Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_13/2008 KI-generiert

Claimant v. Social Security: Invalidity Pension Denial Upheld Despite Vocational Measure Reversal

Geschäftsnummer 9C_13/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who, after working part-time as a cleaner and household helper, applied for disability insurance due to chronic back pain and osteoporosis. Following a brief period of employment under support programs, her request for disability benefits was initially rejected by the insurance office, which conducted investigations and consultations with medical professionals. A subsequent appeal to a regional review commission partially upheld her appeal regarding professional support but confirmed the denial of the pension claim. The case eventually escalated to the federal court, which examined whether she was entitled to an invalidity pension based on her health condition and work capacity. The court also considered whether further medical assessments were necessary for a comprehensive evaluation of her situation.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG; Claimant v. Social Security: Invalidity Pension Denial Upheld Despite Vocational Measure Reversal: Following a brief period of employment under support programs, her request for disability benefits was initially rejected by the insurance office, which conducted investigations and consultations with medical professionals. A subsequent appeal to a regional review commission partially upheld her appeal regarding professional support but confirmed the denial of the pension claim. The case eventually escalated to the federal court, which examined whether she was entitled to an invalidity pension based on her health condition and work capacity. The court also considered whether further medical assessments were necessary for a comprehensive evaluation of her situation.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Sozialversicherungsleistungen Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Feststellung der Erwerbsfähigkeit berufliche Abklärung Sozialarbeit Wiederaufleben von Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 1 BGG
Cited to establish the Federal Tribunal's duty to base its judgment on the facts established by the lower court.
Art. 95 BGG
Cited as the general basis for appealing a decision for violation of federal law.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Cited in relation to the court's review power concerning factual findings made by the lower court.
Art. 107 Abs. 1 BGG
Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht ( Art. 107 Abs. 1 BGG ) nur zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht verletzt ( Art.
Art. 95 lit. a BGG
1 BGG ) nur zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht verletzt ( Art. 95 lit. a BGG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung ( Art.
Art. 61 lit. c ATSG
Mentioned by the appellant in the reasoning concerning the alleged violation of the duty to investigate (Untersuchungsgrundsatz), although not directly cited in the final orders, it is included here as it represents a potentially material procedural point discussed in relation to the review standards.
Art. 69 Abs. 2 IVV
The Tribunal upheld the cantonal court's decision not to order a home care assessment, citing this provision regarding the conditions for waiving such an assessment.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited to establish the Federal Tribunal's duty to base its judgment on the facts established by the lower court.

Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive (points 1-3). No legal aid was requested or granted in the operative part.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied in the dispositive to order the appellant to pay the court costs.

Art. 95 BGG

Cited as the general basis for appealing a decision for violation of federal law.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in relation to the court's review power concerning factual findings made by the lower court.

Art. 61 lit. c ATSG

Mentioned by the appellant in the reasoning concerning the alleged violation of the duty to investigate (Untersuchungsgrundsatz), although not directly cited in the final orders, it is included here as it represents a potentially material procedural point discussed in relation to the review standards.

Art. 69 Abs. 2 IVV

The Tribunal upheld the cantonal court's decision not to order a home care assessment, citing this provision regarding the conditions for waiving such an assessment.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

S1 23 107 (2024-10-16) · vs
Appellant v. Administrative Office Regarding Disability Benefits and Adaptation Measures
«…correspondante peut être exclue selon les principes de l'appréciation anticipée des preuves (arrêts du Tribunal fédéral 9C_13/2008 du 28 juillet 2008 consid. 5.1 et 9C_596/2007 du 19 mai 2008 consid. 4.3 avec les références). 3.3.2. En l’occurren…»
605 2023 120 (2024-03-04) · fr
Claimant v. Disability Insurance Office (Flawed Expert Report)
«…rechende Einschränkung nach den Grundsätzen der antizipierten Beweis- würdigung ausgeschlossen werden kann (Urteil BGer 9C_13/2008 vom 28. Juli 2008 mit Hinweis). Dies war vorliegend – wenn dem Gutachten der B.________ hätte gefolgt werden können – d…»
IV.2021.62 (2022-07-01) · sg
Disability Benefits Re-evaluation Based on Income Comparison and Expert Clarification
«…Tätigkeit. Auf eine Haushaltabklärung habe verzichtet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2008, 9C_13/2008 E. 5.1). Die Restarbeitsfähigkeit sei verwertbar. © Kanton St.Gallen 2024…»
IV.2021.62 (2022-07-01) · sg
Appeal Granted and Remanded for Clarification of Disability Assessment and Psychiatric Justification
«…Tätigkeit. Auf eine Haushaltabklärung habe verzichtet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2008, 9C_13/2008 E. 5.1). Die Restarbeitsfähigkeit sei verwertbar. © Kanton St.Gallen 2025…»
VBE.2022.4 (2022-06-01) · ag
Applicant's Physical Ailments Do Not Preclude Adapted Employment for Disability Benefits
«…eschlossen werden (VB 71 S. 2; zur Möglichkeit auf eine Haushaltsabklärung zu verzichten vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2008 vom 28. Juli 2008 E. 5.1). Dieses Vorge- hen wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und ist ausweislich der Akten…»
IV.2013.201 (2015-06-09) · sg
Disability Benefits Claim After Work Accident and Vocational Retraining
«…weiteren Abklärungen abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2008, 9C_13/2008, E. 5.1). 6. Für die Zeit bis März 2008 hat die Beschwerdeführerin mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrads (vg…»
IV.2013.201 (2015-06-09) · sg
Disability Pension Appeal for CRPS Wrist Injury and Residual Work Capacity Assessment
«…weiteren Abklärungen abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2008, 9C_13/2008, E. 5.1). 6. Für die Zeit bis März 2008 hat die Beschwerdeführerin mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrads (vg…»
8C_838/2011 (2012-03-20)
Invalidity Insurance: Increase of Intensive Care Allowance Appeal (Disabled Minor)
«…tsbedingten Betreuungsaufwands geschlossen werden könnte (vgl. auch Urteile 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2 und 9C_13/2008 vom 28. Juli 2008 E. 4). 4.3.3 Der Versicherte beruft sich auf das in der Sache 9-zeilige Schreiben der Frau S._______…»
IV.2009.453 (2011-09-05) · sg
Disability Pension Appeal Regarding Expert Opinion Credibility and Legal Aid Calculation
«…aliditätsgrad. Vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2008, 9C_13/2008, E. 5.1, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2008, 9C_596/2007, E. 4.3), wonach bei Anwendung d…»
IV.2009.453 (2011-09-05) · sg
Claimant Appeals Disability Denial Based on Expert Opinion Reliability
«…aliditätsgrad. Vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2008, 9C_13/2008, E. 5.1, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2008, 9C_596/2007, E. 4.3), wonach bei Anwendung d…»
IV.2008.87 (2009-08-26) · sg
Claimant v. Insurance Office (Disability Benefits Denial Upheld)
«…begründen vermöchte. Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2008, 9C_13/2008, E. 5.1, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2008, 9C_596/2007, E. 4.3), wonach bei Anwendung d…»
IV.2008.87 (2009-08-26) · sg
Applicant v. Social Security Administration (Disability Benefits Denial)
«…begründen vermöchte. Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2008, 9C_13/2008, E. 5.1, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2008, 9C_596/2007, E. 4.3), wonach bei Anwendung d…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_13/2008

Urteil vom 28. Juli 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Seiler,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien

A.________, 1950, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller, Bahnhofstrasse 8, 8580 Amriswil,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid der

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1950, arbeitete seit dem Jahre 1991 teilzeitlich als Raumpflegerin/Haushalthilfe, daneben war sie im eigenen Haushalt tätig. Ab 1. März 2006 bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit: 50 %). Am 23. Oktober 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf chronische, bis in die Zehen ausstrahlende Rückenschmerzen und Osteoporose, bestehend seit September 2005, bei der Invalidenversicherung zur Arbeitsvermittlung an. Vom 11. September bis 20. November 2006 war A.________ in einem befristeten Einsatz beim Verein K.________, Arbeit und Schulung für Erwerbslose zu 50 % tätig (wobei sie für die Reinigung von Kunststoffteilen sowie für Zerlege-, Sortier- und Konfektionierungsarbeiten eingesetzt wurde). Die IV-Stelle des Kantons Thurgau führte erwerbliche Abklärungen durch und holte einen Bericht ein bei med. pract. L.________ vom 20. November 2006 (dem zahlreiche weitere medizinische Unterlagen beilagen). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte sie am 30. Mai 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens.

B. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau (im Folgenden: Rekurskommission; neu ab 1. Januar 2008 Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau) hiess die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ mit Entscheid vom 11. Dezember 2007 teilweise gut, indem sie die Verfügung betreffend Abweisung der beruflichen Massnahmen aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies. Die Abweisung des Rentenbegehrens bestätigte sie.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragen, soweit darin der Rentenanspruch verneint werde. Weiter seien ihr "sämtliche ihr zustehende Leistungen der IV, namentlich eine ihrem Invaliditätsgrad angemessene IV-Rente" zuzusprechen und ergänzende medizinische und berufliche Abklärungen zu tätigen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht ( Art. 107 Abs. 1 BGG ) nur zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht verletzt ( Art. 95 lit. a BGG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Hiezu gehört insbesondere auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Urteil 9C_534/2007 vom 27. Mai 2008, E. 1 mit Hinweis auf Ulrich Meyer, N 58-61 zu Art. 105, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008). Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese letztinstanzlich nicht (mehr) vorgetragen wurden.

2. Streitig ist einzig, ob der Beschwerdeführerin eine Rente der Invalidenversicherung zusteht. Die Rekurskommission hat die zur Beurteilung dieses Anspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Die Vorinstanz erwog, gestützt auf den Bericht der Klinik S.________ vom 17. August 2006, dem voller Beweiswert zukomme, könne in somatischer Sicht ohne weitere Untersuchungen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten und einer Einschränkung von 50 % für angepasste mittelschwere Arbeiten ausgegangen werden. Was die psychischen Beeinträchtigungen betreffe, gehe aus den Akten (Bericht des Physiotherapeuten H.________ vom 26. Oktober 2005; Austrittsbericht der Klinik S.________ vom 17. August 2006; Berichte des Hausarztes med. pract. L.________ vom 20. November 2006 und 23. April 2007) hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer Schmerzverarbeitungsstörung leide. Hinweise auf eine schwere psychische Beeinträchtigung seien aber nicht vorhanden, so dass angesichts der aktenkundig erheblichen psychosozialen Belastungsfaktoren bei fehlenden konkreten Indizien, die für eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Schmerzverarbeitungsstörung sprächen, ohne zusätzliche Abklärungen ein (schwerer) invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden verneint werden könne. Damit sei die IV-Stelle zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten leichten, und einer hälftigen Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren Tätigkeit ausgegangen. Eine Haushaltabklärung sei (vorläufig) nicht angezeigt, da selbst eine (rein theoretische) Einschränkung im Haushalt von 50 % und eine hypothetische Steigerung der Erwerbstätigkeit auf 100 % keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergäben.

3.2 In ihrer Beschwerde, welche mit Ausnahme der letzten Ziffern einer nahezu wörtlichen Wiederholung der Rechtsschrift im vorinstanzlichen Verfahren entspricht, die eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen weitgehend vermissen lässt, rügt die Versicherte sinngemäss, die Rekurskommission habe den Sachverhalt unvollständig, unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 61 lit. c ATSG ) festgestellt, indem sie sowohl auf eine interdisziplinäre Begutachtung als auch auf eine Haushaltabklärung verzichtet habe.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellungen der Rekurskommission als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG erscheinen lassen könnte, zumal sich ihre Argumente weitestgehend in einer letztinstanzlich unzulässigen, rein appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen. Die Rüge, eine interdisziplinäre Exploration sei zu Unrecht unterblieben, ist unbegründet. Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer (und zulässiger antizipierter) Beweiswürdigung nachvollziehbar dargelegt, weshalb auf die beweistauglichen Beurteilungen ( BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 62 f.) der Ärzte an der Klinik S.________ abzustellen ist und sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht keine weiteren Untersuchungen angezeigt sind.

4.2 In somatischer Sicht stehen weder das von Dr. med. N.________, Leitender Arzt an der Klinik S.________, im Konsiliarbericht vom 29. Juni 2006 erwähnte mögliche "chirurgische Vorgehen" zur Behandlung des durch eine Diskushernie L 4/5 sowie eine Rezessusstenose verursachten chronischen lumboradikulären Reizsyndroms (von welchem in der Folge offenbar Abstand genommen wurde) noch die unbestrittenermassen vorhandene Osteoporose einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bzw. einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren, angepassten Tätigkeit entgegen. Auch eine ausnahmsweise invalidisierende somatoforme Schmerzstörung ist mit der Vorinstanz ohne Weiterungen zu verneinen. Sämtlichen medizinischen Berichten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, die auf eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer hindeuten. So bestätigte Dr. med. B.________, FMH für Rheumatologie, am 23. Mai 2006 die Beobachtung des Physiotherapeuten H.________ vom 26. Oktober 2005, wonach psychosoziale Belastungsfaktoren (insbesondere die Erkrankung des Ehegatten) mit dem Beginn der Schmerzen zeitlich zusammenfielen. Insbesondere aber geht aus dem Bericht der Klinik S.________ vom 17. August 2006 nichts hervor, was auf eine relevante psychische Beeinträchtigung schliessen liesse, obwohl die dortigen Ärzte die Versicherte im Rahmen der vom 19. Juli bis 9. August 2006 dauernden Hospitalisation durch ihren psychologischen Dienst begleiten liessen und davon auszugehen ist, dass den mit der Beschwerdeführerin befassten Fachpersonen diesbezügliche Anhaltspunkte nicht entgangen wären. Der behandelnde med. pract. L.________ gab am 20. November 2006 zwar an, nicht nur die angestammte, sondern auch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seien "wahrscheinlich" nur halbtags möglich. Er begründet diese (vage) Einschätzung indessen nicht näher, so dass - auch in Würdigung der bei behandelnden Ärzten besonders sorgfältig zu prüfenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (statt vieler: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b/cc, publiziert in: AHI 2001 S. 114) - nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz hierauf nicht abgestellt hat.

5.

5.1 Bei Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung darf auf eine Haushaltabklärung grundsätzlich nicht verzichtet werden. Davon abgesehen werden kann nur, wenn der zur Erreichung einer rentenbegründenden Gesamtinvalidität erforderliche IV-Grad im Haushaltbereich derart hoch ausfallen müsste, dass eine entsprechende Einschränkung nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung ausgeschlossen werden kann (Urteil 9C_596/2007 vom 19. Mai 2008, E. 4.3 mit Hinweisen).

5.2 Die Vorinstanz hat den Verzicht der IV-Stelle auf eine Abklärung der Haushaltverhältnisse vor Ort im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV geschützt, in Erwägung, dass selbst eine 50%ige Einschränkung im Haushalt oder eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit von zuletzt 35 % auf 100 % nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würden (E. 3.1 hievor). Bei einer mit 35 % gewichteten Erwerbstätigkeit (welche ohne weitere Einschränkungen zumutbar ist; E. 4.2 hievor) müsste die Einschränkung im Haushalt in der Tat rund 62 % betragen, damit ein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad resultierte ([35 x 0 %] + [65 x X %] ≥ 40). Dies aber ist mit Blick auf die weiterhin hälftige Arbeitsfähigkeit in der früheren Tätigkeit als Raumpflegerin/Haushalthilfe und in Anbetracht der Tatsachen, dass die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Leistungsfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen - und im Rahmen der Verhältnismässigkeit durch die Mithilfe der Familienangehörigen (namentlich der zu Hause lebenden erwachsenen Kinder) - möglichst zu mildern sind (vgl. BGE 133 V 504 ) sowie im eigenen Haushalt mehr Spielraum vorhanden ist für eine den gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung tragende Einteilung der Arbeit (insbesondere für Pausen) als im Rahmen der bezahlten hauswirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, höchst unwahrscheinlich. Das kantonale Gericht verstiess somit nicht gegen Bundesrecht, wenn es von einer Abklärung vor Ort ausnahmsweise absah (zumal für die Berücksichtigung nachteiliger Wechselwirkungen [hiezu BGE 134 V 9 E. 7] - vorerst - keine Veranlassung besteht). Die Einschätzung des med. pract. L.________ vom 23. April 2007 zuhanden der Rechtsvertreterin der Versicherten, wonach die Beschwerdeführerin bei Haushaltarbeiten "ziemlich beeinträchtigt" sei, schwere Haushaltarbeiten nicht mehr erledigen könne und von der Familie unterstützt werden müsse, steht dieser Einschätzung nicht entgegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juli 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle