Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_131/2007 KI-generiert

Insured Person v. Invalidity Insurance Office (Invalidity Pension for Somatoform Pain Disorder)

Geschäftsnummer 9C_131/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning disability insurance, the claimant, born in 1954, sought an invalidity pension from the regional disability insurance office after having his claim denied due to insufficient evidence of a disability degree. Following an appeal, the regional court upheld the denial, stating that the claimant could still engage in full-time, light, and adaptable work despite being diagnosed with a somatoform pain disorder. The claimant subsequently submitted a complaint to the federal court, seeking either the full pension he believed he deserved or a reassessment of his case. The court had previously rejected his request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 1 Abs. 1 IVG; Insured Person v. Invalidity Insurance Office (Invalidity Pension for Somatoform Pain Disorder): Following an appeal, the regional court upheld the denial, stating that the claimant could still engage in full-time, light, and adaptable work despite being diagnosed with a somatoform pain disorder. The claimant subsequently submitted a complaint to the federal court, seeking either the full pension he believed he deserved or a reassessment of his case. The court had previously rejected his request for free legal assistance.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung depressive Störung somatoforme Schmerzstörung Arbeitsunfähigkeit Rentenanspruch Invalidenversicherungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used because the appeal was dismissed in the simplified procedure as obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant as the losing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

200 2014 497 (2015-06-02) · be
Appeal Dismissed: Denial of Invalidity Pension Upheld Despite COPD and Back Pain
«…n vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht angenommen werden (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Juli 2007, 9C_131/2007, E. 3, und vom 11. Juli 2014, 9C_527/2013, E. 3.3.2). Der mehrjährige Krankheitsverlauf weist eine gewisse Chronifizie-…»
200 2014 822 (2015-05-07) · be
Disability Pension Denial for Psychological Conditions Deemed "Overcomeable"
«…tungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, IV/14/822, Seite 19 den (vgl. Entscheide des BGer vom 3. Juli 2007, 9C_131/2007, E. 3, und vom 11. Juli 2014, 9C_527/2013, E. 3.3.2). Der mehrjährige Krankheitsverlauf weist eine gewisse Chronifizie…»
9C_749/2010 (2010-11-23)
Whiplash Claimant Denied Invalidity Pension Due to Insufficient Severity of Somatoform Pain Disorder and Depression
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AA090133 (2009-12-23) · zh
Tenant Denied Lease Extension Due to Explicit Terms and Landlord's Redevelopment Plans
«…ch heutigem BGG im Rahmen der Zivilrechtsbeschwerde der Überprüfung durch das Bundesgericht (BGE 126 III 10 E. 2b; BGer 9C_131/2007 v. 3.7.2007 E. 1.2 und 9C_30/2007 v. 28.8.2007 E. 2.1.1), womit auf die Rüge ohnehin nicht einzutreten ist.…»
AA080101 (2009-07-20) · zh
Minority Shareholder Dissolution Suit Remanded Over Fiduciary Breach Claims
«…allgemeiner Lebenserfahrung vgl. - 26 - etwa die Entscheide des Bundesgerichts 9C_131/2007 vom 3.7.2007 Erw. 1.2 und 9C_30/2007 vom 28.8.2007 Erw. 2.1.1; vgl. ferner Kass.-Nr. AA070069 vom 12.02.2008 i.S. u.a.…»
AA070185 (2009-02-11) · zh
Tree Nuisance and Setback Dispute Remand
«…sbereich des BGG angewandt werden (bezüglich der Kognition bei der Anwendung allgemeiner Lebenserfahrung vgl. etwa BGer 9C_131/2007 vom 03.07.2007 Erw. 1.2 und 9C_30/2007 vom 28.08.2007 Erw. 2.1.1). Auf diese Vorbringen ist daher in Anwendung von § 28…»
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Claimant v. Social Security Administration (Disability Pension Denial for Partially Employed Individual)
«…ische Komorbidität von erheblicher Intensität und Ausprägung handelt (vgl. auch BGE 130 V 352 E. 3.3.1 S. 358; Urteil 9C_131/2007 vom 3. Juli 2007, E. 3 mit Hinweisen). Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin keine weitergehende Einschränkung…»
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«…E 132 V 65 E. 4 S. 70 ff. [mit Hinweisen], 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; BGE 130 V 352 ff. und 396 ff.; vgl. auch Urteil 9C_131/2007 vom 3. Juli 2007, E. 3 mit Hinweisen [betreffend das Verhältnis von psychischer Komorbidität und depressiven Stimmungsl…»
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«…en (bezüglich der Kognition bei der Anwendung allgemeiner Lebenserfahrung vgl. etwa die Entscheide des Bundes- gerichts 9C_131/2007 vom 3.7.2007 Erw. 1.2 und 9C_30/2007 vom 28.8.2007 Erw. 2.1.1). Auf die Rüge, welche sich gegen die vorinstanzliche Anw…»
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«…n, sie lassen sich aufgrund ihres Schweregrades unbestreitbar von der somatoformen Schmerzstörung unterscheiden (Urteil 9C_131/2007 vom 3. Juli 2007, E. 3 mit Hinweisen). 3.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung…»
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«…en (bezüglich der Kognition bei der Anwendung allgemeiner Lebenserfahrung vgl. etwa die Entscheide des Bundes- gerichts 9C_131/2007 vom 3.7.2007 Erw. 1.2 und 9C_30/2007 vom 28.8.2007 Erw. 2.1.1). Auf die Rüge, welche sich gegen die vorinstanzliche Anw…»
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«…sbereich des BGG angewandt werden (bezüglich der Kognition bei der Anwendung allgemeiner Lebenserfahrung vgl. etwa BGer 9C_131/2007 vom 03.07.2007 Erw. 1.2 und 9C_30/2007 vom 28.08.2007 Erw. 2.1.1). Auf diese Vorbringen ist daher in Anwendung von § 28…»
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«…allgemeiner Lebenserfahrung vgl. - 26 - etwa die Entscheide des Bundesgerichts 9C_131/2007 vom 3.7.2007 Erw. 1.2 und 9C_30/2007 vom 28.8.2007 Erw. 2.1.1; vgl. ferner Kass.-Nr. AA070069 vom 12.02.2008 i.S. u.a.…»
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Commercial Tenant Lease Extension Denial Upheld on Procedural Grounds
«…ch heutigem BGG im Rahmen der Zivilrechtsbeschwerde der Überprüfung durch das Bundesgericht (BGE 126 III 10 E. 2b; BGer 9C_131/2007 v. 3.7.2007 E. 1.2 und 9C_30/2007 v. 28.8.2007 E. 2.1.1), womit auf die Rüge ohnehin nicht einzutreten ist.…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_131/2007

Urteil vom 3. Juli 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Seiler,

Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien

S.________, 1954, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter, Ettiswilerstrasse 12, 6130 Willisau,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern

vom 21. Februar 2007.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 30. März 2004 und Einspracheentscheid vom 29. November 2005 verneinte die IV-Stelle Luzern einen Anspruch des 1954 geborenen S.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Februar 2007 ab.

S.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Mit Zwischenbeschluss vom 18. April 2007 wies das Bundesgericht das Gesuch von S.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ).

1.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage; dazu gehören auch Folgerungen, die sich auf medizinische Empirie stützen, zum Beispiel die Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sei ( BGE 131 V 49 mit Hinweisen; Urteil I 649/06 des Bundesgerichts vom 13. März 2007, E. 3.2 am Ende).

2.

2.1 Kantonales Gericht und IV-Stelle haben die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung über den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) richtig wiedergegeben.

2.2 Dasselbe gilt für die vorinstanzliche Darlegung der Gerichtspraxis, wonach eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (welche im hier angefochtenen Entscheid angeführt werden). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen ( BGE 132 V 65 E. 4.2.1 und 4.2.2 S. 70 ff., 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352).

3. Des Weitern hat die Vorinstanz - was als Rechtsfrage der freien Prüfung durch das Bundesgericht unterliegt (E. 1.2 hievor am Ende) - gestützt auf die medizinischen Akten und diejenigen der beruflichen Abklärung mit einlässlicher Begründung zu Recht erkannt, dass es dem Beschwerdeführer trotz anhaltender somatoformer Schmerzstörung weiterhin uneingeschränkt zumutbar wäre, einer an das somatische Beschwerdebild (chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom) adaptierten, d.h. körperlich leichten und wechselbelastenden Erwerbstätigkeit ganztags nachzugehen. Verwaltung und kantonales Gericht haben dabei richtigerweise der mit BGE 130 V 352 eingeleiteten Praxis Rechnung getragen, wonach die rechtsanwendende Behörde (IV-Stelle, im Streitfall das Sozialversicherungsgericht) auch bei Vorliegen eines - wie hier - beweistauglichen (d.h. den Anforderungen von BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 vollauf genügenden) fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens nicht davon entbunden ist, mit aller Sorgfalt zu prüfen, ob mit Blick auf die unter E. 2.2 hievor dargelegten Grundsätze über die invalidisierende Wirkung somatoformer Schmerzstörungen ausnahmsweise eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit gegeben ist (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3 S. 358 f.).

Die vorinstanzliche Verneinung dieser Rechtsfrage (trotz Bescheinigung einer hälftigen Leistungsbeeinträchtigung bei leidensangepasster Verweisungstätigkeit durch den begutachtenden Psychiater Dr. G.________) erfolgte mit der zutreffenden Begründung, dass kein einziges der von der Rechtsprechung aufgestellten besonderen Kriterien erfüllt wird. Entgegen der Einwendung des Beschwerdeführers stellt die in der Expertise von Dr. G.________ vom 7. November 2005 zusätzlich diagnostizierte "chronifizierte leichte bis mittelgradige depressive Episode" rechtsprechungsgemäss eine Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung dar und nicht eine selbständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität, die sich aufgrund ihres Schweregrades unbestreitbar von der somatoformen Schmerzstörung unterscheiden liesse ( BGE 130 V 352 E. 3.3.1 S. 358; Urteil I 176/06 des Bundesgerichts vom 26. Februar 2007, E. 5.2; Urteil I 805/04 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. April 2006, E. 5.2.1). Eine hinreichend ausgeprägte körperliche Begleiterkrankung kann sodann nicht angenommen werden, weil das bereits erwähnte chronifizierte lumbospondylogene Schmerzsyndrom bei adaptierter Erwerbstätigkeit zu keiner Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen führt (Abklärungsbericht der BEFAS vom 18. Februar 2004). Mit Blick auf den sowohl gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. G.________ als auch gegenüber den Fachleuten für die berufliche Eingliederung geschilderten üblichen Tagesablauf des Versicherten ist auch das Kriterium des "sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens" klar zu verneinen. Ebenso wenig sind die übrigen von der Rechtsprechung verlangten besonderen Merkmale erfüllt.

Es kann als unbestritten gelten, dass der Beschwerdeführer unter der - nach dem hievor Gesagten zutreffenden - Annahme einer vollständig erhalten gebliebenen Leistungsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad erreicht.

4. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie eingangs erwähnt, wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenbeschluss vom 18. April 2007 abgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Zürich, zugestellt.

Luzern, 3. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: