Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_141/2013 KI-generiert

BVG Foundation Involuntary Affiliation Validity Post-Retroactive Fund Switch

Geschäftsnummer 9C_141/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a pension fund and a company over mandatory occupational pension coverage. The pension fund notified the company of the end of its existing pension plan, and subsequently, when the company failed to register with a new pension provider, the fund enforced a mandatory connection to itself. The company contested this decision, arguing that it had already entered a new contract with another pension provider and that the notification of the mandatory connection was not received. The administrative court upheld the pension fund's decision but limited the connection period, leading the pension fund to appeal, seeking to establish that the connection should remain in effect indefinitely despite the new contract claimed by the company.

Legislator-Regeste

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Art. 60 BVG, Art. 60 Abs. 1 BVG, Art. 72 BVG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; BVG Foundation Involuntary Affiliation Validity Post-Retroactive Fund Switch: The pension fund notified the company of the end of its existing pension plan, and subsequently, when the company failed to register with a new pension provider, the fund enforced a mandatory connection to itself. The company contested this decision, arguing that it had already entered a new contract with another pension provider and that the notification of the mandatory connection was not received. The administrative court upheld the pension fund's decision but limited the connection period, leading the pension fund to appeal, seeking to establish that the connection should remain in effect indefinitely despite the new contract claimed by the company.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge (Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung) Kassenzugehörigkeit Stiftung Pensionsfonds Einstellung der Rente Gültigkeitserfordernis Versicherungsgesellschaften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the respondent to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to deny a party indemnity to the appellant because it is an organization entrusted with public law tasks.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

BGE 143 V 200
Community Pension Fund's Refusal of Partial Liquidation Based on Contract Termination Threshold
«…bei einem (Zwangs-)Anschluss an die Auffangeinrichtung - eine privatrechtliche Rechtsbeziehung gegeben ist (vgl. Urteil 9C_141/2013 vom 7. April 2013 E. 2.1). Ersterer Verpflichtung - Überweisung der Austrittsleistung an die Vorsorge B. - ist die Pens…»
A/4397/2022 (2024-05-27) · ge
Pension Foundation v. Employer: Unpaid Contributions Under Valid Affiliation Agreement
«…s devait être résiliée en bonne et due forme selon les modalités communiquées à l’entreprise (arrêt du Tribunal fédéral 9C_141/2013 du 7 avril 2013 consid. 2.1 et 2.2). Dans un cas portant sur le versement de cotisations liées à la retraite anticipée,…»
C-70/2021 (2023-04-12)
Employer Mandated to Enroll Wife in Pension Insurance
«…hert ist. Echte Doppelversi- cherungen sind ausgeschlossen (BGE 120 V 15 E. 3b und 4a). Wie das Bundesgericht im Urteil 9C_141/2013 vom 7. April 2013 in Erwägung 2 je- doch ausdrücklich festhält, ist ein rechtmässig verfügter Zwangsanschluss – auch we…»
C-3631/2020 (2022-03-23)
Employer's Mandatory Pension Affiliation Upheld Despite Later Contract
«…C-3631/2020 expressément constaté dans l'arrêt 9C_141/2013 du 7 avril 2013 consid. 2, une affiliation d'office ordonnée à bon droit doit être résiliée en bonne et due forme, même…»
C-643/2020 (2021-09-03)
Employer Affiliation to Pension Institution Upheld Despite Double Insurance Claim
«…hert ist. Echte Doppelversi- cherungen sind ausgeschlossen (BGE 120 V 15 E. 3b und 4a). Wie das Bundesgericht im Urteil 9C_141/2013 vom 7. April 2013 E. 2 jedoch aus- drücklich festhält, ist ein rechtmässig verfügter Zwangsanschluss – auch wenn zwisch…»
C-4908/2019 (2021-06-15)
Company Liable for Mandatory Pension Contributions Due to Employee Salary
«…s BVGer C-222/2020 vom 8. Februar 2021 E. 7.2; A-7718/2015 vom 28. Juli 2016 E. 4.4.1). Wie das Bundesgericht im Urteil 9C_141/2013 vom 7. April 2013 E. 2 ausdrücklich festhielt, ist ein rechtmässig verfügter Zwangsanschluss, auch wenn zwischenzeitlic…»
C-222/2020 (2021-02-08)
Mandatory Pension Enrollment Upheld for Uninsured Employee
«…grundsätzlich dennoch weiter, wobei in dieser Zeit keine Beiträge zu entrichten sind (vgl. statt vieler Urteil des BGer 9C_141/2013 vom 7. April 2013 E. 2.1 sowie Urteile des BVGer A-7718/2015 vom 28. Juli 2016 E. 4.4.1 und A-7102/2014 vom 11. Mai 201…»
9C_527/2019 (2020-05-04)
Occupational Benefit Contributions Default Interest Accrual Date Dispute
«…orsorgeeinrichtungen, soweit sie nicht - wie gesagt - punktuell mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet wurde (Urteil 9C_141/2013 vom 7. April 2013 E. 2.1 mit Hinweisen; in diesem Sinne auch bereits BGE 115 V 375 E. 5b S. 381). Demzufolge sind die…»
A-1702/2018 (2018-10-11)
Employer Denied Appeal on Mandatory Pension Coverage
«…orsorgeeinrichtung wei- ter, wobei in dieser Zeit keine Beiträge zu entrichten wären (vgl. statt vieler Urteil des BGer 9C_141/2013 vom 7. April 2013 E. 2 und Urteil des BVGer C-3460/2011 vom 17. September 2013 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.4 S…»
A-6822/2016 (2017-07-06)
Employer's Compulsory Pension Fund Affiliation Limited
«…grundsätzlich dennoch weiter, wobei in dieser Zeit keine Beiträge zu entrichten sind (vgl. statt vieler Urteil des BGer 9C_141/2013 vom 7. April 2013 E. 2.1 sowie Urteile des BVGer A-7718/2015 vom 28. Juli 2016 E. 4.4.1 und A-7102/2014 vom 11. Mai 201…»
9C_684/2016 (2017-05-29)
Pension Fund Assets Transfer and Partial Liquidation Threshold Dispute
«…ei einem (Zwangs-) Anschluss an die Auffangeinrichtung - eine privatrechtliche Rechtsbeziehung gegeben ist (vgl. Urteil 9C_141/2013 vom 7. April 2013 E. 2.1). Ersterer Verpflichtung - Überweisung der Austrittsleistung an die Vorsorge B.________ - ist…»
A-4387/2016 (2017-02-03)
Company's Mandatory Pension Fund Enrollment Upheld
«…eschäftigung von nicht obligatorisch zu versicherndem Personal keine Beiträge zu entrichten wären (vgl. Urteil des BGer 9C_141/2013 vom 7. April 2013 E. 2; Urteil des BVGer A-3011/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2.2). Der von der Vorinstanz rückwirke…»
A-3851/2016 (2017-01-31)
Employer Mandatory Affiliation with Pension Fund Upheld
«…orsorgeeinrich- tung weiter, wobei in dieser Zeit keine Beiträge zu entrichten wären (vgl. statt vieler Urteil des BGer 9C_141/2013 vom 7. April 2013 E. 2 und Urteil des BVGer C-3460/2011 vom 17. September 2013 E. 3.3.2 mit wei- teren Hinweisen). Der…»
A-3011/2016 (2016-12-22)
Employer's Retroactive Pension Fund Enrollment Upheld
«…inrichtung den- noch weiter, wobei in dieser Zeit keine Beiträge zu entrichten wären (vgl. statt vieler Urteil des BGer 9C_141/2013 vom 7. April 2013 E. 2 und Urteil des BVGer C-3460/2011 vom 17. September 2013 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2.3…»
A-7718/2015 (2016-07-28)
Pension Fund Contribution Dispute and Trust Protection Claim
«…esteht, nicht zu einer formlosen Auflösung des rechtmässig verfügten Zwangsanschlusses. Wie das Bundesgericht im Urteil 9C_141/2013 vom 7. April 2013 E. 2 ausdrücklich festhielt, ist ein rechtmässig verfügter Zwangsanschluss – auch wenn zwischenzeitli…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_141/2013

Urteil vom 7. April 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Borella,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Wiederanschlusskontrolle,

Weststrasse 50, 8003 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

M.________ GmbH,

vertreten durch Fürsprech Beat Widmer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge (Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2013.

Sachverhalt:

A. Die Stiftung pensionskasse pro, Schwyz, meldete der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG), Zürich, mit Schreiben vom 3. Januar 2011 die Auflösung des Anschlusses der Firma M.________ GmbH auf den 31. Oktober 2010. Am 17. Februar 2011 forderte die Auffangeinrichtung BVG die M.________ GmbH auf, sich innert zweier Monate einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Falls man bis zum 17. April 2011 nicht im Besitz der Kopie einer rechtsgültig unterschriebenen Anschlussvereinbarung sei, sehe man sich gezwungen, den gesetzlich vorgeschriebenen Zwangsanschluss vorzunehmen. Die eingeschriebene Sendung wurde nicht abgeholt und von der Post an die Auffangeinrichtung BVG retourniert. Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 schloss diese die M.________ GmbH rückwirkend auf den 1. November 2010 an.

B. Die M.________ GmbH erhob am 4. Juli 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung brachte sie vor, sie habe "dieser Tage" mit der Allvor Sammelstiftung, Freienbach, einen neuen Vertrag abgeschlossen und die Prämien ab 1. Januar 2011 bezahlt. Es bestehe darum kein Raum für einen Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung. Das in der Anschlussverfügung erwähnte Schreiben vom 17. Februar 2011 sei ihr nicht bekannt. Mit Entscheid vom 9. Januar 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1). Es befristete den Anschluss der M.________ GmbH an die Auffangeinrichtung BVG bis 31. Dezember 2010 (Dispositiv-Ziffer 2).

C. Die Auffangeinrichtung BVG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Es sei festzustellen, dass der Anschluss der M.________ GmbH auch nach dem 31. Dezember 2010 unbefristet bestehe.

Die M.________ GmbH schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anschluss der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu Recht bis zum 31. Dezember 2010 befristete. Die Vorinstanz entschied dies mit der Begründung, eine Doppelversicherung sei nach der Rechtsprechung (Urteil 9C_924/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.3) unzulässig. Der verfügte Zwangsanschluss sei aufgrund des neuen, nach dem 1. Juni 2011 zustande gekommenen Vorsorgevertrages mit der Allvor Sammelstiftung bis 31. Dezember 2010 zu befristen.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe sich erst nach Erhalt der Anschlussverfügung vom 1. Juni 2011 rückwirkend auf den 1. Januar 2011 erneut einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Eine Doppelversicherung sei zwar unzulässig, die Vorinstanz habe aber nicht begründet, warum der spätere Anschluss an die Sammelstiftung Vorrang gegenüber dem früheren Anschluss an die Beschwerdeführerin haben soll. Da das Versicherungsverhältnis nicht wie in den Anschlussbedingungen vorgesehen gekündigt worden sei, sei der spätere Anschluss an die Sammelstiftung nicht rechtskonform zustande gekommen.

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, da eine Doppelversicherung ausgeschlossen sei, könne ein Zwangsanschluss an die Beschwerdeführerin nur für die Monate November und Dezember 2010 ein Thema sein. Die Anschlussbedingungen habe sie weder gekannt noch anerkannt. Nach dem Zustandekommen eines neuen Vertrages mit der Sammelstiftung auf den 1. Januar 2011 habe kein Raum für eine Kündigung gegenüber der Beschwerdeführerin und die Einhaltung einer Kündigungsfrist bestanden. Der vorinstanzliche Entscheid sei korrekt.

2.

2.1 Ein - wie hier letztinstanzlich unbestritten - rechtmässig zwangsweise verfügter Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG ist nicht einfach formlos durch einen (allenfalls rückwirkenden) Neuanschluss an eine andere Vorsorgeeinrichtung auflösbar, sondern ordnungsgemäss aufzukündigen. Der Auffangeinrichtung kommen bezüglich des Zwangsanschlusses hoheitliche Rechte zu, und sie hat insofern Behördeneigenschaft, als sie in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes tätig ist. Damit steht ihr die Befugnis zu, einzelne Rechtsverhältnisse durch Verfügung einseitig zu gestalten. Dies betrifft aber nur den Zwangsanschluss, das Beitragsinkasso, die Regelung des Zuschlages bei ausstehenden Beiträgen sowie die Verzugszinse. Die sonstigen Rechtsbeziehungen der Auffangeinrichtung und insbesondere die Verträge sind hingegen privatrechtlicher Natur (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 704 N. 1862 und 1864 mit Hinweisen; s.a. JÜRG BRÜHWILER, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2018 Rz. 48). Die abgesehen von den genannten Ausnahmen privatrechtliche Natur ihrer Rechtsbeziehungen stellt die Auffangeinrichtung gleich mit den registrierten Vorsorgeeinrichtungen. Sie hat die Funktion einer solchen zur Durchführung des Obligatoriums für bestimmte Personenkreise ( Art. 60 Abs. 1 BVG ). Wie bei einer gewöhnlichen registrierten Vorsorgeeinrichtung erfolgt die Finanzierung dieser Vorsorge durch die Beteiligten ( Art. 72 BVG ). Die Auffangeinrichtung ist mithin an sich eine Sammelstiftung, für die allerdings bestimmte Sondervorschriften gelten (RIEMER/RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, S. 83 N. 36).

2.2 Auf den konkreten Streitfall bezogen heisst dies, dass die Beschwerdegegnerin die ihr vor Abschluss eines neuen Vorsorgevertrages mit der Sammelstiftung nachgewiesenermassen mitgeteilten Modalitäten für eine allfällige Auflösung des rechtsgültig zustande gekommenen Anschlusses bei der Beschwerdeführerin einzuhalten hat. Mit der Anschlussverfügung vom 1. Juni 2011 wurden ihr die Anschlussbedingungen zugestellt und in Verfügungsdispositiv-Ziffer 2 festgehalten, dass die Rechte und Pflichten aus dem Anschluss sich aus den auf dem Zusatzblatt befindlichen Anschlussbedingungen ergeben, und diese einen integrierenden Bestandteil der Verfügung bilden. Danach kann der Anschluss beidseitig jeweils per Ende Jahr unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden (wobei weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen). Eine solche Regelung in der Anschlussverfügung ist zulässig. Weil die Verfügung vom 1. Juni 2011 der Beschwerdegegnerin, von ihr unbestritten, korrekt eröffnet wurde, ist der Einwand, sie habe diese Anschlussbedingungen weder gekannt noch anerkannt, nicht weiter zu erörtern. Da die Beschwerdegegnerin die für die Auflösung massgebenden Regelungen nicht eingehalten und die Beschwerdeführerin im Unterschied zum Verfahren 9C_924/2009 keinen Verzicht auf die sechsmonatige Kündigungsfrist erklärt bzw. - zumindest in den bisherigen Verfahren - keiner Verkürzung der Anschlussdauer zugestimmt hat, bestand das Anschlussverhältnis mit der Beschwerdeführerin nach dem 31. Dezember 2010 rechtlich weiter. Die vorinstanzliche Befristung gemäss Dispositiv-Ziffer 2 ist daher nach dem Gesagten nicht rechtmässig.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauter Organisation ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 9. Januar 2013 wird aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, zurückgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. April 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz