Federal Court Dismisses Appeal for Failure to Meet Formal Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertin die Beschwerde vom 10. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid von Unbekannt, in die Mitteilungen des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2013 und 8. Januar 2014 an G._______, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Court Dismisses Appeal for Failure to Meet Formal Requirements: in die Beschwerde vom 10. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid von Unbekannt, in die Mitteilungen des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2013 und 8. Januar 2014 an G._______, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not adjudicated (no entry) based on this provision due to formal shortcomings in the appeal filing.
The court decided not to impose court fees because the case was not adjudicated.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2} 9C_133/2014
Urteil vom 20. Februar 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
*Unbekannt*
,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Materie unbekannt,
Beschwerde gegen den Entscheid von Unbekannt.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid von Unbekannt,
in die Mitteilungen des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2013 und 8. Januar 2014 an G._______, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von G._______ am 19. Dezember 2013 und 18. Januar 2014 verbunden mit einem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereichten Eingaben,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da der angefochtene Entscheid nicht beigelegt worden ist, sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und der Beschwerdeführer trotz zweimaligem Hinweis überhaupt nicht klar gemacht hat, um welche Sache es ihm geht,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Februar 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Schmutz