Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_139/2015 KI-generiert

Supplementary Benefits Reimbursement Upheld Despite Hardship Claim

Geschäftsnummer 9C_139/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claim for supplementary benefits under social security law, where an individual sought to contest a decision demanding the repayment of overpayments amounting to CHF 16,611 due to a retroactive pension payment received by her husband. Initially granted supplementary benefits in 2009, the individual reported the pension adjustment, which led to a recalculation and the subsequent repayment request by the social insurance authority. An earlier request to waive the repayment was rejected by the authorities, a decision that was later upheld by a canton insurance court. The individual appealed, arguing for the cancellation of the repayment order based on claims of good faith and financial hardship. The legal proceedings ultimately focus on the responsibilities and awareness of individuals receiving social benefits in light of subsequent financial changes.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 25 ATSG, Art. 2 ATSG, Art. 1 Abs. 1 ELG, Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Supplementary Benefits Reimbursement Upheld Despite Hardship Claim: Initially granted supplementary benefits in 2009, the individual reported the pension adjustment, which led to a recalculation and the subsequent repayment request by the social insurance authority. An earlier request to waive the repayment was rejected by the authorities, a decision that was later upheld by a canton insurance court. The individual appealed, arguing for the cancellation of the repayment order based on claims of good faith and financial hardship. The legal proceedings ultimately focus on the responsibilities and awareness of individuals receiving social benefits in light of subsequent financial changes.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rückerstattung) Bezug von Ergänzungsleistungen Härtefallrente Nachzahlung soziale Sicherheit Treu und Glauben Vollschulden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

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Applicants' Obligation to Reimburse Overpaid Benefits Due to Spouse's Retroactive Pension
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Unemployment Benefits Overpayment and Reclaim Denial Due to Prior Knowledge of Repayment Obligation
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Supplementary Benefit Overpayment: Hardship Not Met for Repayment Waiver
«…n (BGE 122 V 221 E. 6d S. 228; Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2009, 8C_888/2008, E. 9.1 und vom 9. März 2015, 9C_139/2015, E. 6). Dies muss auch für Fälle gelten, in denen trotz Erwartung einer allfälligen Rückforderung von Ergänzungsleistun…»
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Supplementary Benefits Overpayment Recoupment and Waiver of Repayment
«…en Rückforderung von Ergänzungsleistungen über die Rentennachzahlungen anderweitig disponiert (SVR 2015 EL Nr. 6 S. 17, 9C_139/2015 E. 6). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den guten Glauben der Beschwerdegegnerin während des unrechtmässigen EL-Bezugs - nur…»
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Appeal Regarding Recalculation of Supplementary Benefits for Self-Employed Recipient and Legal Aid Denial
«…en würde, die eine (höhere) Rentenleistung nicht sofort, sondern erst „verspätet“ erhalten würden (vgl. etwa das Urteil 9C_139/2015 vom 9. März 2015, E. 3). Die einzige Möglichkeit, dem Rechtsgleichheitsgebot in einer solchen Situation zum Durchbruch…»
EL.2016.8 (2017-06-26) · sg
Appeal on Retroactive Supplementary Benefit Recalculation for Self-Employed Recipient
«…en würde, die eine (höhere) Rentenleistung nicht sofort, sondern erst „verspätet“ erhalten würden (vgl. etwa das Urteil 9C_139/2015 vom 9. März 2015, E. 3). Die einzige Möglichkeit, dem Rechtsgleichheitsgebot in einer solchen Situation zum Durchbruch…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_139/2015

Urteil vom 9. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. A.a. A.________, geboren 1958, verheiratet, meldete sich am 14. November 2008 bei der Gemeindezweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 18. März 2009 bejahte die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt Aargau den Anspruch ab 1. Oktober 2008. Die Leistungen wurden mit Verfügungen vom 11. August 2009, 29. September 2010, 11. Oktober 2010, 4. Oktober 2012, 16. Oktober 2012, 7. Dezember 2012 sowie 8. April 2013 an veränderte Verhältnisse angepasst.

A.b. Nachdem die Ausgleichskasse von der Versicherten über die nachträglich an den Ehegatten ausgerichtete Rente der beruflichen Vorsorge informiert worden war, forderte sie mit Verfügung vom 1. August 2013 Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 16'611.- (für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. August 2013) zurück. Das am 26. August 2013 gestellte Erlassgesuch wies sie mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 ab. Sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2014.

B. Die von A.________ eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Januar 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Erlassgesuch gutzuheissen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

2. Gemäss Art. 25 ATSG , der auch auf Ergänzungsleistungen Anwendung findet ( Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG ), sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1 Satz 2).

3. Wie es sich herausstellte, bezog die Beschwerdeführerin während Jahren eine zu hohe Ergänzungsleistung, nachdem ihr Ehemann rückwirkend eine Rente aus beruflicher Vorsorge zugesprochen erhielt ( Art. 9 und 11 ELG ). Den letzteren Umstand meldete die Versicherte nach Bekanntwerden der Ausgleichskasse. Die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ergab einen Rückerstattungsbetrag von Fr. 16'611.- (Verfügung vom 1. August 2013). Die Nachzahlung der Pensionskassenrente betrug Fr. 19'662.-. Davon wurden Fr. 15'000.- zur Tilgung einer Schuld beim Bruder des Ehemannes verwendet. Der Rest wurde verbraucht.

4. Die Vorinstanz schützte die Ablehnung des Erlassgesuches aus Mangel an gutem Glauben. Sie begründete dies damit, es müsse dem Ehepaar klar gewesen sein, dass die nachträglich zugesprochene BVG-Rente eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen und wahrscheinlich eine Rückforderung nach sich ziehen werde. Man müsse sich auch bewusst gewesen sein, dass man aufgrund der angespannten finanziellen Situation nicht in der Lage sein werde, einer Rückforderung nachzukommen, wenn die Rentennachzahlung für andere Zwecke vewendet werde. Indem innert kurzer Zeit ein Grossteil des Geldes ausgegeben worden sei, habe man grobfahrlässig in Kauf genommen, dass später eine Rückforderung nicht mehr erfolgen könne. Damit fehle es am guten Glauben. Deshalb erübrige es sich, die Erlassvoraussetzung der grossen Härte zu prüfen.

5. Art. 25 Abs. 1 ATSG bezieht sich nicht auf die Gutgläubigkeit beim Empfang des Rentennachzahlungsbetrags, sondern auf diejenige bei der Ergänzungsleistungsausrichtung. Diesbezüglich kann der Beschwerdeführerin der gute Glaube nicht abgesprochen werden. Damals herrschten keine (verlässlichen) Kenntnisse über die spätere und rückwirkende Rentengewährung aus beruflicher Vorsorge.

6. Die Vorinstanz hat letztlich weniger den guten Glauben im Sinne von Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG verneint, als vielmehr die grosse Härte einer Rückerstattung, weil das Ehepaar mit dem nachgeleisteten BVG-Rentenbetrag eine unmittelbar zu erwartende Ergänzungsleistungsrückforderung hätte begleichen müssen. Tatsächlich kann im Falle rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen die Rückerstattung insoweit keine grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch vorhanden sind. Diese Präzisierung bezieht sich auf jene Fälle, in denen dem Versicherten im nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug decken (Urteil 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 9.1). Dies muss auch für Fälle gelten, in denen trotz Erwartung einer allfälligen Rückforderung von Ergänzungsleistungen über Rentennachzahlungen anderweitig disponiert wird. Da auch der Beschwerdeführerin 2010 rückwirkend eine BVG-Rente zugesprochen worden war, was eine nachträgliche Neuberechnung sowie eine Rückforderung zu viel bezogener Ergänzungsleistungen nach sich gezogen hatte, musste sie sich bewusst sein, dass auch die rückwirkende BVG-Rentenausrichtung an den Ehemann eine Neuberechnung und Rückforderung bei den Ergänzungsleistungen zur Folge haben konnte.

7. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber verzichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Schmutz