Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_131/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Substantive Elaboration

Geschäftsnummer 9C_131/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding professional pension provision, where a company filed a complaint against a foundation responsible for occupational pension schemes. The complaint was directed against a non-admission decision made by the Federal Administrative Court. However, the Federal Tribunal found that the complaint did not sufficiently address the key considerations of the previous ruling and therefore declined to consider it. The dispute centered around the proper process for postal notifications and the presumptions related to the delivery of such communications.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Substantive Elaboration: The complaint was directed against a non-admission decision made by the Federal Administrative Court. However, the Federal Tribunal found that the complaint did not sufficiently address the key considerations of the previous ruling and therefore declined to consider it. The dispute centered around the proper process for postal notifications and the presumptions related to the delivery of such communications.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge Fehlen materieller Voraussetzungen vereinfachtes Verfahren materielle Überprüfung Vorlage zur Vorabentscheidung Einrede der Verfassungswidrigkeit materielle Rechtskraft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

Used to declare the appeal inadmissible in simplified procedure due to formal deficiencies (lack of grounds).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_131/2013

Urteil vom 19. Februar 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

F.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Erlenring 2, 6343 Rotkreuz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 8. Februar 2013 gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2012,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen Antrag auf materielle Beurteilung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht enthält, der Begründung indessen in keiner Weise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach im Falle einer gegen Empfangsbestätigung versandten Sendung rechtsprechungsgemäss die - widerlegbare - Vermutung gilt, der Postangestellte habe die nach erfolglosem Zustellungsversuch auszustellende Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder ins Postfach des Empfängers gelegt und das Zustelldatum im Zustellbuch korrekt eingetragen, womit im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung - aus welchen Gründen auch immer - bestreitet (SZZP 2009 S. 24, 9C_753/2007 E. 3 mit Hinweisen),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Februar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger