Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_129/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Submit Required Decision

Geschäftsnummer 9C_129/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a complainant challenged a decision made by an insurance court regarding the coverage of dental expenses by a health insurance provider. The complainant's initial filing, submitted in October 2012, was deemed not to include the necessary decisions from preceding legal instances, leading to a request for additional documentation. The complainant failed to respond appropriately to this request and did not provide sufficient reasoning for the delays or the necessity of missing documents. Ultimately, it was concluded that the complainant had not presented a valid basis for their appeal, resulting in the court deciding not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Submit Required Decision: The complainant's initial filing, submitted in October 2012, was deemed not to include the necessary decisions from preceding legal instances, leading to a request for additional documentation. The complainant failed to respond appropriately to this request and did not provide sufficient reasoning for the delays or the necessity of missing documents. Ultimately, it was concluded that the complainant had not presented a valid basis for their appeal, resulting in the court deciding not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung) Zahnpflegeversicherung Prozessvoraussetzung Kostenvergütung im Versicherungsrecht ungenügende Rechtsschrift gültige Reisedokumente Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 42 Abs. 2 Satz
dass die Beschwerdeführerin indes nichts vorträgt, was als genügende Beschwerdebegründung in Betracht fiele ( Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ),
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig, auf die Erhebung von Gerichtskosten indes umständehalber zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG
The appeal was dismissed as clearly inadmissible following the procedure outlined in this article.
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG
The court waived the collection of judicial costs based on this article due to the circumstances.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed as clearly inadmissible following the procedure outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court waived the collection of judicial costs based on this article due to the circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_129/2013

Urteil vom 6. März 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

I.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Gesundheitskasse,

Brislachstrasse 2, 4242 Laufen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid eines Versicherungsgerichts, III. Kammer.

Nach Einsicht

in die Eingabe vom 2. Oktober 2012 (Poststempel), mit welcher I.________ "die Entscheidung des Versicherungsgerichts betreffend der Zahnarztkosten" angefochten hat,

in die Verfügung vom 3. Oktober 2012, mit der sie aufgefordert worden ist, den "Entscheid der letzten Instanz, welche sich mit dieser Angelegenheit befasst hat, gegebenenfalls der Entscheid der 3. Kammer", einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibt,

in die Eingabe von I.________ vom 8. Februar 2013 (Poststempel), worin sie sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt,

in Erwägung,

dass die Eingabe vom 2. Oktober 2012 einen Anfechtungswillen zum Ausdruck bringt und daher als Beschwerde zu behandeln ist,

dass die Verfügung vom 3. Oktober 2012 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt worden ist (Eingang am 15. Oktober 2012),

dass Folgendes gilt: Wird der Adressat einer Urkunde anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (sogenannte Zustellungsfiktion; BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; vgl. auch BGE 134 V 49 E. 4 S. 51); die Anwendung dieser Rechtsprechung setzt voraus, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss (Urteil 5A_23/2011 vom 25. März 2011 E. 2.3 mit Hinweis), was vorliegend klarerweise zutrifft,

dass ohne den angefochtenen Entscheid auf die Eingabe vom 2. Oktober 2012 nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 3 in fine in Verbindung mit Abs. 5 BGG),

dass I.________ Gelegenheit gegeben worden ist, sich insbesondere dazu zu äussern, weshalb die Verfügung vom 3. Oktober 2013 unbeantwortet geblieben ist,

dass sich aus ihrer Antwort (Schreiben vom 22. Februar 2013 [Poststempel]) nichts ergibt, was darauf schliessen lassen könnte, die Abholungseinladung mit Fristangabe sei nicht ordnungsgemäss in den Briefkasten oder das Postfach gelegt worden, sodass sie gar keine Kenntnis von der Verfügung vom 3. Oktober 2012 haben konnte (vgl. Urteil 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 2.2.1; vgl. zur Beweislast betreffend Zustellung der Abholungseinladung Urteil 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen),

dass die anscheinend seit längerem bestehenden geltend gemachten Schwierigkeiten in gesundheitlicher und persönlicher Hinsicht nicht als Entschuldigungsgrund für die Fristversäumnis anerkannt werden können (RtiD 2010 I S. 173, 6F_10/2009 E. 2.3),

dass sodann aus den Eingaben der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann, sie sei nicht einverstanden, dass Krankenkasse und angerufenes vorinstanzliches Gericht die Vergütung der ihrer Auffassung nach krankheitsbedingt erfolgten Zahnbehandlung verweigerten,

dass die Beschwerdeführerin indes nichts vorträgt, was als genügende Beschwerdebegründung in Betracht fiele ( Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ),

dass daher die Beschwerde offensichtlich unzulässig und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG zu erledigen ist,

dass das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig, auf die Erhebung von Gerichtskosten indes umständehalber zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Gesundheitskasse und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler