential adverse effects of the ruling on future premium rates.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Krankenversicherer Anspruch auf rechtliches Gehör Prämientarif Recht auf Gesundheit Versicherungspflicht Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Cited to justify the potential use of the simplified procedure because the appeal appeared manifestly unfounded.

Art. 132 Abs. 1 BGG

Used to confirm that the appeal must be processed as an appeal in public law matters following the entry into force of the BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the unsuccessful appellants (Beschwerdeführerinnen).

Art. 93 Abs. 1 BGG

The main reason for the limited admissibility assessment, as the challenged decision was an interlocutory one (Zwischenentscheid).

Art. 98 BGG

Cited as the limitation on the grounds of appeal when challenging a decision regarding provisional measures.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_143/2007

Urteil vom 1. Mai 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien

CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstraasse 21, 6005 Luzern,

A.________ AG,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna, Mühlebachstrasse 32, 8008 Zürich,

gegen

Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2007.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügungen vom 29. September 2006 genehmigte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Prämientarife 2007 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der CSS Kranken-Versicherung AG und der Arcosana AG nur teilweise (im Anhang der Verfügungen nicht grau hinterlegte Teile) und entzog allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung. Die Krankenkassen erhoben dagegen am 1. November 2006 sowie gegen eine im Zusammenhang mit den nicht genehmigten Tarifen erlassene Weisung des Bundesamtes für Gesundheit vom 12. Dezember 2006 am 24. Januar 2007 Beschwerde.

B. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass entsprechender vorsorglicher Massnahmen mit Zwischenverfügung vom 7. März 2007 ab.

C. Die Krankenkassen lassen dagegen Beschwerde führen und beantragen, die Zwischenverfügung vom 7. März 2007 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, mittels vorsorglicher Massnahmen die in der Verfügung des BAG im Anhang grau hinterlegten Tarife zu genehmigen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid erging nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.); die Eingabe ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu erledigen ( Art. 132 Abs. 1 BGG ). Dies kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG geschehen, da sie sich als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt.

2. Streitgegenstand ist einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen hat. Ausdrücklich nicht beanstandet wird, dass das Bundesverwaltungsgericht die von Bundesamt für Gesundheit entzogene aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt hat.

3. Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Nach Abs. 1 lit a dieses Artikels ist die Beschwerde gegen einen solchen nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.

4. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (siehe dazu BGE 127 II 132 E. 2a S. 136) ist hier offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerinnen machen einen solchen Nachteil mit der Begründung geltend, das Obsiegen in der Hauptsache hätte erst Auswirkungen für die Prämientarife des Jahres 2008 oder gar später. Dem ist nicht so: Falls die Beschwerdeführerinnen im Hauptverfahren obsiegen sollten, müssten die Tarife in ihrem Sinne rückwirkend ab 1. Januar 2007 genehmigt werden.

5.

5.1 Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, müsste diese abgewiesen werden. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 98 BGG ). Von einer solchen - angerufen sind die Verletzung des Willkürverbotes und des Anspruchs auf rechtliches Gehörs - kann angesichts der ausführlichen, sorgfältigen und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht die Rede sein.

5.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen im Übrigen geltend machen, bei Abweisung der vorsorglichen Massnahmen und Gutheissung der Beschwerde käme es zu einer doppelten Änderung des Sachverhalts, ist darauf hinzuweisen, dass sie dies infolge Nichtbeachtung der seit 10. Mai 2006 in Kraft stehenden Reihenfolge der Prämienermässigungen nach Art. 90b KVV (dessen Gesetzmässigkeit im Hauptverfahren vorfrageweise zu prüfen ist) selbst zu verantworten hätten.

6. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von je Fr. 500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt.

Luzern, 1. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: