Appealability of Interim Decision on Social Security Contributions for Non-Self-Employed German Resident with German Partnership Interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual living in Switzerland who is subject to social security contributions based on income received from several companies in Germany, including participation as a limited partner in one specific firm. The social security authority issued a decision mandating significant contribution payments, which the individual contested in an appeal. The administrative court of the canton accepted part of the appeal, referring the matter back to the authority for further investigation into the income and any losses that might affect the individual's contribution liability. The individual subsequently appealed this decision to the federal tribunal, seeking to overturn the obligation to pay the contributions as determined by the authority.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appealability of Interim Decision on Social Security Contributions for Non-Self-Employed German Resident with German Partnership Interest: The social security authority issued a decision mandating significant contribution payments, which the individual contested in an appeal. The administrative court of the canton accepted part of the appeal, referring the matter back to the authority for further investigation into the income and any losses that might affect the individual's contribution liability. The individual subsequently appealed this decision to the federal tribunal, seeking to overturn the obligation to pay the contributions as determined by the authority.
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KI-generiertThe court imposed the court costs on the appellant based on this provision.
The appeal was dismissed because the decision under review was an interlocutory decision (Zwischenentscheid) not causing an irreparable disadvantage as required by this article.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_141/2011
Urteil vom 10. August 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch dieTreuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz vom 13. Januar 2011.
Sachverhalt:
A. Der in der Schweiz wohnhafte und hier unselbstständig erwerbstätige deutsche Staatsangehörige P.________ ist an mehreren Gesellschaften in Deutschland beteiligt, unter anderem als Kommanditist an der Firma X.________ GmbH & Co. KG. Auf den von dieser (und weiteren) deutschen Gesellschaften im Jahr 2004 ausgerichteten Erträgen erhob die Ausgleichskasse Schwyz mit Einspracheentscheid vom 16. September 2010 persönliche Beiträge als Selbstständigerwerbender in der Höhe von Fr. 212'794.80.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 13. Januar 2011 insoweit gut, als es die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen (E. 3.3) und zu neuem Entscheid an die Ausgleichskasse zurück wies (Ziff. 1 des Dispositivs). Ferner stellte es fest, "dass die Ausgleichskasse die aus der Firma X.________ GmbH & Co. KG erzielten, noch nach den Grundsätzen der schweizerischen Rechnungslegung zu ermittelnden Erträge, zu Recht als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert hat" (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs).
C. P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen, mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid insoweit aufzuheben, als damit der Beschwerdeführer zur Entrichtung von sozialversicherungsrechtlichen Beiträgen in der Höhe von Fr. 212'794.80 verpflichtet werde. Eventuell sei die Sonderbilanz per 31. Dezember 2004 mit einem negativen Eigenkapital von EUR 17'750'239.81 und einem Verlust von EUR 551'466.36 zu Lasten des Beschwerdeführers beitragsmindernd zu berücksichtigen.
Erwägungen:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). In Ziff. 1 des Dispositivs wird nämlich die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurückgewiesen, damit die Ausgleichskasse insbesondere die Frage abkläre, ob der Beschwerdeführer auch mit den übrigen Gesellschaften einen Erwerbszweck verfolge und Einkommen erzielt habe bzw. ob sich aufgrund von negativen Erträgen ein Abzug vom Einkommen aus der Firma X.________ GmbH & Co. KG rechtfertige. Auch mit Bezug von Ziff. 2 des Dispositivs liegt erst ein Zwischenentscheid vor, weil das kantonale Gericht die Erträge aus der Firma X.________ GmbH & Co. KG zwar als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert hat, hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Beiträge die Sache aber ebenfalls zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung namentlich mit Blick auf allfällige Abschreibungen nach den Grundsätzen der schweizerischen Rechnungslegung zurückgewiesen hat ( BGE 133 V 477 E. 4.1.3 und E. 4.2 S. 481 f.).
1.2 Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - abgesehen von dem hier ausser Betracht stehenden Fall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (Möglichkeit der sofortigen Herbeiführung des Endentscheids) - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben.
1.3 Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender Nachteil ist gegeben, wenn er auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich behoben werden kann ( BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.). Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist in der Beschwerde darzutun, es sei denn, dass sie offensichtlich sei ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 mit Hinweis).
2.
2.1 Einen Nachteil der dargelegten Art wird nicht geltend gemacht, befasst sich doch der Beschwerdeführer mit der Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils mit keinem Wort. Ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich. Der angefochtene Rückweisungsentscheid kann keinen irreparablen Nachteil bewirken, der mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in Zukunft nicht behoben werden könnte ( BGE 133 V 477 E. 5.2.1 S. 483), führt er doch allenfalls lediglich zu einer Verlängerung des Verfahrens, was das Kriterium des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt ( BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483).
2.2 Vermag der angefochtene Entscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. August 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer