Cantonal Court Cost Order for Health Insurance Dispute Overturned
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant challenged a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zug regarding their obligation to pay a court cost advance of 400 Swiss Francs in connection with a dispute over mandatory health insurance. The court required this advance payment as a condition for further legal proceedings. The complainant argued the requirement was inappropriate, citing financial difficulties, and appealed to the Swiss Federal Supreme Court. The core issue was whether the cantonal court's decision to enforce a cost advance violated federal law, particularly in the context of participation costs in health insurance services, which are typically subject to specific legislative provisions on court fees. The Federal Supreme Court was tasked with determining if the cantonal court's decision was compliant with federal legal standards.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a oder, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Cantonal Court Cost Order for Health Insurance Dispute Overturned: The court required this advance payment as a condition for further legal proceedings. The complainant argued the requirement was inappropriate, citing financial difficulties, and appealed to the Swiss Federal Supreme Court. The core issue was whether the cantonal court's decision to enforce a cost advance violated federal law, particularly in the context of participation costs in health insurance services, which are typically subject to specific legislative provisions on court fees. The Federal Supreme Court was tasked with determining if the cantonal court's decision was compliant with federal legal standards.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was granted under the simplified procedure because it was manifestly well-founded.
Used to waive the imposition of court costs due to the circumstances of the case (successful appeal by the appellant).
Determined that the appellant, despite success, is not entitled to party compensation as he is not legally represented and no special circumstances apply.
Cited to establish the admissibility of the appeal against the interlocutory decision regarding the cost advance.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_13/2022
Urteil vom 16. Februar 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer,
An der Aa 6, 6300 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 22. Dezember 2021 (S 21 175).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Zug den Beschwerdeführer, bis zum 24. Januar 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu bezahlen, ansonsten das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben werde. Diese Verfügung ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), welche unter den alternativen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist.
1.2. Nach der Rechtsprechung können Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden wird, im Säumnisfall werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ( BGE 133 V 402 E. 1.2). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Beschwerdeführer - wie hier - gleichzeitig auf Mittellosigkeit beruft (Urteil 8C_769/2017 vom 7. Mai 2018 E. 8.3.2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Im vorinstanzlichen Verfahren materiell strittig ist die Frage der Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (inkl. Rechtsöffnung) gemäss Einspracheentscheid der CSS Kranken-Versicherung AG vom 14. Oktober 2021. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet demgegenüber die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Dezember 2021, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 400.- bis zum 24. Januar 2022 verpflichtet wurde. Zu prüfen ist somit einzig, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es eine Kostenvorschusspflicht des Beschwerdeführers für das kantonale Gerichtsverfahren bejahte. Soweit sich die Beschwerde gegen die von der CSS Kranken-Versicherung AG verfügte Kostenbeteiligung richtet, ist auf sie nicht einzutreten.
3. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 61 Ingress i.V.m. lit. f
bis ATSG seien die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar, welche eine Kostenpflicht vorsähen. Das kantonale Gericht begründete dies damit, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen gehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts handelt es sich bei der Frage, ob und in welcher Höhe die versicherte Person sich an den Kosten der für sie vom Krankenversicherer erbrachten Leistungen zu beteiligen hat, um einen Versicherungsleistungsstreit (vgl. Urteil K 46/06 vom 24. Mai 2007 E. 4). Bei solchen Streitigkeiten ist das Verfahren nur kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. f
bis ATSG). Da das KVG keine entsprechende Regelung enthält, ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz verletzt Bundesrecht, weshalb ihre Verfügung vom 22. Dezember 2021 aufzuheben ist.
4. Die Beschwerde ist - soweit auf sie einzutreten ist - offensichtlich begründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG erledigt wird. Auf einen Schriftenwechsel wird angesichts des Verfahrensausgangs, der auf klarer Rechtslage beruht, verzichtet. Die Einholung einer Vernehmlassung käme einem formalistischen Leerlauf gleich und würde nur weitere Kosten verursachen ( Art. 102 Abs. 1 BGG ; Urteil 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 4).
5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Damit kann offen bleiben, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner finanziellen Situation als sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu verstehen sind, würde es sich doch diesfalls als gegenstandslos erweisen. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und keine besonderen Verhältnisse vorliegen (Urteil 9C_289/2020 vom 23. September 2020 E. 5), hat er trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 22. Dezember 2021 wird aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und der CSS Kranken-Versicherung AG, Luzern, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Februar 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Stanger