Complainant v. Cantonal Court (Old Age Insurance Calculation Admissibility)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a complaint against the decision of the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding their old-age and survivors' insurance benefits. The complainant contested the amount of their monthly pension, arguing it should be higher than the determined amount. They challenged the calculations related to the credit for youth and education years and the distribution of educational credits between themself and their divorced spouse. Despite the appeals presented, the complaint did not meet the necessary content requirements to prove that the previous court's decisions were erroneous or violated federal law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 52 Abs. 1 AHVV, Art. 52b AHVV, Art. 52f Abs. 2bis AHVV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Complainant v. Cantonal Court (Old Age Insurance Calculation Admissibility): The complainant contested the amount of their monthly pension, arguing it should be higher than the determined amount. They challenged the calculations related to the credit for youth and education years and the distribution of educational credits between themself and their divorced spouse. Despite the appeals presented, the complaint did not meet the necessary content requirements to prove that the previous court's decisions were erroneous or violated federal law.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to the simplified procedure because it lacked the required legal reasoning.
The court waived the collection of court fees due to the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_14/2021
Urteil vom 8. Februar 2021
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. Oktober 2020 (AB.2019.00074).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Dezember 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2020,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht besteht, wohingegen rein appellatorische Kritik nicht ausreicht ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass die Eingabe vom 4. Dezember 2020 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da A.________ darin zwar einen Antrag stellt (es sei ihm ab 1. November 2019 eine AHV-Rente von monatlich Fr. 2370.- [statt Fr. 2256.-] auszurichten), seinen Ausführungen jedoch nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ),
dass der Beschwerdeführer, welcher das ihm von der Vorinstanz einlässlich dargelegte System der Rentenberechnung in der AHV ( Art. 29 bis ff. AHVG und Art. 50 ff. AHVV ) nicht akzeptieren will (insbesondere hinsichtlich der Anrechnung von Jugendjahren und Erziehungsgutschriften), sich darauf beschränkt, das im kantonalen Verfahren Vorgebrachte zu wiederholen, ohne sich mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert auseinanderzusetzen,
dass dies insbesondere gilt hinsichtlich der Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach bei ihm bereits die höchstmögliche Rentenskala (Skala 44; vgl. Art. 52 Abs. 1 AHVV ) zur Anwendung gelangt und demzufolge keine weitergehende Anrechnung von Beitragszeiten (wie insbesondere von Jugendjahren; Art. 52b AHVV ) möglich ist,
dass es sich ebenso verhält hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Erziehungsgutschriften dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Ehefrau mangels abweichender Vereinbarung zu Recht je hälftig angerechnet worden sind (vgl. Art. 52f Abs. 2bis AHVV in der hier anwendbaren, bis Ende 2014 in Kraft gewesenen Fassung) und das Gesetz keine Handhabe dafür bietet, dem Beschwerdeführer bis zum Eintritt seiner geschiedenen Ehefrau ins Rentenalter einstweilen die ungeteilte Erziehungsgutschrift anzurechnen,
dass die Beschwerde somit keine rechtsgenügende Begründung enthält,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, III. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Februar 2021
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann