Property Tax Valuation Challenge and Right to Oral Hearing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a property owner who appealed against property tax assessments made by the Cantonal Tax Office of St. Gallen. Initially, the property's rental and market values were assessed in 2018 and then reassessed in 2020, leading to a reduction in both values. The property owner filed objections against these valuations, which were initially dismissed by the Cantonal Tax Office but partially approved upon appeal by the Cantonal Administrative Court. They set new, lower values for the property. However, the property owner contested this decision, requesting a further oral hearing, which the Cantonal Court of St. Gallen denied, maintaining the decision of the lower court. The property owner subsequently escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, raising concerns about the lack of a hearing and the adequacy of the property evaluation's review process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 9 BV; Property Tax Valuation Challenge and Right to Oral Hearing: Gallen. Initially, the property's rental and market values were assessed in 2018 and then reassessed in 2020, leading to a reduction in both values. The property owner filed objections against these valuations, which were initially dismissed by the Cantonal Tax Office but partially approved upon appeal by the Cantonal Administrative Court. They set new, lower values for the property. However, the property owner contested this decision, requesting a further oral hearing, which the Cantonal Court of St. Gallen denied, maintaining the decision of the lower court. The property owner subsequently escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, raising concerns about the lack of a hearing and the adequacy of the property evaluation's review process.
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KI-generiertThe appeal was dismissed in the simplified procedure because it was evidently unfounded.
The court referred to this article in support of the summary reasoning because the main ground concerning the right to be heard was evidently unfounded.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
The court ruled that no party compensation was due.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_139/2023
Urteil vom 31. Mai 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Seiler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt St. Gallen,
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Verkehrswertschätzung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2023 (B 2022/174).
Erwägungen:
1. A.________ ist Eigentümer eines in der Kernzone gelegenen Grundstücks an der Strasse B.________ in U.________/SG. Das Grundstück war am 16. August 2018 mit einem Mietwert von Fr. 241'724.- und einem Verkehrswert von Fr. 4'090'000.- geschätzt worden. Im Rahmen einer Neubeurteilung fand am 12. November 2020 eine Schätzung statt. Diese ergab einen Mietwert von Fr. 213'056.- und einen Verkehrswert von Fr. 3'730'000.-. Die dagegen von A.________ erhobene Einsprache wies das Kantonale Steueramt St. Gallen mit Entscheid vom 26. Mai 2021 ab. Einen Rekurs hiergegen hiess die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. September 2022 teilweise gut. Sie setzte den Mietwert neu auf Fr. 173'056.- und den Verkehrswert neu auf Fr. 3'040'000.- fest. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. Januar 2023 ab.
Mit Beschwerde vom 11. Februar 2023 beantragt A.________ die Rückweisung an das Verwaltungsgericht St. Gallen mit der Auflage zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Vorinstanz beantragt Abweisung der Beschwerde, das Kantonale Steueramt beantragt Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.
2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer oberen kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit ( Art. 82, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen ( Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer beanstandet in erster Linie, dass die kantonalen Gerichtsinstanzen zu Unrecht keine mündliche bzw. öffentliche Verhandlung angesetzt hätten. Er sieht dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verletzt.
Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, findet Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf die vorliegende Streitsache keine Anwendung (vgl. angefochtener Entscheid E. 2). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Art. 29 Abs. 2 BV , der (auch) in reinen Steuersachen einen Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert, vermittelt grundsätzlich kein Recht darauf, mündlich angehört zu werden ( BGE 140 I 68 E. 9.6.1 ; 134 I 140 E. 5.3). Es ist auch keine andere Bestimmung des Bundes- oder Völkerrechts ersichtlich, die dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine mündliche respektive öffentliche Verhandlung einräumen würde. Die kantonalen Instanzen haben demnach kein Bundes- oder Völkerrecht verletzt, indem sie auf die Durchführung einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung verzichtet haben. Ob der Beschwerdeführer überhaupt rechtzeitig um eine solche Verhandlung ersucht hat, was die Vorinstanz in einer Eventualbegründung verneint hat, braucht demnach nicht erörtert zu werden.
4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Vorinstanz die Bewertung seines Grundstücks unzureichend überprüft habe und dabei in Willkür ( Art. 9 BV ) verfallen sei.
Auch dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Die Kantone geniessen in der Ausgestaltung der Bewertung und Bemessung des Verkehrswerts für die Vermögenssteuer einen weiten Gestaltungsspielraum. Zudem ist der Preis, der tatsächlich erzielt werden kann, eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit überprüfen kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. zum Ganzen BGE 148 I 210 E. 4.4.2 und 4.4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Vor diesem Hintergrund bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was es rechtfertigen würde, den von ihm angefochtenen Entscheid aufzuheben. Insbesondere ist nicht einzusehen, inwiefern es offensichtlich unrichtig sein soll, wenn die Vorinstanz den der Schätzung zugrunde liegenden Ertrag nicht mehr vertieft überprüft, zumal der Beschwerdeführer ihn als "im Streubereich einer Schätzung liegend" akzeptiert. Weshalb die vom Beschwerdeführer geforderte Gesamtbetrachtung zu einem anderen Schluss führen soll, erschliesst sich dem Bundesgericht nicht. Ebenfalls nicht leicht nachzuvollziehen ist, inwiefern die "Überschreitung des Ermessens" durch das Steueramt, welche die Unterinstanz bereits korrigiert hatte, im weiteren Verfahren eine zusätzliche Reduktion des Verkehrswerts rechtfertigen soll. Es wäre vielmehr am Beschwerdeführer gewesen aufzuzeigen, dass auch der von der Unterinstanz bestimmte und von der Vorinstanz bestätigte Verkehrswert noch offensichtlich unrichtig ist. Dies gelingt ihm nicht.
5. Soweit sich der Beschwerde weitere Verfassungsrügen entnehmen lassen, genügen sie den erhöhten Substanziierungsanforderungen für solche Rügen nicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung abzuweisen ( Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG ). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Mai 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann
Der Gerichtsschreiber: Seiler