Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_141/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Supplementary Dental Treatment Costs Coverage

Geschäftsnummer 9C_141/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by the Social Insurance Court of Zurich regarding supplementary benefits to the old-age and disability insurance system. The complaint, filed with a specific date, primarily relates to the coverage of dental treatment costs. However, the individual's submission is deemed insufficiently detailed in addressing the legal issues raised in the previous decision, particularly lacking a substantive engagement with the requirements outlined in relevant laws for entitlement to such benefits. Consequently, the court decides not to proceed with the appeal due to these deficiencies.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 in fine BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Supplementary Dental Treatment Costs Coverage: The complaint, filed with a specific date, primarily relates to the coverage of dental treatment costs. However, the individual's submission is deemed insufficiently detailed in addressing the legal issues raised in the previous decision, particularly lacking a substantive engagement with the requirements outlined in relevant laws for entitlement to such benefits. Consequently, the court decides not to proceed with the appeal due to these deficiencies.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Ergänzungsleistungen zur AHV Kostenersatz Kostenübernahme von Zahnbehandlungen Entscheidungen auf medizinischem Gebiet vereinfachtes Verfahren begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 in fine BGG

The court decided not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_141/2010

Urteil vom 4. März 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Ettlin.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des S.________ vom 9. Februar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 15. Januar 2010,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe vom 9. Februar 2010 diesen Erfordernissen offenkundig nicht genügt, weil sie im Wesentlichen nur den Standpunkt des Beschwerdeführers wiedergibt, bis zum Betrag von Fr. 3'000.- seien die Kosten der Zahnbehandlung unbesehen davon zu vergüten, ob der Eingriff einfach, wirtschaftlich und zweckmässig sei (vgl. demgegenüber BGE 131 V 263 E. 5.2.3 S. 268), womit nicht ansatzweise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid stattfindet, welcher gestützt auf § 9 des kantonalzürcherischen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. Februar 1971 (ZLG) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG die erwähnten Anforderungen an die Behandlung als Vergütungsvoraussetzung generell stellt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), deren Überprüfung die vom Beschwerdeführer verweigerte Entbindung seines Zahnarztes vom Berufsgeheimnis voraussetzt,

dass die Eingabe vom 9. Februar 2010 das vorinstanzlich gestellte und auf den zweiten Kostenvoranschlag vom 4. August 2009 bezogene Leistungsbegehren erneuert, hingegen das Nichteintreten der Vorinstanz darauf (mangels Anfechtungsgegenstand) nicht erörtert, weshalb auch insofern eine sachbezogene Begründung fehlt ( BGE 123 V 335 ),

dass schliesslich die Rüge, Art. 10 Abs. 2 BV sei verletzt, klarerweise der bei geltend gemachter Grundrechtsverletzung erforderlichen erhöhten Substanziierung nicht genügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 in fine BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weswegen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin