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9C_14/2025 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Enter Merits of Tax Case Admissibility

Geschäftsnummer 9C_14/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde vom 9. Januar 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2024, Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Against Refusal to Enter Merits of Tax Case Admissibility: in die Beschwerde vom 9. Januar 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2024, Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Steuerverfahren Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit Steuerabzug Gemeindesteuern direkte Steuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by the simplified procedure because the submission did not meet the formal requirements for appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_14/2025

Urteil vom 14. Februar 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ u. B.A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2024,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2024 (100.2024.361/362U).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. Januar 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2024,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies bei der Anfechtung von Nichteintretensentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen bedingt (

BGE 123 V 335

),

dass die Vorinstanz (im einzelrichterlichen Verfahren) auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel mangels sachbezogenen Antrags und rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten ist,

dass in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt wird, inwiefern das kantonale Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid Recht verletzt haben soll,

dass die Eingabe den inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde daher nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Februar 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist