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9C_138/2008 KI-generiert

Overpayment Recovery Against Social Security Beneficiary After Undisclosed Divorce

Geschäftsnummer 9C_138/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding the repayment of overpaid old-age and survivors' insurance benefits. The individual, born in 1932, was ordered by an organization managing agricultural funds to return an amount of CHF 20,755, which had been overpaid. The individual contested this decision, but the administrative decisions and the subsequent ruling by the cantonal court confirmed the repayment obligation. The main issue revolved around whether the organization could have identified the overpayment earlier and whether there were any legal grounds for the repayment claim to be dismissed. The court found no evidence supporting the claim that the organization should have known about the overpayment earlier, and upheld the repayment requirement.

Legislator-Regeste

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Art. 25 Abs. 2 erster, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Overpayment Recovery Against Social Security Beneficiary After Undisclosed Divorce: The individual, born in 1932, was ordered by an organization managing agricultural funds to return an amount of CHF 20,755, which had been overpaid. The individual contested this decision, but the administrative decisions and the subsequent ruling by the cantonal court confirmed the repayment obligation. The main issue revolved around whether the organization could have identified the overpayment earlier and whether there were any legal grounds for the repayment claim to be dismissed. The court found no evidence supporting the claim that the organization should have known about the overpayment earlier, and upheld the repayment requirement.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Sozialversicherungsleistungen unrechtmässig bezogene Leistungen Altersrente Zahlungsauftrag sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Erschleichen einer Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 25 Abs. 2 erster
dass das kantonale Gericht in Bezug auf die einzig streitige Frage des Erlöschens des Rückforderungsanspruchs gemäss Art. 25 Abs.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Used to impose court costs on the losing party (the appellant).
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG
Used to decide on the appeal in a simplified procedure (summary ruling for obviously unfounded appeals).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to decide on the appeal in a simplified procedure (summary ruling for obviously unfounded appeals).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the losing party (the appellant).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_138/2008

Urteil vom 9. April 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien

S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler, Bahnhofstrasse 8, 6403 Küssnacht am Rigi,

gegen

Ausgleichskasse für milch- und landwirtschaftliche Organisationen, Gurtengasse 6, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. Dezember 2007.

In Erwägung,

dass die Ausgleichskasse Milchwirtschaft mit Verfügung vom 4. Juli 2007 den 1932 geborenen S.________ zur Rückerstattung zuviel ausbezahlter AHV-Leistungen von Fr. 20'755.- verpflichtete,

dass die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26. September 2007 die Rückforderung in der verfügten Höhe bestätigte,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. Dezember 2007 abwies,

dass S.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung von Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid beantragen lässt, unter Gewährung der aufschiebenden Wirkung,

dass die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragt,

dass das kantonale Gericht in Bezug auf die einzig streitige Frage des Erlöschens des Rückforderungsanspruchs gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG festgestellt hat, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausgleichskasse die Unrechtmässigkeit der ausgerichteten Altersrente zu einem früheren Zeitpunkt als anfangs 2007 hätte feststellen können oder müssen,

dass diese Feststellung weder offensichtlich unrichtig ist noch auf einer qualifiziert unrichtigen Beweiswürdigung beruht und daher für das Bundesgericht verbindlich ist ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in unzulässiger appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid von der tatsächlichen Kenntnis der Ausgleichskasse von der im Januar 2001 rechtskräftig gewordenen Scheidung bei Abruf der Altersrente im November 2001 resp. spätestens im Februar 2002 ausgeht,

dass der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht in antizipierender Beweiswürdigung von Beweislosigkeit in Bezug auf die Zustellung der Bescheinigung der Teilrechtskraft der Scheidung durch seinen Treuhänder ausgegangen ist,

dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Vorinstanz sich mit der Frage des fehlerhaften Zivilstandsregistereintrags und dessen Wirkung auf das Erlöschen des Rückforderungsanspruchs befasst hat und von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs diesbezüglich nicht gesprochen werden kann,

dass eine allfällige Meldepflichtverletzung des (erstinstanzlichen) Scheidungsgerichts oder ein allfälliges Versäumnis des zuständigen Zivilstandsamtes nichts an der Unrechtmässigkeit des Bezugs einer zu hohen Altersrente ändert,

dass im Übrigen die Rückforderung weder in Bestand noch Höhe bestritten ist und kein Anlass zu einer näheren Prüfung besteht,

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos ist,

dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,

dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. April 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler