Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_139/2014 KI-generiert

Pension Fund v. Insured Person: Commencement Date of Invalidity Pension

Geschäftsnummer 9C_139/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman born in 1962 who worked part-time as a caregiver and housekeeper in a nursing home. After becoming unable to work due to health issues, she applied for disability benefits from the invalidity insurance scheme. Initially, her claim was rejected, but after multiple assessments and documentation of her medical conditions, the invalidity insurance eventually approved her application, granting her a full disability pension retroactively. However, the pension provider contested this decision, leading to an appeal that resulted in the insurance court awarding her a full pension from an earlier date. The pension provider then sought to have this decision overturned by a higher court, arguing against the findings of the medical evaluations and the timeframe in which her disability began.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG; Pension Fund v. Insured Person: Commencement Date of Invalidity Pension: After becoming unable to work due to health issues, she applied for disability benefits from the invalidity insurance scheme. Initially, her claim was rejected, but after multiple assessments and documentation of her medical conditions, the invalidity insurance eventually approved her application, granting her a full disability pension retroactively. However, the pension provider contested this decision, leading to an appeal that resulted in the insurance court awarding her a full pension from an earlier date. The pension provider then sought to have this decision overturned by a higher court, arguing against the findings of the medical evaluations and the timeframe in which her disability began.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Beginn der Arbeitsunfähigkeit) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Vorsorgeeinrichtungen Invalidenleistungen des Versicherten Beginn der Invalidität Beginn der Rechtswirkung Zusatzrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 2 BGG

Allows the Federal Tribunal to correct factual findings if they are manifestly incorrect or violate the law.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Stipulates that the Federal Tribunal bases its decision on the facts established by the lower court, subject to correction.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This article is not explicitly in the primary dispositive orders (1-3), but is often used for simplified inadmissibility rulings. However, the actual ruling in point 1 involves allowance in part and remittal, not simple inadmissibility via this mechanism. Since it is not explicitly cited in points 1, 2, or 3, it is excluded based on the rules.

Art. 64 LTF

This article regarding legal aid is not cited in the final orders (1-3).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the losing party (Beschwerdegegnerin) to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to deny an award of party compensation to the prevailing party (Beschwerdeführerin).

Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG

Cited concerning the requirement for a special interest and legitimate interest to appeal.

Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the context of the right to appeal, specifically requiring prior participation in the lower court proceedings.

Art. 95 lit. a BGG

Basis for invoking the violation of federal law regarding the calculation of disability benefits.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the context of the admissibility of challenging factual findings on appeal.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Used to reject a document submitted for the first time at the Federal Tribunal as an inadmissible novelty.

Art. 49 Abs. 4 ATSG

Cited to confirm the binding effect of IV benefit decisions on occupational pension schemes.

Art. 61 lit. c ATSG

Cited as a legal question concerning compliance with the duty to investigate and evidentiary rules in the context of challenging factual findings.

Art. 23 ff. BVG

Cited in relation to the impact of Invalidity Insurance decisions on occupational pension law.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (30)

2025.OG.V.24.10 (2025-02-21) · ur
Disability Benefits Appeal Over Expert vs. Treating Physician Opinion
«…rin zu entkräften (BGE 140 V 193 E. 3.2; BGer 8C_584/2018 vom 13.11.2018 E. 4.1.1.2, 8C_450/2018 vom 16.10.2018 E. 5.1, 9C_139/2014 vom 06.10.2014 E. 5.2; siehe auch E. 6.5 hievor). 10.3.2 Soweit Dr. med. D.___ ebenfalls eine mittelgradige depressive…»
200 2024 404 (2024-12-04) · be
Claimant Denied Renewed Invalidity Benefits Despite Alleged Health Deterioration
«…die massgebende fachärztliche Qualifikation verfügt (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Oktober 2014, 9C_139/2014, E. 5.2). 3.6.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den medizini- schen Sachverhalt rechtsgenüglich a…»
200 2024 364 (2024-08-29) · be
Invalidity Insurance Claim for Congenital Behavioral Disorder (Ziff. 404) Based on ADHD Refused
«…ht um eine kinderpsychia- trische Beurteilung handelt (vgl. dazu vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2014, 9C_139/2014, E. 5.2). Weitere medizinische bzw. testpsychologische Sachverhaltserhebungen – insbesondere der Beizug externer Expert…»
200 2023 198 (2023-09-07) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Disability Benefits Denial)
«…l sie nicht über die massgebende fachärztliche Qualifikation verfügt (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 6. Oktober 2014, 9C_139/2014, E. 5.2). Im Weiteren kommt Testverfahren im Rahmen psychiatrischer Begutachtun- gen höchstens ergänzende Funktion zu;…»
VBE.2023.44 (2023-08-29) · ag
Disability Pension Remanded Due to Conflicting Medical Evidence
«…abweichende Beurteilung entkräf- tet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_450/2018 vom 16. Okto- ber 2018 E. 5.1; 9C_139/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 5.2 mit Hinweisen) und nicht alleine durch Psychologen der B. Praxis. Daran ändert auch die kons…»
200 2022 392 (2023-08-14) · be
Claimant v. Insurance Provider (Pension Denial and *Reformatio in Peius*)
«…ie über die massgebende fachärztliche Qualifikation (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Oktober 2014, 9C_139/2014, E. 5.2), so dass ihre Stellungnahme kein Indiz darstellt, wel- ches gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Guta…»
200 2023 148 (2023-06-27) · be
Invalidity Insurance Benefits Denial: Work Capacity Assessment in Self-Employed Claimant
«…enden Gesundheitsschadens er- forderlichen Facharzttitel (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Oktober 2014, 9C_139/2014, E. 5.2). 3.3.2 Die Tatsache, dass der orthopädische Gutachter die Arbeitsfähig- keit in der angestammten Tätigkei…»
200 2022 555 (2023-01-12) · be
Claimant v. Pension Provider (Invalidity Pension Denial)
«…orthopädische Beurteilung der Gutachterin entkräften zu können (statt vie- ler: Entscheid des BGer vom 6. Oktober 2014, 9C_139/2014, E. 5.2). Zu- dem hat sich der RAD-Orthopäde in der Stellungnahme vom 4. August 2022 mit der kontroversen Einschätzung…»
200 2019 947 (2021-11-02) · be
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«…zug auf den Gesundheitszustand noch die Arbeitsfähigkeit zu entkräften (Entscheid des BGer vom 6. Oktober 2014, 9C_139/2014, E. 5.2). Das gleiche gilt für den Bericht von Dr. med. M.________ vom 6. Juli 2020 (vgl. Eingabe vom 10. Mai 2021, act…»
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«…ähigt, die psychiatrische Beurteilung des Gutachters in Zweifel zu ziehen (vgl. Entscheid des BGer vom 6. Oktober 2014, 9C_139/2014, E. 5.2), andererseits tritt er teilweise advokatorisch auf, indem er eine Berentung für angezeigt hält und die Mög- li…»
200 2020 320 (2020-10-05) · be
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«…denheit von Expertise und Therapie ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen (Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2014, 9C_139/2014, E. 5.2). Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die rezidivierende depressive Störung ab Februar 2019 remittiert war…»
200 2019 862 (2020-08-19) · be
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«…nicht geeignet ist, die fachärztliche Beurteilung des Exper- ten zu entkräften (Entscheid des BGer vom 6. Oktober 2014, 9C_139/2014, E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. Beschwerde S. 6). Dasselbe gilt auch für die be- handelnde Psychologin.…»
200 2020 201 (2020-08-17) · be
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«…gische Beurteilung der RAD- Ärztin Dr. med. K.________ zu entkräften (Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2014, 9C_139/2014, E. 5.2). Folglich bestand für die Neu- rologin denn auch kein Anlass, sich im Anhörungsverfahren (vgl. AB 117) vertief…»
C-6143/2018 (2020-02-27)
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_139/2014 {T 0/2}

Urteil vom 6. Oktober 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

Pensionskasse H.________ ,

vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,

Beschwerdegegnerin.

IV-Stelle des Kantons St. Gallen , Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Invalidenrente, Beginn der Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 19. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A. Die 1962 geborene A.________, von 1. November 2002 bis 31. Juli 2005 (letzter effektiver Arbeitstag: 27. April 2005) im Pflegeheim E.________ als Pflegehelferin SRK und hauswirtschaftliche Mitarbeiterin in einem 50 %-Pensum angestellt und dadurch bei der Pensionskasse H.________ (nachfolgend: Pensionskasse) berufsvorsorgerechtlich versichert, meldete sich am 4. August 2005 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, u.a. holte sie Berichte des Rheuma- und Rehabilitationszentrums Klinik B.________ vom 9. und 29. August 2005 ein und verneinte mit Verfügung vom 17. Januar 2006 den Anspruch auf berufliche Massnahmen.

Am 19. Juni 2007 meldete sich A.________ unter Hinweis auf unfallbedingte Beschwerden erneut zum Leistungsbezug an. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle u.a. eine Untersuchung durch die Klinik F.________ (Bericht vom 18. April 2008), eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (fortan: MEDAS; Expertise vom 23. Januar 2009) sowie eine Haushaltabklärung (Bericht vom 10. November 2009). In der Folge wurde der IV-Stelle ein vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenes bidisziplinäres Gutachten der MEDAS vom 24. September 2009 zu den Akten gereicht. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht der Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2010) sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. April 2009 zu.

B. Auf Beschwerde der A.________ hin lud das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Pensionskasse zum Verfahren bei, edierte die Akten des zuständigen Unfallversicherers und liess den behandelnden Psychologen lic. phil. G.________ zur Frage der Arbeitsfähigkeit Stellung nehmen (Eingabe vom 26. September 2013).

Mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die angefochtene Verfügung auf und sprach A.________ eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2006 zu. Sodann wies es die Angelegenheit zur Festsetzung der Rentenbeträge an die IV-Stelle zurück.

C. Die Pensionskasse lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Dezember 2010 zu bestätigen. Eventualiter sei A.________ ab 1. September 2007 eine ganze Rente zuzusprechen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt die Bestätigung des kantonalen Entscheids und reicht einen Bericht des lic. phil. G.________ vom 22. Juli 2009 zu den Akten. IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweis).

2.

2.1. Die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ist geeignet, die Leistungspflicht aus (obligatorischer) beruflicher Vorsorge in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren (vgl. Art. 23 ff. BVG ). Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt; ebenso ist der BVG-Versicherer grundsätzlich (vgl. E. 2.2 hiernach) befugt, Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide kantonaler Gerichte in Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung zu führen ( BGE 132 V 1 E. 3.3.1 S. 5; Urteil 9C_987/2009 vom 27. Januar 2010).

2.2. Nebst der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren ( Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG ) bedarf es zur Beschwerdelegitimation eines besonderen Berührtseins und eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung/Änderung des angefochtenen Entscheids ( Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ). Diese Erfordernisse können sich aus den Feststellungen im IV-Verfahren ergeben, welche für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge bindende Wirkung haben. Bindungswirkung kommt lediglich jenen Feststellungen zu, welche im IV-Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren. In zeitlicher Hinsicht beschlägt dies hier - aufgrund der Anmeldung vom 19. Juni 2007, welche von der Vorinstanz als verspätet im Sinne von aArt. 48 Abs. 2 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007; vgl. E. 3 hiernach) qualifiziert wurde, - den Zeitraum beginnend zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der IV-Anmeldung (Urteil 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2; zum geltenden Recht Urteil 9C_620/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2.4, in: SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67). Gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts bestand im Juni 2005 bereits eine 70 %ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (E. 1.3 i.f. des angefochtenen Entscheids). Weil die Beschwerdegegnerin dazumal bei der Beschwerdeführerin berufsvorsorgerechtlich versichert war und die Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit somit eine präjudizierende Wirkung mit Bezug auf den vorsorgerechtlichen Leistungsanspruch hat, ist das besondere Berührtsein sowie das schutzwürdige Interesse zu bejahen. Die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin ist gegeben.

2.3. Auf den erst vor Bundesgericht eingereichten Bericht des lic. phil. G.________ vom 22. Juli 2009 ist nicht weiter einzugehen; er ist ein unzulässiges Novum ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

3. Das kantonale Gericht hat die für den Anspruch auf eine Invalidenrente massgebenden Rechtsgrundlagen unter Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Fragen, die sich aufgrund der am 1. Januar 2008 im Rahmen der 5. IV-Revision erfolgten Rechtsänderungen stellen ( BGE 138 V 475 ), zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zu wiederholen ist, dass gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007) der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) gewesen war. Erfolgt die Anmeldung mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Rentenanspruchs, werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (aArt. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG).

4. Die Vorinstanz erwog, die zwei MEDAS-Gutachten seien nachvollziehbar und schlüssig, so dass darauf abgestellt werden könne. Indes hätten die Gutachter den Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auf "spätestens April 2008" und damit ungenau festgelegt, dies mangels Indizien für eine vor diesem Zeitpunkt vorhandene Arbeitsunfähigkeit. Solche Indizien liessen sich den nunmehr vorliegenden Akten entnehmen. Massgebende Bedeutung komme dabei dem Bericht des lic. phil. G.________ vom 24. Juli 2007 zu, wonach bereits bei Behandlungsbeginn im September 2006 eine erhebliche psychische Problematik vorgelegen habe. Es bestehe mit Blick auf die übrigen Arztberichte kein Anlass, eine solche Problematik zu bezweifeln. Der psychiatrische Konsiliarius der MEDAS habe überzeugend dargelegt, die psychische Problematik habe sich schleichend entwickelt. Er habe vom aktenmässig dokumentierten Zittern in quantitativer Hinsicht auf die von ihm attestierte (70 %ige) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen. Dabei habe er übersehen, dass das Zittern bereits im September 2006 aufgefallen sei. Gesamthaft sei zu folgern, dass die Arbeitsfähigkeit bereits vor April 2008 bzw. September 2006 erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Entgegen den MEDAS-Gutachtern, welche eine schleichende Entwicklung der psychischen Beeinträchtigung postuliert hätten, vertrete lic. phil. G.________ die Ansicht, die erhebliche Beeinträchtigung sei im Zusammenhang mit dem zweiten Unfall im April 2005 eingetreten. Weil er die Beschwerdegegnerin mehr als zwei Jahre vor der MEDAS-Begutachtung erstmals untersucht habe und seine Beurteilung zeitnaher ausgefallen sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine (zeitlichen) Angaben zutreffend seien. Hingegen sei betreffend die Einschätzung der quantitativen Einschränkung auf das MEDAS-Gutachten abzustellen. Folglich sei die Beschwerdegegnerin überwiegend wahrscheinlich seit dem 2. April 2005 aus psychischen Gründen zu 70 % arbeitsunfähig.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und macht geltend, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie von den MEDAS-Gutachten abgewichen und ohne echtzeitliche ärztliche Aussage - allein gestützt auf die Angaben des behandelnden Psychologen - den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf April 2005 hin festgelegt habe.

