Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_131/2023 KI-generiert

Disability Insurance Benefit Appeal Dismissed Due to Untimely Filing and Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 9C_131/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal where an individual contested a decision by the IV-Stelle Bern, which had denied their claim for an invalidity insurance pension. The individual had attempted to appeal the decision of the cantonal court of Bern, which had dismissed their previous appeal due to late submission. The original ruling by the IV-Stelle Bern had been issued on August 12, 2022, and the individual submitted their objection too late in December 2022. The appeal to the Swiss Federal Tribunal was submitted without sufficient legal argumentation, with the complainant's lawyer failing to address the prior court's decisions and procedural requirements adequately.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 38 Abs. 2bis ATSG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 65 BGG; Disability Insurance Benefit Appeal Dismissed Due to Untimely Filing and Lack of Substantiation: The individual had attempted to appeal the decision of the cantonal court of Bern, which had dismissed their previous appeal due to late submission. The original ruling by the IV-Stelle Bern had been issued on August 12, 2022, and the individual submitted their objection too late in December 2022. The appeal to the Swiss Federal Tribunal was submitted without sufficient legal argumentation, with the complainant's lawyer failing to address the prior court's decisions and procedural requirements adequately.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Leistung der Invalidenversicherung Forderungseingabe verspätete Eingabe Auferlegung der Verfahrenskosten Einstellung von Leistungen sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal did not enter a finding on the appeal because it lacked sufficient justification, as stated in the reasoning leading directly to order 1.

Art. 66 Abs. 3 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the legal representative for causing unnecessary costs due to non-compliant submissions, as stated in order 2.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This general rule for imposing costs is cited in the context of the court's decision to charge costs, although the specific imposition is based on Art. 66 Abs. 3 BGG in order 2.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

200 2023 633 (2023-11-28) · be
Cantonal Administrative Court Upholds Insurer's Demand for Unpaid Hospital Contributions and Fees, Imposes Costs for Vexatious Litigation
«…. 6.1.2 Der fachkundig auftretende Vertreter (vgl. den diesem bekannten Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 2023, 9C_131/2023, E. 3) hat selbst auf instruktionsrichterliche Aufforderung hin (vgl. prozessleitende Verfügung vom 13. September 2023)…»
9C_376/2023 (2023-06-27)
Partner's Appeal on Sickness Benefits Dismissed for Formal Defects and Querulous Conduct
«…. 5.3. Die Gerichtskosten sind nach Art. 66 Abs. 3 BGG auch in diesem Verfahren B.________ aufzuerlegen (vgl. Urteil 9C_131/2023 vom 7. März 2023 E. 3 mit Hinweisen). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. B…»
9C_377/2023 (2023-06-27)
Insured Party v. Health Insurer: Appeal Dismissed as Inadmissible and Vexatious
«…Die Gerichtskosten sind nach Art. 66 Abs. 3 BGG auch in diesem Verfahren Manfred Schnyder aufzuerlegen (vgl. Urteil 9C_131/2023 vom 7. März 2023 E. 3 mit Hinweisen). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. M…»
9C_82/2023 (2023-06-09)
Tax Evasion Fines Appeal Dismissed Due to Untimely Power of Attorney; Costs Apportioned Between Taxpayer and Lawyer
«…legen ( Art. 66 Abs. 3 BGG ; Verursacherprinzip; zur Kostenauflage an die Rechtsvertretung u.a.: BGE 129 IV 206 E. 2; 9C_131/2023 vom 7. März 2023 E. 3; 5A_128/2023 vom 16. Februar 2023 E. 8). 4.3. Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkung…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_131/2023

Urteil vom 7. März 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch HRM & Dr. jur. pp. Manfred Schnyder,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Januar 2023 (200 22 771 IV).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 12. August 2022 verneinte die IV-Stelle des Kantons Bern einen Rentenanspruch von A.________. Auf die dagegen erhobene "Einrede" vom 10. Dezember 2022 (Postaufgabe 17. Dezember 2022) trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 16. Januar 2023 wegen Verspätung nicht ein.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Februar 2023 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei ihm ab sofort und rückwirkend für zwei Jahre eine volle IV-Rente von Fr. 3'800.- auszurichten, eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid zurückzuweisen. Zudem sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 35'865.20 zuzusprechen.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 teilte das Bundesgericht dem Rechtsanwalt von A.________ mit, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genüge, aber der Mangel innert der noch laufenden Beschwerdefrist behoben werden könne. Dieses Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk "Annahme verweigert" retourniert.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.1).

2.2. Die Vorinstanz erwog, die Verfügung der IV-Stelle vom 12. August 2022 sei dem Beschwerdeführer in Anwendung der Zustellfiktion nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG (SR 830.1) am 22. August 2022 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG habe am 23. August 2022 zu laufen begonnen und am 21. September 2022 geendet. Die am 17. Dezember 2022 der Post übergebene Eingabe sei deshalb offensichtlich verspätet erfolgt.

2.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Soweit er überhaupt auf die Beschwerdefrist Bezug nimmt, rügt er pauschal, die Eingabe an die Vorinstanz sei fristgerecht erfolgt, und verweist dabei auf einen "Rechtsstillstand" vor Weihnachten, womit er wohl den Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar meint ( Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG ). Nachdem er allerdings nicht bestreitet, dass ihm die Verfügung der IV-Stelle am 22. August 2022 zugestellt wurde, lief die Beschwerdefrist bereits am 21. September 2022 ab und spielt der Fristenstillstand über Weihnachten keine Rolle. Damit enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht ( Art. 66 Abs. 3 BGG ). Nach der Rechtsprechung sind die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter aufzuerlegen, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt erkennen musste, dass das von ihm eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist (Urteil 9C_644/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 3 m.H.). Eine Kostenauflage an den Vertreter (insbesondere den fachkundig auftretenden Vertreter) kommt namentlich auch dann in Betracht, wenn den gesetzlichen Begründungsanforderungen in keiner Weise Genüge getan wird (Urteile 2C_220/2021 vom 9. März 2021 E. 3; 2C_290/2020 vom 21. April 2020 E. 3). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat bereits in früheren Verfahren Beschwerden eingereicht, die den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügten (Urteile 9C_338/2022 vom 8. August 2022; 9C_337/2022 vom 8. August 2022), und setzt sich auch in der vorliegenden Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Die Gerichtskosten sind deshalb dem Rechtsvertreter aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden Dr. jur. Manfred Schnyder auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. März 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Businger