Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_129/2017 KI-generiert

Disability Insurance Claim Rejection Based on Reinterpretation of Unchanged Health Status

Geschäftsnummer 9C_129/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual born in 1953 submitted a claim for an invalidity pension, which was initially denied by the relevant authorities in June 2007 due to a lack of a sufficient degree of disability. Following this, subsequent appeals were made against the decision, including a new application for a pension in July 2012 that was also rejected in September 2015, again citing insufficient change in health status. The individual contested this latest decision with a complaint to the social insurance court, but this was dismissed in December 2016, leading to a subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal for a reconsideration of the case. The court evaluated the validity of the claims based on the comprehensive assessment of medical evaluations and the legal framework governing such applications.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Disability Insurance Claim Rejection Based on Reinterpretation of Unchanged Health Status: Following this, subsequent appeals were made against the decision, including a new application for a pension in July 2012 that was also rejected in September 2015, again citing insufficient change in health status. The individual contested this latest decision with a complaint to the social insurance court, but this was dismissed in December 2016, leading to a subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal for a reconsideration of the case. The court evaluated the validity of the claims based on the comprehensive assessment of medical evaluations and the legal framework governing such applications.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Neuanmeldung) Versicherteneigenschaft Invaliditätsversicherung Gesundheitsverschlechterung Invaliditätsbemessung Gesundheitsbezogene Angaben bisheriger Rechtsstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to justify the dismissal of the appeal in the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 64 BGG

Used to deny the request for free legal aid (specifically, free representation) because the appeal was hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning regarding the scope of review, but not explicitly in the final orders (1-4). However, since the reasoning section (Erwägung 1) cites it in relation to the admissibility of the appeal, and the appeal was dismissed based on lack of merit (Art. 109 BGG), it is excluded based on the strict rule to only include provisions cited in the dispositive (orders 1-4).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

VBE.2022.333 (2023-01-27) · ag
Denial of Disability Benefits Upheld Due to Insufficient Change in Condition
«…bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_129/2017 vom 30. August 2017 E. 3; 8C_441/2012 E. 3.1.3). 2.2.2. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserhebl…»
C-4874/2017 (2019-05-20)
Disability Benefits Remanded for Comprehensive Re-evaluation
«…E. 2.2). Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; Urteil 9C_129/2017 vom 30. August 2017 E. 2). 2.8 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Besch…»
C-4160/2018 (2019-04-15)
Invalidity Pension Claim Dismissed Due to Expired Social Security Agreement
«….2). Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; Urteil des 9C_129/2017 vom 30. August 2017 E. 2). 3.11 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal- tung und – im Be…»
C-7296/2016 (2018-11-23)
Cross-Border Worker Denied Full Invalidity Pension Due to Residual Earning Capacity
«…E. 2.2). Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; Urteil 9C_129/2017 vom 30. August 2017 E. 2). 5.4 5.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerd…»
C-3235/2016 (2018-09-03)
Disability Claim Remanded for Comprehensive Reassessment
«…E. 2.2). Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; Urteil 9C_129/2017 vom 30. August 2017 E. 2). 2.8 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Besch…»
C-6140/2016 (2018-08-15)
Disability Benefits Reversed for Insufficient Medical Evaluation
«…E. 2.2). Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; Urteil 9C_129/2017 vom 30. August 2017 E. 2). Seite 9…»
C-3589/2016 (2018-05-11)
Disability Benefits Remanded for Comprehensive Reassessment Due to Outdated Psychiatric Evaluation
«…E. 2.2). Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; Urteil 9C_129/2017 vom 30. August 2017 E. 2). 2.8 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Besch…»
8C_513/2017 (2018-01-11)
Disability Pension Reapplication Following Pension Withdrawal Due to Simulation
«…ltnisse bildende abweichende Beurteilung der behandelnden Ärzte neuanmeldungsrechtlich unbeachtlich bleibt (vgl. Urteil 9C_129/2017 vom 30. August 2017 E. 3 mit Hinweis). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die von ihm konsultierten Ärzte m…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_129/2017

Urteil vom 30. August 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Neuanmeldung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 15. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch des 1953 geborenen A.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte die Rentenablehnung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades (Entscheid vom 14. Mai 2008). Das Bundesgericht trat auf die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 21. November 2008 nicht ein, weil der Versicherte den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hatte. Im Juli 2012 meldete sich A.________ wiederum zum Rentenbezug an. In der Folge verweigerte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2015 erneut eine Invalidenrente mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

B. Das Sozialversicherungsgericht wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente; überdies lässt er um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung) ersuchen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt ( Art. 95 lit. a BGG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle.

2. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ablehnungsverfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( BGE 117 V 198 E. 3a).

3. Im interdisziplinären Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof (MZR) vom 8. September 2006, welches der - vorinstanzlich bestätigten - Ablehnungsverfügung vom 6. Juni 2007 zugrunde lag, wurde dem Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht einzig eine auf die Arbeitsunfähigkeit ohne Einfluss bleibende Dysthymie (ICD-10 F34.1) bescheinigt. Demgegenüber diagnostizierten die Fachärzte der Psychiatrie B.________ im Administrativgutachten vom 25. Juni 2013 eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) sowie eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1, F32.2) und verneinten eine Arbeitsfähigkeit in jedwelcher Erwerbstätigkeit "seit mindestens der Jahrtausendwende" (bzw. "insbesondere seit dem Gutachten vom 08.09.2006").

Das kantonale Gericht hat in sorgfältiger und umfassender Würdigung der psychiatrischen Aktenlage festgestellt, dass die Differenzen zwischen den angeführten Gutachten bloss auf der unterschiedlichen Wertung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts beruhten. Auch die bei den Akten liegenden Berichte des Medizinischen Zentrums C.________ führten zu keiner andern Betrachtungsweise. Diese vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen können nicht als qualifiziert unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG bezeichnet werden und sind deshalb für das Bundesgericht verbindlich. Ebenso wenig verletzt die darauf gestützte Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts Bundesrecht, wonach die nicht Ausdruck verschlimmerter gesundheitlicher Verhältnisse bildende abweichende Beurteilung der Psychiatrie B.________ neuanmeldungsrechtlich unbeachtlich bleibt (vgl. BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist nach dem Gesagten für den Zeitraum bis zur wiederum ablehnenden Verfügung vom 2. September 2015 eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts zu verneinen, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand.

4. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist damit gegenstandslos.

Bei einer Beschwerde, die von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss, scheidet die unentgeltliche Verbeiständung aus ( Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. August 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Attinger