5.2. Dem kantonalen Gericht ist insoweit beizupflichten, als die Einschätzung der MEDAS hinsichtlich des Zeitpunkts, ab welchem die 70 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, im Kontext der einschlägigen Akten nicht überzeugt. Tatsächlich wurde das Zittern der Beschwerdegegnerin - von welchem der psychiatrische Experte auf das Vorhandensein des zum Untersuchungszeitpunkt festgestellten Ausmasses der psychischen Problematik schloss - nicht erst im April 2008, sondern bereits im September 2006 dokumentiert, als die erste ambulante Untersuchung in der Klinik F.________ stattfand (Gutachten vom 27. März 2007: nervös agitierte, motorisch unruhige Explorandin, die zum Teil wegen der Schmerzen am gesamten Körper gezittert habe; S. 6 Ziff. 3.1). Allenfalls ist diese Symptomatik - indes nicht als Zittern beschrieben - sogar schon früher aufgefallen, zumal der Internist Dr. med. D.________ am 29. Mai 2006 eine "grosse motorische Unruhe" sowie eine "dauernde Bewegung" beobachtet hatte (Bericht vom 30. Mai 2006). Ob dies ebenfalls als Ausdruck der schweren depressiven Symptomatik zu werten ist, kann hier nicht beantwortet werden. Der offenkundige Widerspruch zwischen der Aktenlage und dem durch den Gutachter festgelegten Zeitpunkt des ersten dokumentierten Zitterns hätte, da die Expertisen der MEDAS gemäss Vorinstanz nicht aus anderen Gründen ohnehin als beweisuntauglich eingestuft wurden, zu einer Rückfrage an die Sachverständigen führen müssen ( BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269). Indem die Vorinstanz stattdessen die Einschätzung des behandelnden lic. phil. G.________ vom 26. September 2013 (weitestgehend) übernahm, hat sie die Beweiswürdigungsregeln verletzt. Der behandelnde Psychologe schätzte nicht nur die Arbeitsunfähigkeit quantitativ abweichend von der MEDAS ein, sondern er beurteilte den Eintritt bzw. den Verlauf der Störung sowie der Arbeitsunfähigkeit völlig anders als der psychiatrische Experte. Statt von einer langsamen, nach dem Unfall über Jahre dauernden Entwicklung der psychischen Symptomatik, welche sich schliesslich im Zittern bzw. im Ganzkörpertremor manifestiert habe (Gutachten S. 22), ging der Psychologe von einer seit dem Unfall vom 2. April 2005 voll ausgeprägten Symptomatik und einer 80 %igen Arbeitsunfähigkeit aus.

Nach der Rechtsprechung kann das Sozialversicherungsgericht eine fachärztliche Beurteilung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit - hier jene der MEDAS - nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztliche abweichende Beurteilung entkräften (Urteil 9C_942/2008 vom 16. März 2009 E. 5.3). Über eine

(fach) ärztliche Qualifikation ( BGE 137 V 210 E. 3.3.2 i.f. S. 246; vgl. auch SUSANNE BOLLINGER, Der Beweiswert psychiatrischer Gutachten in der Invalidenversicherung, Jusletter vom 31. Januar 2011, Rz. 10 und 16 mit Hinweisen) verfügt lic. phil. G.________ indes nicht. Des Weiteren ist seine Einschätzung mit Blick auf die Verschiedenheit von Expertise und Therapie ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen (Urteil 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3, Zusammenfassung in: SZS 2013 S. 487). Auch kann keine Rede davon sein, die Einschätzung des Psychologen sei "zeitnaher" als diejenige der MEDAS, da er sich erstmals am 26. September 2013 zuhanden der Vorinstanz zur Arbeitsfähigkeit äusserte. Abgesehen davon stünde - wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt - eine seit April 2005 bestehende 70 %ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im unaufgelösten Widerspruch u.a. zu den Berichten der Klinik B.________ betreffend den stationären Aufenthalt vom 14. Juni bis 14. Juli 2005. So ist davon auszugehen, dass eine derart schwerwiegende depressive Symptomatik, welche die Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit zu 70 % verunmöglicht, den behandelnden Ärzten der Klinik aufgefallen wäre. Diese berichteten jedoch über keinerlei psychische Auffälligkeiten. Gegenteils attestierten sie der Beschwerdegegnerin eine grosse Motivation und gute Belastungsbereitschaft und postulierten eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Ein Abstellen (allein) auf die Einschätzung des behandelnden lic. phil. G.________ fällt nach dem Gesagten ausser Betracht. Ebenso wenig kann die 70 %ige Arbeitsunfähigkeit auf September 2006 hin festgelegt werden, da eine fachärztliche Stellungnahme zur Frage fehlt, ob bereits die von Dr. med. D.________ beschriebene grosse motorische Unruhe und dauernde Bewegung auf die gutachterlich attestierte Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit schliessen lässt. Damit sind die Akten nicht liquid.

Zusammenfassend ist der psychiatrische Aspekt, was den Verlauf bzw. Eintritt der Arbeitsunfähigkeit betrifft, unvollständig abgeklärt. Mit dem Verzicht auf weitere medizinisch-psychiatrische Abklärungen hat das kantonale Gericht den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Sache ist zur Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der MEDAS und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6. Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ; Urteil 9C_920/2008 vom 16. April 2009 E. 7 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 163 , aber in: SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2013 aufgehoben. Die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer