Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_132/2024 KI-generiert

Pension Security Fund Coverage Dispute: Supreme Court Dismisses Appeal on FAC Remand

Geschäftsnummer 9C_132/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns a dispute between a Swiss pension security fund and an insurance group's collective pension foundation regarding the obligation to ensure occupational pension benefits for two insured individuals. The Federal Administrative Court had previously nullified a decision by the pension security fund that denied coverage for these individuals' benefits, citing the need for further investigation to determine if there was any abusive behavior causing the fund's illiquidity. The Swiss Federal Tribunal was reviewing an appeal of the Federal Administrative Court's decision, which had remanded the matter for additional examination, specifically to assess the validity of claims related to increased pension benefits and the applicability of legal provisions against misused entitlements.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 56 Abs. 5 BVG, Art. 90 BGG, Art. 91 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 91 lit. a BGG; Pension Security Fund Coverage Dispute: Supreme Court Dismisses Appeal on FAC Remand: The Federal Administrative Court had previously nullified a decision by the pension security fund that denied coverage for these individuals' benefits, citing the need for further investigation to determine if there was any abusive behavior causing the fund's illiquidity. The Swiss Federal Tribunal was reviewing an appeal of the Federal Administrative Court's decision, which had remanded the matter for additional examination, specifically to assess the validity of claims related to increased pension benefits and the applicability of legal provisions against misused entitlements.

Schlagwörter

KI-generiert
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung) Vorschriften über das Ruhegehalt Pensionsfonds Emission von Wertpapieren sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Vorsorgeleistung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 56 Abs. 5 BVG
dass sich ein solcher insbesondere auch nicht aus der vorinstanzlichen Erwägung 5.6.4 ergibt, wonach allein die Nichtbezahlung der Prämien noch nicht auf Missbräuchlichkeit im Kontext von Art. 56 Abs. 5 BVG schliessen lasse,
Art. 90 BGG
dass die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist gegen Endentscheide ( Art. 90 BGG ), Teilentscheide ( Art.
Art. 91 BGG
90 BGG ), Teilentscheide ( Art. 91 BGG ), - hier nicht weiter interessierende - selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand ( Art.
Art. 92 BGG
91 BGG ), - hier nicht weiter interessierende - selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand ( Art. 92 BGG ) sowie andere Vor- und Zwischenentscheide ( Art.
Art. 93 Abs. 1 BGG
92 BGG ) sowie andere Vor- und Zwischenentscheide ( Art. 93 Abs. 1 BGG ), wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit.
Art. 91 lit. a BGG
dass für die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid massgebend ist, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann ( Art. 91 lit. a BGG ), d.h.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
92 BGG ) sowie andere Vor- und Zwischenentscheide ( Art. 93 Abs.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
5 BVG auf einzelne fehlbare Organe einer Arbeitgeberfirma Anwendung findet, entgegen der Beschwerdeführerin, die sich ferner auf das Eintretenserfordernis des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG beruft, auch bei Bejahung der Spruchreife resp.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because the requirements of Art. 93 para. 1 BGG were not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_132/2024

Urteil vom 25. März 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

Stiftung Sicherheitsfonds BVG,

Geschäftsstelle, Eigerplatz 2, 3007 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse

Lebensversicherungs-Gesellschaft,

c/o Allianz Suisse, Rechtsdienst LRD,

Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2023

(C-4300/2019).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. Februar 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2023,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 147 II 300 E. 1),

dass die Vorinstanz die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen hat, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Sicherstellung der berufsvorsorgerechtlichen Altersleistungen zweier Versicherter neu befinde,

dass dabei, wie das Bundesverwaltungsgericht verdeutlicht, insbesondere vertiefte Erhebungen dazu erforderlich seien, ob die Erhöhung der Vorsorgeleistungen bzw. die Herbeiführung der Illiquidität effektiv auf missbräuchliches Verhalten zurückzuführen sei,

dass bei diesem Verfahrensausgang, so die Schlussfolgerung im angefochtenen Urteil, die in der Rechtsprechung noch ungeklärte Frage, ob Art. 56 Abs. 5 BVG ("Der Sicherheitsfonds gewährt keine Sicherstellung der Leistungen, soweit seine Leistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden") überhaupt auf einzelne fehlbare Organe einer Arbeitgeberfirma anwendbar sei, vorerst nicht beantwortet werden müsse,

dass die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist gegen Endentscheide ( Art. 90 BGG ), Teilentscheide ( Art. 91 BGG ), - hier nicht weiter interessierende - selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand ( Art. 92 BGG ) sowie andere Vor- und Zwischenentscheide ( Art. 93 Abs. 1 BGG ), wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),

dass für die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid massgebend ist, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann ( Art. 91 lit. a BGG ), d.h. auch Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens hätte bilden können, andernfalls ein Zwischenentscheid vorliegt ( BGE 135 V 141 E. 1.4.1 mit Hinweisen),

dass die Beschwerde vorinstanzlich entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin nicht teilweise, sondern nur insoweit gutgeheissen wurde, als das Bundesverwaltungsgericht die Ziffern 2 und 3 der betroffenen Verfügung aufgehoben (keine Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen für zwei ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrates der Arbeitgeberfirma) und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen (zusätzlicher Abklärungsbedarf in Bezug auf das Kriterium der Missbräuchlichkeit der Leistungsinanspruchnahme) an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat,

dass angesichts dieser Ausgangslage nicht ersichtlich ist, inwiefern mit Blick auf das streitgegenständlich Angefochtene ein Teilentscheid nach Massgabe von Art. 91 BGG gegeben sein sollte,

dass sich ein solcher insbesondere auch nicht aus der vorinstanzlichen Erwägung 5.6.4 ergibt, wonach allein die Nichtbezahlung der Prämien noch nicht auf Missbräuchlichkeit im Kontext von Art. 56 Abs. 5 BVG schliessen lasse,

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid vielmehr um einen das Verfahren praxisgemäss nicht abschliessenden, selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG handelt ( BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen), dessen Anfechtbarkeit die vorstehend genannten Voraussetzungen nach lit. a oder b bedingt,

dass Letztere aus prozessökonomischen Gründen eine - restriktiv zu handhabende - Ausnahme vom Grundsatz bildet, laut welchem sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 139 IV 113 E. 1; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1 ; 135 I 261 E. 1.2),

dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, führen sie doch nur zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens ( BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen),

dass davon nur abzuweichen ist, wenn der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid wesentlich eingeschränkt und sie dadurch gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen ( BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen),

dass sich weder aus der vorerwähnten Erwägung 5.6.4 noch "andere[n] materielle[n] Erwägungen" des angefochtenen Urteils, die sich die Beschwerdeführerin nach eigener, jedoch nicht näher konkretisierter Aussage "bei der Neubeurteilung gegen sich gelten lassen" müsste, derartige verbindliche bundesverwaltungsgerichtliche Anweisungen ergeben, weshalb sich gestützt darauf keine ausnahmsweise Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids begründen lässt,

dass sodann, nachdem sich die Vorinstanz nicht abschliessend zu der von der Rechtsprechung noch ungeklärten Frage geäussert hat, ob Art. 56 Abs. 5 BVG auf einzelne fehlbare Organe einer Arbeitgeberfirma Anwendung findet, entgegen der Beschwerdeführerin, die sich ferner auf das Eintretenserfordernis des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG beruft, auch bei Bejahung der Spruchreife resp. der Verneinung des von der Vorinstanz georteten zusätzlichen Abklärungsbedarfs hinsichtlich des Kriteriums der Missbräuchlichkeit der Leistungsinanspruchnahme kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte,

dass zudem durch die Aufhebung eines vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids, mit dem einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, nach ständiger Rechtsprechung kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart werden kann (statt vieler Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011 E. 3.3.2.2 mit Hinweis, in: SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171),

dass demnach nicht erkennbar ist, inwiefern einer der Tatbestände von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sein sollte,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Oberaufsichtskommission BVG, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. März 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl