Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_142/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Overturns Cantonal Award of Job Placement Assistance Under Disability Insurance

Geschäftsnummer 9C_142/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around an individual born in 1965 who had their claim for an invalidity pension and vocational measures denied by the local invalidity insurance office. Following a partial approval for job placement by the cantonal court, the invalidity insurance office appealed against this decision, arguing that additional specific health restrictions were necessary for a right to job placement, given that the individual could perform adapted work. The cantonal court maintained that the individual’s ability to find suitable employment was impaired due to their health issues, while the insurance office contended that there were sufficient job opportunities available without the need for specific measures. The dispute centers on the conditions under which a person can claim active support for job placement in the context of invalidity insurance law.

Legislator-Regeste

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Art. 18 IVG, Art. 6 ATSG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Overturns Cantonal Award of Job Placement Assistance Under Disability Insurance: Following a partial approval for job placement by the cantonal court, the invalidity insurance office appealed against this decision, arguing that additional specific health restrictions were necessary for a right to job placement, given that the individual could perform adapted work. The cantonal court maintained that the individual’s ability to find suitable employment was impaired due to their health issues, while the insurance office contended that there were sufficient job opportunities available without the need for specific measures. The dispute centers on the conditions under which a person can claim active support for job placement in the context of invalidity insurance law.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art) Anspruch auf Invalidenrente Verlust des Arbeitsplatzes Arbeitsvermittlung Arbeitsunfähigkeit Invaliditätsbemessung Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court, based on the outcome of the proceedings, ordered the defendant to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

200 2019 29 (2019-05-16) · be
Claimant v. Insurance Agency (Professional Integration Measures for Deaf Individual)
«…tz zu erhalten (vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesgerichts vom 12. Januar 2016, 8C_641/2015, E. 2, vom 5. Juni 2015, 9C_142/2015, E. 4.3, vom 4. Mai 2012, 9C_966/2011, E. 3.2, BGE 116 V 80 E. 6a S. 81, MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalid…»
IV.2023.254 (2024-11-26) · sg
Insurance Court Overturns Denial of Disability Benefits Due to Incomplete Investigation
«…nen Anspruchsvoraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung nichts ändern wollen (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015, E. 4.3 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Auffassung setzt der Anspruch auf eine Arbeitsver…»
IV.2023.239 (2024-10-17) · sg
Claimant Appeals Denial of Disability Benefits Based on Chronic Pain and PTSD
«…nen Anspruchsvoraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung nichts ändern wollen (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015, E. 4.3, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Auffassung setzt der Anspruch auf eine Arbeitsve…»
9C_184/2022 (2023-02-06)
Vocational Integration Measures Eligibility After Invalidity Pension Revocation
«…, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (statt vieler Urteil 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3 mit Verweis u.a. auf Urteil I 421/01 vom 15. Juli 2002 E. 2c und d, in: AHI 2003 S. 268). 3. 3.…»
IV.2021.176 (2022-03-17) · sg
Insured Person v. Social Insurance Office Regarding Vocational Measures Denial
«…egebenen Anspruchsvoraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung nichts geändert (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015, E. 4.3, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Auffassung setzt der Anspruch auf eine Arbeitsve…»
IV.2021.176 (2022-03-17) · sg
Insured's Appeal of Denial of Vocational Measures Under Disability Insurance Act
«…egebenen Anspruchsvoraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung nichts geändert (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015, E. 4.3, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Auffassung setzt der Anspruch auf eine Arbeitsve…»
2021.03.11.sv.1 (2021-03-11) · bl
Appeal for Vocational Rehabilitation Services Upheld Due to Cumulative Health Impairments
«…m 6. Au- gust 2020, 9C_329/2020, E. 3.2.3 mit zahlreichen Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2015, 9C_142/2015, E. 4.2 mit Hinweis). Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei d…»
9C_329/2020 (2020-08-06)
Construction Worker Denied Further Vocational Rehabilitation After Insurer Provided Initial Support and Assessed Full Capacity in Adapted Roles
«…e Invalidenversicherung nicht erfüllt (SVR 2010 IV Nr. 48 S. 149, 9C_416/2009 vom 1. März 2010. E. 2.2 und 5.2; Urteile 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3; 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 6 zu Art. 18 IVG ). Der am Re…»
OG O3V 18 51 (2019-08-27) · ar
Invalidity Pension Appeal: Functional Incapacity Over Singular Diagnosis
«…telle durchaus Sinn machen würde (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016, E. 2; 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015, E. 4.3; BGE 116 V 80, E. 6; MEIER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl.…»
200 2015 344 (2016-05-12) · be
Disability Insurance Claim Reconsideration Based on Revised Incapacity Standard and Claimant Non-Cooperation
«…ersicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert (vgl. hierzu Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Juni 2015, 9C_142/2015, E. 4.3 und BVR 2016 S. 175 E. 3.3). Deshalb wird insofern die bisher ergangene Rechtsprechung weiterhin zu berücksicht…»
8C_641/2015 (2016-01-12)
Denial of Job Placement Services for Fully Employable Individual
«…en Arbeitsplatz zu erhalten (SVR 2010 IV Nr. 48 S. 149 E. 2.2 und 5.2 [9C_416/2009]; AHI 2003 S. 268 [I 421/01]; Urteil 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 18 N. 6). Darauf wird verwi…»
IV.2013.578 (2015-10-20) · sg
Disability Benefits Overturned Due to Inadequate Medical Investigation and Misinterpretation of Job Placement Criteria
«…Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015). Aus systematischer Sicht erweist sich die Arbeitsvermittlung als eine atypische Leistung, denn sie k…»
IV.2013.578 (2015-10-20) · sg
Disability Benefits Denial Overturned Due to Inadequate Investigation and Misinterpretation of Job Search Assistance Statute
«…Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015). Aus systematischer Sicht erweist sich die Arbeitsvermittlung als eine atypische Leistung, denn sie k…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_142/2015

Urteil vom 5. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Simone Schmucki,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 7. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügungen vom 6. Oktober 2014 verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau den Anspruch von A.________, geboren 1965, auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 7. Januar 2015 hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung teilweise gut. Im Übrigen wies es sie ab.

C. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides insoweit, als A.________ Arbeitsvermittlung zugesprochen wurde.

Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. A.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Streitig ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Nach Art. 18 IVG haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes.

2. Die Vorinstanz erwog, es erübrige sich eine Berufsberatung, wenn eine versicherte Person aus medizinischer Sicht adaptierte Tätigkeiten generell weiterhin verrichten könne, und aus den ärztlichen Abklärungen und Beschreibungen hinreichend klar hervor gehe, dass ihr auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Tätigkeiten offenstünden. Hingegen brauche es für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung weder eine Invalidität noch einen Invaliditätsgrad. Es genüge der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit. Solches sei hier gegeben, nachdem ihm die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden sei und er nur noch in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsfähig sei.

3. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, für die Gewährung von Arbeitsvermittlung seien neben der gesetzlichen Umschreibung weitere leistungsspezifische Voraussetzungen erforderlich. So sei bei der Prüfung der Arbeitsunfähigkeit nicht nur der erste, sondern auch der zweite Satz von Art. 6 ATSG zu beachten. Danach werde bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Zudem müssten insbesondere die Notwendigkeit und die Geeignetheit gegeben sein. Sei die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, falle die Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung. Sei die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar seien, bedürfe es zur Begründung des Anspruchs einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art. Daran sei nach Inkrafttreten der 4. und 5. IV-Revision festgehalten worden.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Verfügung damit, die Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe ergeben, dass dem Beschwerdegegner die bisherige Tätigkeit weiterhin überwiegend zumutbar sei. Er sei angemessen eingegliedert. Berufliche Massnahmen, die die Erwerbsfähigkeit verbesserten, seien nicht notwendig.

4.2. Tatsächlich stellte der RAD-Arzt fest, die Einschätzung des Hausarztes Dr. med. B.________, Praktischer Arzt FMH, über angeblich unmögliche Überkopf- und Tragetätigkeiten sei in Anbetracht der Befundlage nicht schlüssig nachvollziehbar. Der Hausarzt bestätige aber [in seinem Bericht vom 6. Juni 2014] eine volle adaptierte Arbeitsfähigkeit (RAD-Bericht vom 16. Juli 2014).

4.3. Nach der nach den 4. und 5. IV-Revisionen weiterhin gültigen Rechtsprechung (Urteil I 421/01 vom 15. Juli 2002 E. 2c und d)

bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als dem Versicherten nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft z. B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Es genügt nicht, dass dem Versicherten die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist, wie dies die Vorinstanz erwogen hat (vgl. zum Ganzen auch MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 18 N. 6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 7. Januar 2015 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 6. Oktober 2014 bestätigt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Schmutz